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Widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug

KG24 U 94/1415.02.2016unveröffentlicht

BGB §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1, 249 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Ansprüchen des Grundbesitzers bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. Die Berufung der Bekl. ist zulässig. Sie hat in der Sache nur hinsichtlich der mit der Widerklage von der Kl. begehrten Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Betrags an sie Erfolg. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben und die weitergehende Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler auf, auf denen das angefochtene Urteil beruht (§ 513 i.V.m. § 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Der Kl. steht gegen die Bekl. aus abgetretenem Recht der Drittwiderbekl. ein Anspruch auf Zahlung der dieser berechneten Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs der Bekl. von dem Kundenparkplatz auf dem Grundstück der Drittwiderbekl. am 18. Oktober 2012 in Höhe von 250 € nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 15. Februar 2013 zu.

1. Der Kl. steht aus abgetretenem Recht der Drittwiderbekl. (§ 398 BGB) ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. als Halterin des Fahrzeugs, der das Verhalten ihrer Geschäftsführerin nach § 31 BGB als eigenes zuzurechnen ist, dem Grunde nach zu.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der Grundstücksbesitzer gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (vgl. BGH NJW 2014, 3727 Rn. 13 m.w.N.). Die ihm durch die Beauftragung eines Abschleppdienstes entstandenen Kosten kann er daher jedenfalls vom Fahrer des Fahrzeugs ersetzt verlangen. Ersatzfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16 m.w.N,). Nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks Im Hinblick auf unberechtigtes Parken (vgl. BGH a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

Der zunächst bestehende Anspruch des Grundstücksbesitzers auf Befreiung von der Forderung des Abschleppunternehmens gemäß § 257 Satz i BGB wandelt sich nach Abtretung an dieses (§ 398 BGB) in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH NJW 2012, 528, Rn. 14 m.w.N.).

b) Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter des Fahrzeugs in Betracht, sofern er als Zustandsstörer für das unberechtigte Parken verantwortlich ist und die weiteren Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB vorliegen.

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.9.2012 - V ZR 230/11 - (NJW 2012, 3781) entschieden hat, kann der Halter eines Fahrzeugs, der es einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, als Zustandsstörer haften, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Die Verantwortlichkeit des Halters als Zustandsstörer ergab sich im dortigen Fall daraus, dass er die Quelle der Störung beherrschte, weil er - bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer - als Halter in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren - ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er das Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an allgemeine Verhaltensregeln halt und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsachlich realisiert (vgl. zu Vorstehendem, BGH a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

Die vorstehend wiedergegebene Entscheidung hatte zwar nur einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie einen Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Halterfeststellung zu dessen Vorbereitung gemäß §§ 683, 677, 670 BGB zum Gegenstand. Nach allgemeinen Grundsätzen folgt aus der Haftung des Halters als Zustandsstörer jedoch, dass er unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB, also insbesondere bei eigenem Verschulden, darüber hinaus auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

c) Unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung ist ein (der Kl. abgetretener) Schadensersatzanspruch der Drittwiderbekl. gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1, 31, 249 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. bei wertender Betrachtung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände dem Grunde nach zu bejahen.

aa) Die Geschäftsführerin der Bekl. hat widerrechtlich auf dem Grundstück der Drittwiderbekl. geparkt und damit eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begangen, deren sich die Drittwiderbekl. gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ.

Auf dem Kundenparkplatz war nur das Parken mit ausgelegter Parkscheibe und für maximal drei Stunden gestattet, worauf durch Schilder an der Einfahrt und auf dem Parkplatz selbst deutlich sichtbar hingewiesen wurde […].

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO ist das Halten und Parken bei vorgeschriebener Benutzung einer Parkscheibe nur erlaubt (1.) für die angegebene Zeit und (2.) soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Dabei ist anerkannt, dass beim Parken ohne Benutzung einer vorgeschriebenen Parkscheibe auch dann ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO vorliegt, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2012, 27, Rn. 5 nach juris m.w.N.), Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt auch auf einem privaten Parkplatz, der zum öffentlichen Verkehrsraum gehört; wenn er - ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten - zumindest für eine allgemein bestimmte größere Besuchergruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (vgl. BGH NStZ 2013, 630 Rn. 4 m.w.N.).

