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Widerruf des Vertrags über Einbau einer Heizungsanlage

OLG Celle14 U 111/2112.01.2022GE 2022, 248

BGB §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g, 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1; EUV 83/2011

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an; ob eine Drucksituation bestand, eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte oder ob der Verbraucher nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen, ist unerheblich.

2. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB. Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.

3. Hat der Unternehmer das vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage ausgebaute Altgerät nicht als Vertragsleistung i.S.d. §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB von dem Verbraucher empfangen, muss er dem Verbraucher nach wirksamem Vertragswiderruf das Altgerät nicht nach diesen Vorschriften zurückgewähren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien sind durch einen Vertrag über den Einbau einer neuen Wärmepumpe nebst Pufferspeicher im Wohnhaus der Bekl. miteinander verbunden. Mit seiner Klage begehrt der Kl. restlichen Werklohn, mit ihrer Widerklage erstreben die Bekl. die unbedingte Rückzahlung der bislang an den Kl. geleisteten Beträge. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der von den Bekl. erklärte Widerruf wirksam und der Vertrag deshalb rückabzuwickeln ist; zudem besteht Streit, ob die Bekl. die verbaute Anlage herausgeben bzw. den Ausbau gestatten müssen.

Das Landgericht hat mit am 14. Juni 2021 verkündetem Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und den Kl. auf die Widerklage hin zur Rückzahlung verurteilt, allerdings nur Zug-um-Zug gegen den von den Bekl. zu ermöglichenden Ausbau der Wärmepumpe und des Speichers sowie Rückübereignung derselben. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Bekl. hätten den Werkvertrag wirksam widerrufen. Ihnen habe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1, 355 BGB zugestanden. Nach dem Wortlaut der VerbrRRL komme es ausschließlich darauf an, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliege. Dies sei hier der Fall. Ob tatsächlich eine Überrumpelungssituation vorliege, sei nicht von Bedeutung; eine möglicherweise bestehende psychische Drucksituation sei hier indes nicht auszuschließen. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliege keiner Motivationskontrolle. Ein Fall unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung liege hier nicht vor.

Der Kl. sei allerdings nur Zug um Zug gegen die Ermöglichung des Ausbaus des Speichers und der Wärmepumpe zur Rückzahlung der vereinnahmten Beträge verpflichtet. Die Bekl. würden zwar gemäß § 357 Abs. 8 BGB keinen Wertersatz schulden. Der Kl. sei allerdings gemäß § 357 Abs. 6 Satz 3 BGB berechtigt und verpflichtet, die eingebauten Geräte und Materialien auszubauen und mitzunehmen. Die Bekl. seien aus § 357 Abs. 1 BGB verpflichtet, dies zu ermöglichen und die ausgebauten Teile rückzuübereignen; ihrer Ansicht, wegen § 357 Abs. 8 BGB seien die verbauten Geräte nicht zurückzugewähren, könne nicht gefolgt werden, und auch § 94 BGB stehe dem nicht entgegen. Zur Rückgewähr der ausgebauten Alt-Geräte bzw. Wertersatz sei der Kl. dagegen nicht verpflichtet, weil es sich bei den Alt-Geräten nicht um zurückzugewährende empfangene Leistungen i.S.d. §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB handele.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, mit denen sie ihr erstinstanzliches Begehren jeweils weiterverfolgen, soweit sie unterlegen gewesen sind: Der Kl. begehrt weiterhin restlichen Werklohn einschließlich Nebenforderungen und die Abweisung der Widerklage; die Bekl. wenden sich gegen die Beschränkung ihres zuerkannten Rückzahlungsanspruchs auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung. […]

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Bekl. den Vertrag mit dem Kl. wirksam widerrufen haben. Ergänzend und vertiefend ist Folgendes festzuhalten:

a) Widerrufsrecht, §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1, 355 BGB

Die Voraussetzungen der §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1 BGB liegen vor.

