veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Widerruf der Genehmigung zur Hundehaltung, Haltung eines Kampfhundes

AG Charlottenburg218 C 243/2330.05.2024GE 2025, 93

BGB §§ 546, 566, 573; BerlHundeG § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine mit Zustimmung des früheren Vermieters erlaubte Hundehaltung kann von dem in das Mietverhältnis eingetretenen Vermieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, auch wenn es sich um einen gefährlichen Hund („Kampfhund“) i.S.d. Berliner Hundegesetzes handeln sollte; dass sich Mitmieter aufgrund der Größe und Kraft eines solchen Hundes subjektiv bedroht fühlen, reicht für einen Widerruf nicht aus. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe eines möblierten Apartments. Der Bekl. hält mit Erlaubnis des früheren Vermieters einen Hund. Der in das Mietverhältnis eingetretene Kl. hat die Erlaubnis zur Hundehaltung widerrufen, die Haltung eines Kampfhundes untersagt und den Bekl. zur Entfernung des Hundes aufgefordert. Auch nach Abmahnung hat der Bekl. den Hund nicht entfernt, woraufhin der Kl. das Mietverhältnis ordentlich kündigte. Der Kl. behauptet zur Begründung der Räumungsklage, bei dem vom Bekl. gehaltenen Tier würde es sich um einen Kampfhund handeln. Der Bekl. würde dieses Tier gegenüber Nachbarn im Objekt als Druck- und Nötigungsmittel einsetzen, um Vorrang auf Wegen oder im Treppenhaus zu erzwingen. Der Bekl. behauptet, es handele sich um keinen „Listenhund“, sondern um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimaraner.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Vermieter kann das Mietverhältnis gem. § 573 Abs. 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist bspw. der Fall, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine solche, nicht unerhebliche Pflichtverletzung kann vorliegen, wenn der Mieter eine unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt (Weidenkaff in Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 573 Rn. 18).

Der Kl. hat aber einen solchen Verstoß des Bekl. nicht bewiesen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Bekl. gehaltenen Hund nun um einen Kampfhund i.S.d. § 5 BerlHundeG i.V.m. der entsprechenden Liste handelt. Denn unstreitig war dem Bekl. das Halten des Hundes vom Vorvermieter erlaubt worden. Eine solche Erlaubnis darf der Vermieter nur aus „gutem Grund“ widerrufen. Das folgt schon aus § 90a BGB. Tiere sind eben keine Sachen, die einfach so „entfernt“ werden können. Gerade Hunde gehören für deren Besitzer „zur Familie“, und sie stehen auch selbst unter entsprechendem Schutz. Insofern kann eine Erlaubnis zur Haltung eines bestimmten Hundes nicht „einfach so“ widerrufen werden, selbst dann nicht, wenn es sich um einen Kampfhund handeln sollte.

Der Kl. hat schon nicht bewiesen, dass es sich tatsächlich um einen Kampfhund i.S.d. Liste zu § 5 BerlHundeG handelt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge Z. auch bekundet hat, es handele sich um einen Kampfhund. Das reicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts aber nicht aus. Eine irgendwie geartete Sachkunde dieses Zeugen war nicht erkennbar. Seine Angaben waren vielmehr geprägt von seinen Ängsten und seiner angeblichen Lebenserfahrung. Inwieweit die mit Hunden zu tun hatte, war wiederum nicht zu erkennen.

Soweit der Kl. die Echtheit des ärztlichen Attests vom 28.4.2020 bestreitet, in dem Hund „M“ bescheinigt wird, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 5 Abs. 3 HundeG handelt, belegt das seine Behauptung, der Bekl. halte einen Kampfhund, gerade nicht. Wenn denn die Bescheinigung unecht oder für ein anderes Tier erteilt worden wäre, gäbe es immer noch keinen substantiierten Sachvortrag zur Gefährlichkeit des vom Bekl. gehaltenen Tieres. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Kl.

Auch dass ein sonstiger entsprechender Grund für den Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung vorlag, ist nicht bewiesen. Das Gericht hat sich keine Überzeugung dahin verschaffen können, dass der Bekl. den Hund als „Waffe“ bzw. Droh- und Nötigungsmittel eingesetzt hätte. Die Bekundungen des Z. reichen dafür nicht aus.