Unstreitig hat die Geschäftsführerin der Bekl. am 18. Oktober 2012 ohne ausgelegte Parkscheibe geparkt und damit die Voraussetzungen, unter denen das Parken auf dem Kundenparkplatz zulässig war, nicht erfüllt. Bereits deshalb geschah das Parken widerrechtlich. Auf den Streit der Parteien, ob das Fahrzeug um 12.49 oder 12.54 Uhr abgestellt wurde und die zulässige maximale Parkdauer im Zeitpunkt des Abschleppens, das nach Behauptung der Kl. um 15.54 Uhr begann, während es nach Behauptung der Bekl. um 15.50 Uhr bereits weltgehend abgeschlossen war, kommt es daher nicht an.

Die Bekl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Auslegung einer Parkscheibe entbehrlich war, weil die Parkzeiten von Mitarbeitern der Kl. überwacht werden. Denn es handelt sich dabei um eine allgemeine Maßnahme zur Parkraumüberwachung, die nicht im Interesse der Kunden erfolgt und diese nicht von der Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Auslegung einer Parkscheibe entbindet. Aus diesem Grunde sind die durch die allgemeine Überwachung entstehenden Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Übrigen auch nicht erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2014, 3727 Rn. 17 m.w.N.).

bb) Die Bekl. haftet unter den vorliegenden Umständen als Halterin des Fahrzeugs für die von Ihrer Geschäftsführerin als Fahrerin schuldhaft - vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig - begangene verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) gemäß § 31 BGB.

Juristischen Personen wird das Handeln Ihrer Organe gemäß § 31 BGB zugerechnet. Sie üben eigenen unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) durch ihre Organe aus. Die von Ihren Organen ausgeübte Sachherrschaft (auch in ihrer Privatsphäre) wird ihnen als eigene zugerechnet. Das Organ selbst hat - wie der Besitzdiener (§ 855 BGB) - keinen Besitz im Rechtssinne (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1971, 1358; NJW 2004, 217/219; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 17-19; § 858 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 854 Rn. 10, jew. m.w.N.).

Die Geschäftsführerin der Bekl. hat das Fahrzeug vorliegend willentlich und nach ihrem eigenen Vortrag auch im Rahmen der vereinbarten Nutzungsüberlassung und damit berechtigt genutzt, als sie es auf dem Parkplatz der Drittwiderbekl. widerrechtlich parkte. Sie hat also nicht etwa ihrerseits eine verbotene Eigenmacht gegenüber der Bekl. bei der Nutzung des Fahrzeugs begangen. Die Bekl. muss sich daher als Halterin die von ihrer Geschäftsführerin schuldhaft begangene verbotene Eigenmacht gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.

2. Der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten ist auch in Höhe von 250 € begründet.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch diejenigen Kosten ersatzfähig, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind (vgl. BGH NJW 2014, 3727, Rn. 16 m.w.N.).

Die Kl. hat unter Vorlage des zwischen ihr und der Drittwiderbekl. mit Beginn ab 1.10.2012 geschlossenen Rahmenvertrags vom 10.9./4.12.2012 nebst Anlagen im Einzelnen vorgetragen, welche Tätigkeiten durch ihren Mitarbeiter zur Vorbereitung und Durchführung der Umsetzung des Fahrzeugs durchgeführt wurden und von der Kostenpauschale von 250 € für die Versetzung eines Pkw gemäß ihrer Preisliste (Anlage 3) erfasst sind. Die vorgetragenen, in der Anlage 2 aufgelisteten und gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags durch die Beträge der Preisliste abgedeckten Tätigkeiten stellen der Vorbereitung des Abschleppvorgangs dienende und daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersatzfähige Maßnahmen dar. Dass einzelne dieser Maßnahmen vorliegend nicht erforderlich waren, ist nicht erkennbar.