aa) Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

bb) Unstreitig wurde der Vertrag zwischen den Parteien im Wohnhaus der Bekl. geschlossen, mithin nicht in einem Geschäftsraum des Kl. Ob der Kl. überhaupt über Geschäftsräume verfügt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB irrelevant.

cc) Der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet und nicht gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung vom 20.9.2013 ausgeschlossen, denn der Einbau einer Wärmepumpe und eines Pufferspeichers stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar wäre (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 -, Rn. 16, juris [Senkrechtlift]; LG Flensburg, Urteil vom 10. Mai 2019 - 2 O 96/18 -, Rn. 29, juris [Kaltwintergarten]).

dd) Die Geltung des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB für den vorliegenden Vertrag scheidet nicht deshalb aus, weil dem Vertragsschluss verschiedene Gespräche vorausgegangen sind, der Termin des Vertragsschlusses wohl auf Veranlassung der Bekl. erfolgt ist, den Bekl. das Angebot des Kl. vorab vorlag usw. Auf all diese Umstände kommt es nicht an.

(1) In Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: VerbrRRL), die dem aktuellen Recht u. a. zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zugrunde liegt, heißt es zunächst wie folgt:

„Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Die Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollte auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Die Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollte nicht Situationen umfassen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass der Vertrag unmittelbar, nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn der Verbraucher Zeit gehabt hatte, vor Vertragsabschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. […]“

Wortlaut und Systematik sind eindeutig: Satz 1 beschreibt, wie der Rechtsbegriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages definiert werden soll. Danach soll es maßgeblich nur auf den Ort des Vertragsschlusses ankommen. Satz 2 erläutert lediglich das Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossenen werden. Es handelt sich dabei in Zusammenschau mit Satz 1 nicht um Einschränkungen dergestalt, dass außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eine Drucksituation oder ein Überraschungsmoment erfordern. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ausdrücklich angemerkt wird, dass es keine Rolle spiele, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Zudem wird im Folgenden als Ausnahme angeführt, dass Verträge dann nicht als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge anzusehen sein sollen, wenn der Unternehmer den Verbraucher nur zwecks Aufmaßnahme oder Schätzung aufsucht und ein Vertrag erst später in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Auch diese eng gefasste Ausnahme bestätigt, dass es für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages nur auf den Ort des Vertragsschlusses ankommt.

(2) Hiermit korrespondiert auch Erwägungsgrund 37 der VerbrRRL, wonach bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher „aufgrund des möglichen Überraschungsmoments und/oder psychologischen Drucks“ ein Widerrufsrecht zustehen soll. Darauf, ob tatsächlich ein Überraschungsmoment oder eine Drucksituation vorliegt, kommt es also nicht an.

(3) Auch Art. 2 Nr. 8 a) der VerbrRRL, in dem der Ausdruck „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ i.S.d. Richtlinie bezeichnet wird, benennt hierfür jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dies korrespondiert ebenfalls mit Erwägungsgrund 21, wie dargelegt.