Der erste von Z. geschilderte Vorfall betrifft gerade nicht eine Bedrohung des Z. durch den Bekl., sondern eine Situation, in der der Bekl. offenbar annahm, sein Hund werde durch den Z. beeinträchtigt. Von „Waffe“ oder Drohmittel kann hier schon nach den Schilderungen des Zeugen keine Rede sein.

Gleiches gilt für die Geschichte mit dem entgegengenommenen Paket. Es mag sein, dass Z. vermutet, der Bekl. habe ihm die Polizei in die Wohnung „geschickt“. Fakten, die dies belegen könnten, gibt es nicht. Es ist völlig unklar, ob die Polizei tatsächlich vor der Wohnung auftauchte. Aber selbst wenn das stimmen sollte, und es tatsächlich um ein an den Bekl. adressiertes Paket gegangen sein sollte und der Bekl. deshalb auch noch die Polizei hinzugezogen haben sollte, spricht das nicht dafür, dass er willens wäre, den Hund als Drohmittel einzusetzen, sondern gerade dagegen. Wenn der Bekl. seinen Hund als „Waffe“ nutzen würde, hätte er mit dem Hund vor der Tür gestanden und sein Paket selbst herausverlangt.

Z. bekundet schon nicht, dass der Hund ihn angeknurrt hätte. Und er bekundet erst recht nicht, dass der Bekl. den Hund gegen den Zeugen „angestachelt“ hätte.

Auch nach den Bekundungen des Z. führt der Bekl. den Hund immer an der Leine. Der Hund bellt niemanden an und springt an niemandem hoch. Es ist schon nicht bewiesen, dass die beiden Männer um den Vorrang auf der Treppe gestritten hätten, was vielleicht noch nachvollziehbar wäre.

Das Gericht verkennt nicht, dass Z. sich von dem Hund bedroht fühlt, weil der groß und muskulös ist und keinen Maulkorb trägt. Er hat Angst, er könnte gebissen werden, aber er schildert keinen Vorfall, bei dem es zu einem Biss oder auch nur Beißversuch gekommen wäre. Erst recht schildert er keinen Vorfall, bei dem der Bekl. den Hund zum Angriff auf den Z. auch nur animiert hätte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine mit Zustimmung des früheren Vermieters erlaubte Hundehaltung kann von dem in das Mietverhältnis eingetretenen Vermieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, auch wenn es sich um einen gefährlichen Hund („Kampfhund“) im Sinne des Berliner Hundegesetzes handeln sollte; dass sich Mitmieter aufgrund der Größe und Kraft eines solchen Hundes subjektiv bedroht fühlen, reicht für einen Widerruf nicht aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der in den Mietvertrag als Vermieter eingetretene Kläger verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe. Der Beklagte hält mit Erlaubnis des früheren Vermieters einen Hund (eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimaraner). Der Kläger hat die Erlaubnis zur Hundehaltung widerrufen, die Haltung des Hundes untersagt und den Beklagten zur Entfernung des Hundes aufgefordert, weil es sich um einen „Kampfhund“ handele, den der Beklagte gegenüber anderen Mietern im Objekt als Druck- und Nötigungsmittel einsetze, um Vorrang auf Wegen oder im Treppenhaus zu erzwingen. Das AG Charlottenburg hat die Räumungsklage abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur aus berechtigtem Interesse kündigen, etwa bei erheblichen Vertragspflichtverletzungen des Mieters. Eine solche kann zwar vorliegen, wenn der Mieter eine unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt, aber hier war dem Beklagten das Halten des Hundes vom vorigen Vermieter erlaubt worden. Eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann selbst dann nicht ohne Weiteres widerrufen werden, wenn es sich um einen Kampfhund handelt.

Vorliegend handele es sich zwar um einen großen und kräftigen Hund, der – ohne Maulkorb – aber immer an der Leine geführt worden sei. Beißvorfälle oder Beißversuche sind nicht dargelegt worden. Dass der Beklagte den Hund als „Waffe“ bzw. Droh- und Nötigungsmittel eingesetzt hätte, habe die Zeugenvernehmung nicht ergeben.

Dass ein Mitmieter sich von dem Hund wegen dessen Größe und Kraft subjektiv bedroht fühlte, reiche nicht für einen Widerruf der Hundehaltung aus.