Die Kl. hat auch die Angemessenheit der Kostenpauschale von 250 € hinreichend dargelegt. Auf den Hinweis des Senats vom 4.6.2015 hat sie unter Beweisantritt vorgetragen, es habe zu den Zeitpunkten des Abschlusses des Rahmenvertrags und der Versetzung des Fahrzeugs in Berlin oder Umgebung keine anderen Unternehmen gegeben, die die von ihr erbrachten Leistungen überhaupt oder erheblich günstiger angeboten haben. Dem ist die Bekl. nicht mehr entgegen getreten. Sie hat auch nicht konkret dargelegt, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw und dessen Vorbereitung In Berlin tatsächlich deutlich geringer seien (vgl. BGH NJW 2014, 3727, Rn. 23). Die Angemessenheit der Kosten von 250 € ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.

3. Der Zinsanspruch ist ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit begründet (§§ 291, 288 BGB).

II. Die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Kl. und die Drittwiderbekl. wegen des Abschleppens und der späten Bekanntgabe des Umsetzungsorts des Fahrzeugs nach erfolgter Hinterlegung des Betrags von 250 € gemäß § 273 Abs. 3 BGB sind nicht begründet. Lediglich der Widerklageantrag auf Einwilligung der Kl. in die Auszahlung des hinterlegten Betrags an die Bekl. hat Erfolg.

1. Die Bekl. verlangt mit dem Widerklageantrag zu 1. (Berufungsantrag zu 2.) von der Kl. und der Drittwiderbekl. als Gesamtschuldnern bezifferten Schadensersatz von insgesamt 2.620,28 €. Für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs in der Zeit vom 18.10.2012 (Tag des Abschleppens) bis zum Erhalt der bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 2.11.2012 eingegangenen Mitteilung des Umsetzungsorts am 5.11.2012, das sind 18 Tage, berechnet sie 119 € pro Tag für 20 Tage, insgesamt 2.380 €. Ferner macht sie den Kaufpreis im Fahrzeug befindlicher und verdorbener Lebensmittel von „insgesamt 90,28 € und für die Reinigung des durch diese verschmutzten Fahrzeugs entstandene Kosten von 150 € geltend.

a) Der Bekl. steht ein Anspruch auf Ersatz dieser durch die verspätete Bekanntgabe des Umsetzung des Fahrzeugs entstandenen Schäden gemäß §§ 900 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB schon dem Grunde nach nicht zu, weil sich die Kl. nicht in Verzug mit der Herausgabe des Fahrzeugs befand.

aa) Die Verpflichtung der Kl. zur Herausgabe des Fahrzeugs war zunächst nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken war der Drittwiderbekl. ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Kl. nach erfolgter Abtretung von der Bekl. verlangen konnte. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zahlung der Abschleppkosten von 250 € war nicht treuwidrig, sondern unter Abwägung der konkreten Umstände gerechtfertigt (vgl. grundlegend BGH NJW 2012, 528, Rn. 17 f. m.w.N.).

bb) Die Bekl. hat zwar nach Erhalt der an die Tochter ihrer Geschäftsführerin gerichteten Zahlungsaufforderung der Kl. vom 19.10.2012 nebst Rechnung an die Drittwiderbekl. vom 18.10.2012 den Betrag von 250 € zur Abwendung des von der Kl. geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 3 BGB am 19.10.2012 bei der Hinterlegungsstelle am Amtsgericht Tiergarten hinterlegen lassen; die Hinterlegung erfolgte jedoch ausdrücklich nur für die Bekl. als Fahrzeughalterin und -eigentümerin […].

Die Kl. geriet infolge der allein für die Bekl. als Halterin erfolgten Hinterlegung nicht mit der Herausgabe des Fahrzeugs oder der Bekanntgabe seines Standorts in Verzug (§ 286 Abs. 1 und 4 BGB). Denn sie durfte ohne Verschulden (§ 276 BGB) davon ausgehen, dass allein die Fahrerin des Fahrzeugs, nicht aber die Bekl. als dessen Halterin, als Besitzstörerin zum Ersatz des durch das unbefugte Parken entstandenen Schadens verpflichtet war, so dass die Durchsetzung des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs der Drittwiderbekl. durch die erfolgte Hinterlegung nicht gesichert war.