(4) Dementsprechend enthält auch der Wortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB, mit dem Art. 2 Nr. 8 a) der VerbrRRL umgesetzt wurde, und der an die Stelle des vormaligen § 312 BGB a.F. über Haustürgeschäfte getreten ist, keinerlei Einschränkung dahin, dass etwa ein Überraschungsmoment oder eine Drucksituation tatsächlich vorliegen muss. War mit § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. (bis 12.6.2014) noch eine Ausnahmeregelung für die Fälle einer fehlenden Überrumpelung vorhanden, gibt es einen solchen Ausnahmetatbestand nunmehr, im hier anzuwendenden Recht nicht mehr: Außerhalb von Geschäftsräumen können für den Verbraucher typischerweise Überraschungsmomente und Drucksituationen entstehen; nach diesem generalisierenden Prinzip kommt es auf die konkrete Überrumpelung nicht an (Staudinger/Thüsing [2019], BGB § 312b, Rn. 5). Die Verbraucherrichtlinie - insoweit greifen die Grundsätze der Vollharmonisierung - hat im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage den Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss bestimmt (§ 1 HTWG) wurde (OLG München, Verfügung vom 22. Februar 2021 - 28 U 7186/20 Bau -, Rn. 18, juris). Für die Geltung des Widerrufsrechts des § 312g Abs. 1 BGB kommt es nunmehr ausschließlich darauf an, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB oder ein Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c Abs. 2 BGB vorliegt. Entscheidend ist nicht, dass der Verbraucher im konkreten Fall überrumpelt worden war oder nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen; das Widerrufsrecht stellt vielmehr ein Schutzinstrument dar, das auf eine typisierte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers abstellt, sodass es darüber hinaus auch keiner Begründung für dessen Ausübung bedarf (Staudinger/Thüsing [2019], BGB § 312g, Rn. 3 m.w.N.). Mit der Anknüpfung an einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist ein Paradigmenwechsel eingetreten: Maßgeblich ist im Grundsatz nicht mehr eine besondere, für das Direktvertriebsgeschäft typische Situation, wie noch bei der Anknüpfung an ein Haustürgeschäft (Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung), sondern allein die Vertragsverhandlung oder der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (Koch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 312b BGB, Rn. 1 m.w.N.).

(5) Die vom Kl. angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 - ergibt sich gerade nicht, dass § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr voraussetzt als den Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers (vgl. BGH, aaO., Rn. 16-18, juris). Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 - ging es lediglich um die Frage, ob der Messestand eines Unternehmens als Geschäftsräume des Unternehmers i.S.v. § 312b Abs. 2 BGB anzusehen ist oder nicht und deshalb ein Widerrufsrecht ggf. zu verneinen wäre (vgl. BGH, aaO., Rn. 22 ff., juris). Die weiteren angeführten Entscheidungen betreffen eine frühere Rechtslage und Fernabsatzverträge und geben auch sonst nichts für den Kl. Günstiges her.

(6) Die zum Teil im Streit stehenden Geschehnisse vor Vertragsschluss sind danach entgegen der Ansicht des Kl. ohne Bedeutung für die Frage, ob ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt.

(7) Soweit das Landgericht ausführt, die Ausübung des Widerrufsrechts unterliege keiner Motivationskontrolle, und ein Fall unzulässiger Rechtsausübung oder Verwirkung liege hier nicht vor, wird dies vom Kl. nicht weiter angegriffen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen fehlerhaft wären.

ee) Das Widerrufsrecht ist nicht im Hinblick auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil jener Ausschluss des Widerrufsrechts Werkverträge - um einen Werkvertrag handelt es sich hier, wovon im Übrigen auch die Parteien ausgehen - nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 -, juris).

ff) Das Widerrufsrecht der Bekl. ist auch nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB ausgeschlossen, wie der Kl. wohl meint. Vertragsgegenstand sind nicht dringende Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen, sondern der Einbau einer neuen Wärmepumpe und eines Speichers. Ob sich die Bekl. ursprünglich wegen der Frage einer Reparatur der vormaligen Wärmepumpe an den Kl. gewandt hatten, ist nicht relevant, zumal dem Vortrag beider Parteien nicht entnommen werden kann, dass eine Reparatur „dringend“ war. Denn dringend sind Instandhaltungsarbeiten dann, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich waren und der Verbraucher darauf angewiesen war (OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2017 - I-​24 U 47/17 -, Rn. 36 m.w.N., juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 312g, Rn. 14), ebenso zur Erhaltung einer aktuell konkret bedrohten Funktionsfähigkeit oder Sachsubstanz (OLG Hamm, aaO.). Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich.

b) Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 BGB

Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2018 (Anlagenband Bekl.) haben die Bekl. unstreitig den Widerruf erklärt.

c) Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2, 356 Abs. 3 BGB

Zu Recht und vom Kl. nicht weiter angegriffen hat das Landgericht angenommen, dass mangels Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht abgelaufen bzw. erloschen gewesen war.

d) Rechtsfolge, §§ 355 Abs. 1, Abs. 3, 357 BGB

Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die Vertragsparteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden und sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; § 357 BGB enthält weitergehende besondere Bestimmungen u. a. für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Danach kann der Kl. keine weitere Zahlung der Bekl. verlangen und muss seinerseits die von den Bekl. erlangten Beträge zurückzahlen.

