Widerruf
BGB §§ 550, 553, 554 a a. F., 541, 543 n. F., 242, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Widerruf; Abmahnung; Entfernung; Mieterakte
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Abmahnung gerichtete Klage ist unzulässig.
2. Der Mieter hat gegen den Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Widerruf einer mietvertraglichen Abmahnung und deren Entfernung aus der Mieterakte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagenden Mieter beantragten ursprünglich die Feststellung (= Klageantrag zu 1)), daß die von der Vermieterin ausgesprochene Abmahnung unrechtmäßig sei. Nach gerichtlichem Hinweis änderten sie ihren Antrag insoweit, als die Bekl. zu verurteilen sei, die Abmahnung zurückzunehmen und diese aus der Mieterakte zu entfernen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Änderung des Klageantrages zu 1) ist sachdienlich.
Den Kl. steht jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Widerruf der Abmahnung vom 23.8.1999 der Bekl. gegenüber zu.
Ein solcher Anspruch kann nicht aus der Verletzung mietvertraglicher Fürsorgepflichten der Bekl. in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB hergeleitet werden.
Zwar stellt das Schreiben vom 24.8.1999 eine Abmahnung i. S. v. §§ 550, 553, 554 a BGB dar, weil die Bekl. als Vermieterin in diesem Schreiben zum Ausdruck bringt, daß sie ein bestimmtes Verhalten (Beleidigungen, massive Drohungen) der Mieter, hier der Kl., mißbillige und gleichzeitig Rechtsfolgen für die Zukunft (fristlose Kündigung gem. § 554 a BGB) androht, sofern diese ihr Verhalten nicht ändern. Das Gericht kann es jedoch dahinstehen lassen, ob diese in der Abmahnung aufgestellten Behauptungen tatsächlich zutreffen oder nicht, da eine nebenvertragliche Verpflichtung zur Rücknahme einer Abmahnung des Vermieters jedenfalls dann nicht besteht, wenn diese - wie hier - in sachlicher Art und Weise und nicht offensichtlich ohne Anlaß bzw. willkürlich abgefaßt ist.
Auch die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertragsverhältnisses haben neben den wechselseitigen vertraglichen Hauptpflichten Nebenpflichten, zu denen auch die allgemeine Fürsorgepflicht gehört, die unter anderem dahin geht, der jeweils anderen Vertragspartei nicht grundlos Nachteile zuzufügen oder der Gefahr eines Schadens auszusetzen. Diese Fürsorgepflicht ist, wie auch im Arbeitsrechtsverhältnis, Ausfluß des in § 242 BGB verankerten Rechtsgedankens von Treu und Glauben. Ihr Ausmaß ist jedoch im Einzelfall auf Grund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung des konkreten Vertragscharakters zu bestimmen (vgl. hierzu auch BAG NZA 1986, 227 f.).
Anders als im Arbeitsrechtsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer regelmäßig durch eine unrechtmäßige Abmahnung insbesondere in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt ist, er z. B. deswegen nicht befördert wird oder unrichtige Beurteilungen erhält (vgl. hierzu auch BAG NZA a. a. O., das zu Recht darauf abstellt, daß i. d. R. die Fakten für die Beurteilung und Einschätzung der Eignung eines Arbeitnehmers aus der Personalakte entnommen werden und somit dort enthaltene unrichtige Abmahnungen nachhaltig das Fortkommen und damit die Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers im Betrieb hindern), entfaltet die mietvertragliche Abmahnung zunächst keine den Adressaten in seinem Fortkommen hindernde und somit potentiell materiell schädigende Wirkung.
Die Funktion der Abmahnung besteht darin, den Mieter darüber zu informieren, welches tatsächliche Verhalten vom Vermieter mißbilligt wird; außerdem soll der Mieter Gelegenheit zur Abhilfe erhalten (= Warnfunktion) (Blank in Schmidt-Futterer § 550 Rn. 80). Gleichzeitig bildet die Abmahnung eine Voraussetzung für die Kündigung gem. § 553 BGB; für die Kündigung nach § 554 a BGB kann sie notwendige Voraussetzung sein, soweit Beleidigungen die Kündigungsgrundlage bilden (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumgesetze, 6. Aufl., § 554 a Rn. 37 und 39). Damit steht der Mieter aufgrund der Abmahnung einer Kündigung zwar "einen Schritt näher" als vorher, dennoch ist er nicht beeinträchtigt, weil er nicht in seinen Lebensverhältnissen unmittelbar eingeschränkt wird. Die Abmahnung kann während des Bestandes des Mietvertragsverhältnisses keinerlei direkt schädigende Konsequenzen für ihn haben. Er kann die Mietsache auch weiterhin in vollem Umfang nutzen, soweit er sich im rechtlichen Rahmen bewegt. Diesen mußte er aber auch vor der Abmahnung einhalten, so daß sich insoweit für ihn keine Veränderungen ergeben. Soweit die Abmahnung Voraussetzung der Kündigung ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Vermieter (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumgesetze, 6. Aufl., Rn. 90 zu § 550; Rn. 40 ff. zu § 553; Rn. 16, 39 zu § 554 a). Dieser muß also beweisen, daß der Mieter sich mehrfach vertragswidrig verhalten hat, obwohl er darauf hingewiesen wurde. Dieser Beweis kann dem Vermieter nicht gelingen, wenn der Mieter sich vertragsgemäß verhalten hat, folglich die Abmahnung unrechtmäßig ergangen ist. Die Wirksamkeit der Abmahnung wird umfassend gerichtlich geprüft. Der Mieter hat demnach keine Konsequenzen durch eine unrechtmäßige Abmahnung zu befürchten, weil sie eben nicht Grundlage für eine wirksame Kündigung sein kann und er auch nicht dagegen verstoßen kann, wenn er sein Verhalten wie bisher beibehält. Die Abmahnung als eine mögliche Voraussetzung der wirksamen Kündigung des Mietvertragsverhältnisses durch den Vermieter gestaltet schließlich auch kein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, so daß auch die Feststellung ihrer Unwirksamkeit nicht zulässig wäre (vgl. hierzu auch LG Berlin NJW-RR 19917, 204 f.; AG Lübeck ZMR 1994, 370).