Im Oktober 2012 war das erstmals eine Haftung des Fahrzeughalters als Zustandsstörer für unberechtigtes Parken bejahende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2012 - V ZR 230/11 - noch nicht bekannt geworden. Das schriftliche Urteil wurde - soweit ersichtlich - erst ab Dezember 2012 veröffentlicht (NJW 2012, 3781; GE 2012, 169). Es hätte zudem nur seine Haftung für den Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB, nicht aber für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB, um den es hier geht, zum Gegenstand.

Es kommt hinzu, dass die Kl. für die subjektiven Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Haftung des Halters gemäß §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, aber regelmäßig keine Erkenntnisse über sein individuelles Verschulden haben oder erlangen kann (vgl. a. die ihre Klage abweisenden Urteile des AG Wedding vom 10.4.2013 - 18 C 13/13 -, und des LG Berlin vom 3.3.2015 - 83 S 78/14 -, Anlage zum Schriftsatz vom 7.9.2015). Auch deshalb durfte sie ohne Verschulden die erfolgte Hinterlegung für die Bekl. als Halterin nicht für ausreichend halten.

cc) Die Kl. hat die Bekl. und ihren Prozessbevollmächtigten zudem unverzüglich nach Erhalt der Hinterlegungsnachricht darauf hingewiesen, dass sie diese nicht als ausreichende Sicherheit ansah, und anheimgestellt, dass sich die Person, die das Fahrzeug abgestellt hat, meidet bzw. eine Hinterlegung nachweist (vgl. Fax vom 19.10.2012). Weiter hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die ihr sodann als Fahrerin genannte Geschäftsführerin der Bekl. von der Halterin personenverschieden ist, und deshalb um Bestätigung, dass diese das Fahrzeug in dieser Eigenschaft abgestellt hat, oder um Zahlung bzw. Hinterlegung durch diese persönlich gebeten. An Letzterem durfte sie auf die Mitteilung, dass die Nutzung durch die Geschäftsführerin im Rahmen vereinbarter Nutzungsüberlassung - also offenbar privat - erfolgt war, ohne Verschulden festhalten […]. Sie hat sodann auf Mitteilung der Geschäftsanschrift der Fahrerin den Umsetzungsort benannt […].

b) Nachdem ein Anspruch gegen die Kl. mangels Verzugs mit der Herausgabe bzw. Bekanntgabe des Umsetzungsorts des Fahrzeugs nicht gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Drittwiderbekl. für einen von der Kl. verursachten Verzugsschaden ebenfalls haften würde,

2. Der Bekl. stehen ferner keine Ansprüche gegen die Kl. und die Drittwiderbekl. auf Erstattung der durch die Beauftragung Ihrer Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und der Schadensersatzansprüche entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Widerklageantrag zu 2 (Berufungsantrag zu 3.) zu.

Das Fahrzeug der Bekl. war von ihrer Geschäftsführerin auf dem Grundstück der Drittwiderbekl. unbefugt abgestellt worden und wurde zur Beseitigung der Besitzstörung mit Recht abgeschleppt. Wegen des daraus resultierenden, an die Kl. abgetretenen Anspruchs der Drittwiderbekl. auf Ersatz der ihr entstandenen Abschleppkosten gegen die Fahrerin und vorliegend auch gegen die Bekl. als Halterin stand der Kl. ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Herausgabe bzw. Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs zu. Auch nach erfolgter Hinterlegung durch die Bekl. geriet die Kl. nicht in Verzug, da sie ohne Verschulden „auf Zahlung bzw. Hinterlegung durch die Fahrerin bestehen durfte. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern I. und II. 1. wird verwiesen.

Ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist auch nicht insoweit gegeben, als die Bekl. die Kl. und die Drittwiderbekl. mit Schreiben vom 4.2.2013 zur Erklärung ihrer Einstandspflicht für Reparaturkosten an dem Fahrzeug aufgefordert hat. Denn die Bekl. hat nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug durch den Abschleppvorgang entstanden sind. Auf nachfolgende Ausführungen zu 3. wird verwiesen.

3. Der mit dem Widerklageantrag zu 3. (Berufungsantrag zu 4.) gestellte Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Kl. und der Drittwiderbekl. für die durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Schäden am Fahrzeug ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse ist gegeben; der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht, wenn eine Bezifferung nicht ohne aufwendige Begutachtung möglich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 4 und 7a m.w.N.).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Bekl. hat nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, dass durch den Abschleppvorgang am Fahrzeug die behaupteten Schäden entstanden sind. Sie trägt nur vor, dass Ihre Mitarbeiter bei Abholung des Fahrzeugs an einer Alufelge einen vorher nicht vorhandenen Kratzer und einen vorher nicht vorhandenen Getriebeschaden feststellten, der darin bestanden habe, dass die Gänge des Automatikgetriebes verzögert und ruckartig hoch- bzw. heruntergeschaltet wurden. Jedoch müsse, um hinreichend sicher sagen zu können, dass die Schäden beim Abschleppvorgang (z. B. durch Ziehen oder Schieben in Parkstellung anstelle ordnungsgemäßen Hebens und Senkens) entstanden, das Getriebe ausgebaut werden. Damit hat sie konkrete Schäden und deren Verursachung durch den Abschleppvorgang schon nicht schlüssig dargetan. Die Erheblichkeit eines Kratzers ist bei einem Gebrauchtwagen aus dem Jahr 2003 nicht erkennbar. Auch das Vorliegen eines Getriebeschadens wird nicht zureichend dargetan und dessen Verursachung durch den Abschleppvorgang nicht bestimmt behauptet. Die Kl. hat zudem vorgetragen und durch Fotografien belegt, dass das Fahrzeug mittels eines Kranwagens vom Parkplatz entfernt und die Räder dabei nicht bewegt wurden, So dass der behauptete Getriebeschaden dabei nicht entstanden sein kann.

Es kommt hinzu, dass der Getriebeschaden nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.3.2014 inzwischen repariert wurde und nunmehr eine Abgrenzung, welcher Teil des Schadens auf das Abschleppen zurückgehe, schwierig sei. Gleichwohl hat die Bekl. keine Rechnung über die ausgeführte Reparatur vorgelegt, aus der sich möglicherweise Art und Umfang der Schadens- und Anhaltspunkte für deren Ursache ergeben hätten.

4. Der Widerklageantrag zu 4. (Berufungsantrag zu 5.) ist begründet. Die Bekl. kann von der Kl. als Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens die Erklärung der Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Betrags von 250 € gegenüber der Hinterlegungsstelle verlangen (vgl. BGH NJW 2014, 3727 Rn. 28 f.; NJW 2015, 1678 Rn. 8, jew. m.w.N.).

Der Bekl. steht hinsichtlich der Hinterlegungssumme ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gegen die Kl. zu. Die Bekl. hat die Hinterlegung in Höhe der geforderten Abschleppkosten zum Zweck der Sicherheitsleistung gemäß §§ 273 Abs. 3, 232 ff. BGB vornehmen lassen. Gleichwohl ist sie mit der vorliegenden Klage nicht auf Bewilligung der Auszahlung des hinterlegten Betrags, sondern auf Zahlung der Abschleppkosten - mit Erfolg - in Anspruch genommen worden. Der mit der Hinterlegung bezweckte Erfolg Ist damit entfallen. Die Bekl. kann deshalb von der Kl. die Einwilligung in die Auszahlung verlangen.

[…]

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Die Frage der Haftung des Fahrzeughalters für Abschleppkosten war vorliegend zweifelsfrei zu bejahen, da die Fahrerin die Geschäftsführerin der Halterin war.