Wertersatz hat der Kl. im Übrigen nicht geltend gemacht, und die Verpflichtung der Bekl. zur Rückgewähr der erlangten Werkleistung hat das Landgericht ausgesprochen. Insofern macht der Kl. mithin keine Beschwer geltend bzw. ist er nicht beschwert.

2. Nach alledem erfolgte die Klagabweisung und die Verurteilung des Kl. zur Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen zu Recht. Die Berufung des Kl. bleibt ohne Erfolg.

B. Auch die Berufung der Bekl. ist zulässig. In der Sache hat auch diese Berufung keinen Erfolg. […]

2. Mit ihrer Berufung wollen die Bekl. die Zug-um-Zug-Einschränkung der Verurteilung des Kl. beseitigen. Das Landgericht hat allerdings richtig entschieden.

a) Wie dargelegt, ergeben sich die Rechtsfolgen hier aus §§ 355, 357 BGB. Die Rückgewährverpflichtung der Bekl. dürfte sich zwar nicht aus § 357 Abs. 6 Satz 3 BGB ergeben, wie das Landgericht womöglich meint. Die Vorschrift ändert jedenfalls aber nichts an der sich aus §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB ergebenden Rückgewährverpflichtung.

aa) Aus §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die empfangenen Leistungen unverzüglich bzw. spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren sind. Dementsprechend sind die Bekl. verpflichtet, die Wärmepumpe und den Speicher nebst der verbauten Materialien an den Kl. zurückzugewähren.

bb) § 357 Abs. 6 S. 3 BGB bestimmt, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, der Unternehmer verpflichtet ist, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Abgesehen davon, dass hier „die Waren“ nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an die Bekl. geliefert worden sind, regelt diese Vorschrift nur die Frage des Erfüllungsortes: Sind die empfangenen Leistungen nicht versandfähig, ist der Unternehmer zur Abholung verpflichtet, d. h. aus der ansonsten bestehenden Schickschuld wird eine Holschuld (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 357, Rn. 7; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 357 BGB (Stand: 1.2.2020), Rn. 13 m.w.N.). An der beiderseitigen Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen ändert die Vorschrift im Übrigen nichts; insbesondere ist der Vorschrift keinerlei Ausschluss der Rückgewährpflicht zu entnehmen, weil etwa - wie hier - ein Einbau im Haus des Verbrauchers - der Bekl. - erfolgt ist.

Die vom Landgericht ausgesprochene Ausbaupflicht des Kl. belastet schließlich nur diesen, nicht die Bekl.

b) Die von den Bekl. erhobenen Einwände gegen ihre Rückgewährverpflichtung greifen nicht durch.

aa) Wie bereits ausgeführt, ist § 357 Abs. 6 Satz 3 BGB keine Ausnahme von der Rückgewährverpflichtung für den Fall eines Einbaus der Vertragsgegenstände etwa im Haus des Verbrauchers zu entnehmen. Die Ansicht der Bekl., im Falle des Einbaus sei die Rückgewähr ausgeschlossen, findet im Gesetz keine Stütze.

bb) Auch § 357 Abs. 8 BGB steht der Rückgewährpflicht der Bekl. nicht entgegen.