Allein das Unbehagen und die Aufwendungen des Mieters im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Behauptungen in einer zu Unrecht erhobenen Abmahnung (etwa bei Abfassung einer Gegendarstellung) rechtfertigt jedoch in Anbetracht des anzuerkennenden Interesses des Vermieters, über sein Recht zur freien Meinungsäußerung hinaus für eine spätere Kündigung erforderliche Voraussetzungen in Form einer Abmahnung zu dokumentieren, nicht, den Vermieter zum Widerruf unberechtigter Abmahnungen zu verpflichten. Etwas anderes kann allemal dann gem. § 242 BGB geboten sein, wenn der Vermieter erkennbar rechtsmißbräuchlich handelt, etwa willkürlich und wiederholt wissentlich unberechtigt Abmahnungen versendet, um den Mieter zu schikanieren. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Bekl. wurde durch Beschwerden mehrerer Mietvertragsparteien zur Abmahnung veranlaßt; eine willkürliche Vorgehensweise liegt mithin nicht vor.
Auch die von den Kl. vorgetragene Ansicht, in einer unberechtigten Abmahnung liege eine Ehrverletzung begründet, führt nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Widerruf gem. §§ 823, 1004 BGB.
Zwar ist den Kl. zuzugeben, daß in der Rechtsprechung der Widerrufsanspruch demjenigen, der durch eine Erklärung in seiner Ehre verletzt wurde, zugesprochen wird.
Im vorliegenden Fall muß jedoch nicht näher darauf eingegangen werden, inwieweit in dem sachlich abgefaßten Schreiben der Bekl. vom 23.8.1999 überhaupt eine Ehrverletzung erblickt werden kann. Jedenfalls soll das Widerrufsrecht bei Ehrverletzungen das durch die Erklärung geschmälerte Ansehen des Erklärungsempfängers wiederherstellen (§ 249 BGB) oder verhindern, daß weitere Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes des Erklärungsempfängers durch die in ihrer Störungswirkung fortlebende Kundgebung erfolgen (vgl. BGHZ 10, 104 ff., 104). Dabei muß jedoch der Widerruf als das Mittel erscheinen, ohne das eine solche Wirkung nicht erzielt werden kann.
Daß die Bekl. etwa Dritten gegenüber die wertenden oder tatsächlichen Behauptungen in ihrer Abmahnung zur Kenntnis gebracht hat, tragen die Kl. nicht vor. Wenn mithin die intern nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter wirkende Erklärung der Abmahnung für sich genommen keine Außenwirkung entfaltet, ist sie auch nicht geeignet, das Ansehen der Kl. oder deren Ruf in der Öffentlichkeit zu schädigen. "Der Anspruch auf Widerruf ist aber ... niemals dazu bestimmt, dem Verletzten "Genugtuung zu verschaffen" oder sein "Rechtsgefühl wieder herzustellen" ... ." (BGHZ 10, 104 ff., 106). Soweit es sich um die Rücknahme tatsächlicher Behauptungen handelt, hat die Rechtsprechung einen Widerrufsanspruch jedenfalls dann verneint, wenn die Behauptungen nur dem Verletzten gegenüber aufgestellt worden sind (vgl. auch BGHZ a.a.O.).
Nach alldem besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Kl. auf Widerruf der mietvertraglichen Abmahnung der Bekl. vom 23.8.1999.
Nach alldem steht den Kl. auch kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Mieterakte zu, deren Rücknahme sie bereits nicht begehren können.
Im übrigen handelt es sich bei der von dem Vermieter geführten "Mieterakte" um die Sammlung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Mietsache. Wie der Vermieter die einzelnen das Mietvertragsverhältnis betreffenden Urkunden und Unterlagen ablegt, ist allein seiner Entscheidung belassen. Der Mieter kann mangels eines schützenswerten Interesses nicht verlangen, daß der Vermieter bestimmte Unterlagen gesondert ablegt oder gar vernichtet, da durch die bloße Aufbewahrung von Urkunden weder Persönlichkeitsrechte noch Vermögensrechte berührt werden.