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Widerrechtliches Parken auf Mieterparkplatz

AG Wedding11 C 369/8722.09.1987GE 1988, 99

§ 823 BGB, § 858 BGB, § 859 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Widerrechtliches Parken auf Mieterparkplatz; Besitzrecht des Mieters, Störung durch Dritte; Mieterparkplatz; Besitzentzug; verbotene Eigenmacht; Falschparker; Selbsthilfe des Besitzers, Mieterparkplatz; unerlaubte Handlung, Falschparken; Abschleppkosten, Ersatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Besitzer einer gemieteten Parkfläche braucht auch ein kurzfristiges Abstellen fremder Fahrzeuge nicht hinzunehmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin von Gewerberäumen, zu denen ein an sie mitvermieteter Kundenparkplatz gehört. An der Einfahrt zum Parkplatz befand sich ein Hinweisschild, wonach das Abstellen von PKW nur den Kunden der Kl. für die Dauer des Einkaufs gestattet sei und widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt würden. Die Bekl. stellte ihren PKW auf dem Parkplatz ab, ohne die Absicht zu haben, Einkäufe zu tätigen. Ein Mitarbeiter der Kl. machte die Bekl. aufmerksam, sie könne deshalb "Ärger bekommen". Die Bekl. erwiderte, sie wolle nur kurz ein neben dem Betrieb der Kl. liegendes Geschäft aufsuchen und sei in zehn Minuten zurück. Unmittelbar nach diesem Gespräch beauftragte die Kl. ein Abschleppunternehmen, die Kl. verlangt vorliegend den ihr von der Abschleppfirma in Rechnung gestellten Betrag.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht schon nach dem unstreitigen Sachverhalt der gegen die Bekl. geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB zu. Danach steht fest, daß die Bekl. das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützte Besitzrecht der Kl. an der gemieteten Parkfläche widerrechtlich verletzt hat, indem sie entgegen deren deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen ihren PKW auf dem Kundenparkplatz der Kl. abstellte. Damit hat die Bekl. zugleich gegen die Schutzvorschrift des § 823 Abs. 1 BGB verstoßen und den Tatbestand des § 858 Abs. 2 BGB erfüllt.

Daraus folgt, daß die Bekl. der Kl. zum Ersatz des dieser aus der Rechtsverletzung entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Die Kl. war gem. § 859 Abs. 3 BGB berechtigt, sich sofort wieder in den Besitz des Stellplatzes zu bringen.

Sie durfte sich dabei auch der Hilfe eines Abschleppunternehmens bedienen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 45. Aufl. 1986, Anm. 1 zu § 859).

Entgegen der Ansicht der Bekl. mußte die Kl. ein etwa auch nur kurzfristiges Abstellen fremder Fahrzeuge auf dem von ihr gemieteten Gelände nicht hinnehmen. Eine Duldungspflicht gegenüber einer unerlaubten Handlung besteht nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen, deren Voraussetzungen hier aber zweifelsfrei nicht vorliegen. Abgesehen davon wäre die Kl. das Risiko eingegangen, ihr Selbsthilferecht zu verlieren, wenn sie nicht unmittelbar nach Besitzstörung durch die Bekl. ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des PKW beauftragt hätte, weil nur bei sofortigem Handeln des Besitzers die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB geschützt ist.

Der von der Kl. beanspruchte Schadensersatz ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Kl., § 254 BGB, das zu einer Minderung des verlangten Betrages führen würde, ist nicht erkennbar.

Die Bekl. hat insoweit nicht einmal hinreichend dargelegt, daß die Rechnungssumme der Firma R. für den Abschleppauftrag bei einer umgehenden telefonischen Abbestellung durch die Kl. geringer ausgefallen wäre.