Diese Vorschrift regelt die Wertersatzpflicht bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen sowie über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom in unbestimmten Mengen oder Volumen oder die Lieferung von Fernwärme; § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB stellt hierbei eine Anspruchsgrundlage dar, der Verbraucher schuldet Wertersatz für alle bis zum Zeitpunkt des Widerrufs empfangenen Leistungen (vgl. u. a. Koch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 357 BGB, Rn. 17). Der Begriff der „Dienstleistung“ ist entsprechend dem europäischen Hintergrund der Norm weit auszulegen und erfasst damit auch Werkleistungen (BGH, Urteil vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 -, Rn. 23, juris; Koch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 357 BGB, Rn. 17). Der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 8 Satz 1 erfasst sämtliche Leistungen nicht gegenständlicher Art (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn. 41). Die Vorschrift trägt damit der Tatsache Rechnung, dass Dienstleistungen bereits auf der Primärebene nicht in Natur zurückgeben werden können (BeckOGK/Mörsdorf, 1.9.2021, BGB § 357 Rn. 79).

Vorliegend hat das Landgericht dem Kl. jedoch keinen Wertersatz zugesprochen, wogegen sich die Bekl. wehren könnten. Hier geht es lediglich um die Rückgewähr derjenigen Gegenstände, die der Kl. geliefert bzw. verbaut hat. Diese können zurückgewährt werden. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 357 Abs. 8 BGB. Insofern verbleibt es bei der Rückgewährverpflichtung des Verbrauchers, mithin hier der Bekl.

cc) Dass Rohre und andere Teile beim Ausbau unter Umständen beschädigt oder gar zerstört werden, steht der Rückgewährverpflichtung ebenfalls nicht entgegen. Soweit gelieferte und verbaute Gegenstände physisch zurückgewährt werden können, verbleibt es bei der Rückgewährpflicht. Zudem belastet eine etwaige Beschädigung oder Zerstörung von zurückzugewährenden Gegenständen die Bekl. überhaupt nicht, sondern schmälert allenfalls den verbleibenden Wert der ausgebauten Anlage für den Kl.

dd) Soweit eine physische Rückgewähr unmöglich ist, z. B. hinsichtlich verbrauchter Chemikalien, kommt eine Rückgewähr zwar nicht in Betracht. Dies wird vom Kl. allerdings auch gar nicht geltend gemacht; außerdem belastet dies die Bekl. ebenfalls nicht.

ee) Ob die Wärmepumpe und der Speicher und/oder etwaige andere Teile gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Gebäudes der Bekl. geworden sind, ist ebenfalls ohne Belang und steht der Rückgewährverpflichtung nicht entgegen. Zum einen ist zu bedenken, dass jedenfalls die Wärmepumpe und der Speicher sowie auch diverses Zubehörmaterial physisch vom Gebäude wieder getrennt werden können und, wie bereits ausgeführt, der Umstand, dass es zu Beschädigungen oder gar Zerstörungen von auszubauenden Teilen kommen kann, der Rückgewährpflicht nicht entgegenstehen. Zum anderen dient § 94 der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 94 Rn. 1 mit Rechtsprechungsnachweisen) und regelt daher das Eigentum an bestimmten Gegenständen. Der Widerruf wirkt jedoch ohnehin nur schuldrechtlich, nicht dinglich, er hebt weder den Vertrag noch etwaige Verfügungen auf, sondern beendet lediglich die beiderseitigen Leistungspflichten und gewährt einen obligatorischen Anspruch auf Rückgewähr des Geleisteten (Staudinger/Kaiser [2012], BGB § 357, Rn. 5). Unabhängig davon, ob der Verbraucher Eigentümer der erlangten Gegenstände durch Verfügung (§ 929 BGB) geworden ist oder wie hier womöglich durch Einbau in das Gebäude gemäß § 94 BGB, ändert dies daher nichts an der Rückgewährverpflichtung, die dementsprechend allerdings auch die Verpflichtung zur Rückübereignung mitumfasst.

ee) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Bekl. dem Kl. nicht entgegenhalten können, dass dieser seinerseits die Altgeräte herausgeben bzw. ggf. Wertersatz dafür leisten muss, weil der Kl. insofern keine Leistungen der Bekl. i.S.d. §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB empfangen hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bekl. dem Kl. die Altgeräte als Teil des Vertrags überlassen haben, etwa zur weiteren Verwertung oder dergleichen. Insbesondere ist dem Auftrag (vgl. jeweils Anlagenband Kl. und Bekl.) insofern nichts zu entnehmen.

ff) Soweit die Bekl. schließlich geltend machen, es sei nicht ganz klar, welche Teile tatsächlich verbaut wurden und worauf sich die Rückgewährverpflichtung beziehe, so betrifft dies allenfalls eine Frage der Vollstreckung. Da aber nicht die Bekl. die Anlage ausbauen und zurückgeben müssen, bleibt dies unproblematisch: Die Anlage einschließlich der Zubehörteile kann nur in dem Umfang ausgebaut werden, in dem sie eingebaut worden war; sind z. B. weniger Reduzierstücke eingebaut worden, als in der Rechnung des Kl. aufgeführt, können eben nur weniger ausgebaut werden. Auch dass die Bekl. zwei Versionen der Rechnung Nr. 2053 vorgelegt haben, ändert vor diesem Hintergrund nichts. […]

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Für das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens war dabei von einem Wert der Berufung des Kl. von 20.346,29 € und einem Wert der Berufung der Bekl. von 14.652,28 € sowie mithin einem fiktiven Gesamtstreitwert von 34.998,58 € auszugehen (im Einzelnen zum Wert der Berufungen und zum Berufungsstreitwert s. u. Ziff. VI.).

Für die Beseitigung der Zug-um-Zug-​Verurteilung ist wegen der Beschwer auf den Wert der noch zu erbringenden Gegenleistung abzustellen (Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 3, Rn. 16.217 m.w.N.). Da hier die Leistungen rückabgewickelt werden sollen, also die Bekl. dasjenige zurückgeben sollen, wofür sie vorprozessual 14.652,28 € bezahlt haben, ist der wirtschaftliche Wert der zurückzugebenden Anlage mit dem gezahlten Betrag zu bemessen. Der Wert der Berufung der Bekl. beläuft sich mithin auf 14.652,28 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Das gilt auch für größere Aufträge, und es kommt nicht auf eine Drucksituation des Verbrauchers an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Eigentümer wollte in seinem Wohnhaus eine neue Wärmepumpe nebst Pufferspeicher einbauen lassen; Einzelheiten wurden bei einem Gespräch im Haus geklärt. Die Wärmepumpe wurde eingebaut und der Eigentümer zahlte knapp 15.000 € auf die Werklohnforderung; später widerrief er den Vertrag. Der Unternehmer klagte einen ausstehenden Betrag von mehr als 20.000,01 € ein, während der Beklagte seine Anzahlung zurückverlangte. Das Landgericht hielt die Widerklage auf Rückzahlung für begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Duldung des Ausbaus der Wärmepumpe durch den Hauseigentümer. Die Berufungen beider Parteien waren erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Celle verwies darauf, dass grundsätzlich jeder Vertrag eines Verbrauchers, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, widerruflich ist. Auf Überrumpelung des Verbrauchers oder eine Drucksituation komme es nicht an. Auch auf das Motiv des Verbrauchers für den Widerruf komme es nicht an. Eine unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung liege hier nicht vor. Mangels Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.

Der Widerruf sei auch nicht ausgeschlossen nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB, weil der Einbau keine dringende Reparatur betroffen habe. Danach stehe dem Unternehmer keine Restzahlung zu und der Verbraucher könne seine Leistungen zurückverlangen. Dies allerdings nur Zug um Zug gegen Duldung des Ausbaus der Wärmepumpe und Rückübereignung durch den Besteller. Zur Rückgewähr der ausgebauten alten Teile sei der Unternehmer dagegen nicht verpflichtet, denn es handele sich dabei nicht um eine Leistung des Bestellers, die nach dem Widerruf zurückzugewähren sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil widerspricht dem Rechtsgefühl, aber entspricht den EU-Vorschriften. Jeder am Geschäftsleben Teilnehmende sollte daher die Möglichkeiten eines Widerrufs immer im Auge behalten.