Widerlegungsvermutung
§§ 1 Abs. 6; 4 Abs. 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 REAO; §§ 52, 53, 10 RBewG von 1934
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Schlagwörter zur Erschließung
Widerlegungsvermutung; Kollektivverfolgung; angemessener Kaufpreis; Verkehrswert; Einheitswert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Widerlegungsvermutung des Art. 3 Abs. 2 REAO gilt auch für Veräußerungen bei Kollektivverfolgungen bis zum 14.9.1935.
2. Die Angemessenheit des Kaufpreises ist nicht generell nur dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis 20 % des Einheitswertes des Grundstücks überschreitet.
3. Ein Kaufpreis ist angemessen, wenn er dem objektiven Verkehrswert des Grundstücks entspricht, hierbei ist der Einheitswert - zumindest bis 1935 - ein maßgebliches Kriterium.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks K.straße in L. an die Erbengemeinschaft nach B. Z., vertreten durch den Beigeladenen. Unter dem 26.3.1991 meldete die United Restitution Organization (URO) für M. E. Rückübertragungsansprüche für die streitbefangenen Grundstücke und das Betriebsvermögen der Firma P. Z. an. Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16.2.1995 (der Kl. zugestellt am 17.2.1995) wurden unter Nr. 1 die streitbefangenen Grundstücke an die namentlich benannte Erbengemeinschaft nach B. Z., vertreten durch den Beigeladenen, rückübertragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.2.1995 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die streitbefangenen Grundstücke sind zu Recht an den Beigeladenen bzw. die Erben nach B. Z. rückübertragen worden, da sie Rückübertragungsberechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 VermG sind.
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird ein verfolgungsbedingter Verfolgungsverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der AO BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) (Rückerstattungsanordnung - REAO -) vermutet. Nach Art. 3 Abs. 1 a REAO betrifft die Vermutungsregelung für die Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände jemanden, der unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen i. S. des Art. 1 ausgesetzt war. Ferner wird nach Art. 3 Abs. 1 b REAO ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust ver-mutet bei einer in dem fraglichen Zeitraum erfolgten Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung vom kulturellen und wirt schaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Damit erfaßt Art. 3 Abs. 1 b REAO die sogenannte Kollektivverfolgung, unter anderem der Juden. Mit Kaufvertrag vom 4.12.1933 veräußerte B. Z. die streitbefangenen Grundstücke an die Inhaber der Firma F. K. OHG für einen Preis von 52.000 GM. Ein Zwangsverkauf i. S. von § 1 Abs. 6 VermG liegt dann vor, wenn der bestehende Verfolgungsdruck mitursächlich für die Veräußerung war. Hierbei muß der Erwerber nicht Urheber der Zwangseinwirkung gewesen sein (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach u. a., VermG, Stand: April 1995, § 1 Rdnr. 155). Für die Vermutung des ver-folgungsbedingten Vermögensverlustes ist ausreichend, daß der Verfolgungsdruck Mitursache für die Veräußerung war (vgl. Dietsche in: Kim-me, Offene Vermögensfragen, Stand: September 1995, § 1 Rdnr. 167) Vorliegend war ein Verfolgungsdruck zumindest auch Ursache für die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke. Denn aufgrund des Ge-setzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933 (RGBl. I 480), welches vorwiegend auf Bürger jüdischer Abstammung angewandt wurde, konnte nach § 2 dieses Gesetzes bei Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder bei Erlaß der Rückkehraufforderung das Vermögen der betreffenden Personen beschlagnahmt werden. Zwar wurde dieses Gesetz auf B. Z. - soweit ersichtlich - nicht angewandt, dies hätte aber jederzeit er-folgen können, so daß ein Verfolgungsdruck 1933 vorlag. Dieser Verfolgungsdruck ergibt sich ferner aus den Boykottmaßnahmen und den Ge-schäftsverlusten. Während 1932 die Firma Z. noch einen Reingewinn von 17.156,74 RM erzielte, betrug dieser per 31.8.1933 nur noch 6.138,77 RM. Nach Art. 3 Abs. 2 REAO kann bei einer Veräußerung nach Art. 3 Abs. 1 a REAO die Vermutung der verfolgungsbedingten Veräußerung durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Zwar bezieht sich diese Möglichkeit der Widerlegung ausdrücklich nur auf die unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen und nicht auf die Kollektivverfolgung, da insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Die Möglichkeit der Widerlegung der Verfolgungsvermutung gilt aber auch für Veräußerungen bei Kollektivverfolgungen bis zum 14.9.1935 (vgl. Neuhaus a. a. O. Rdnr. 147). Dies bedeutet, daß bei Vermögensveräußerungen durch Kollektivverfolgte für den Zeitraum zwischen dem 30.1.1933 und dem 15.9.1935 die Vermutung aufgrund allgemeiner Beweisregeln unabhängig von den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt werden kann. In
eräußerungen bei Kollektivverfolgungen bis zum 14.9.1935 (vgl. Neuhaus a. a. O. Rdnr. 147). Dies bedeutet, daß bei Vermögensveräußerungen durch Kollektivverfolgte für den Zeitraum zwischen dem 30.1.1933 und dem 15.9.1935 die Vermutung aufgrund allgemeiner Beweisregeln unabhängig von den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt werden kann. In der Regel genügt aber auch hier, wie bei Individualverfolgten, der Nachweis, daß ein angemessener Kaufpreis zur freien Verfügung gezahlt wurde (vgl. Schmidt und Block "Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zugunsten von NS-Verfolgten" VIZ 1990 S. 104 [106]). Die Kl. hat nicht widerlegt, daß die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke verfolgungsbedingt war. Denn es bestehen erhebliche Zweifel daran, daß der zwischen B. Z. und der Firma K. OHG vereinbarte Betrag von 52.000,00 RM einen angemessenen Kaufpreis für die streitbefangenen Grundstücke i. S. des Art. 3 Abs. 2 REAO darstellte. Angemessen ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 2 REAO ein Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre. Nach dieser Formulierung ist auf den Verkehrswert abzustellen. Wie der Verkehrswert und damit die Angemessenheit des Kaufpreises berechnet wird, hängt vom Einzelfall ab. Für die Annahme des Bekl. und des Beigeladenen, daß ein angemessener Kaufpreis generell nur dann vorliegt, wenn er 20 % bis 25 % des Einheitswertes übersteigt, gibt weder das Gesetz noch die Rechtsprechung aus den Wiedergutmachungsverfahren etwas her. In der vom Beigeladenen genannten Entscheidung der Wiedergutmachungskammer M. vom 27.7.1949 (vgl. RzW 1949/50 S. 5) heißt es lediglich: "Ein Kaufpreis über 25 % des Einheitswertes widerlegt die Entziehungsvermutung." Daraus folgt jedoch nicht, daß ein Kaufpreis nur dann angemessen ist, wenn er den Einheitswert um 20 % übersteigt. Soweit sich die Bekl. auf den Rundbrief des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.11.1991 bezieht (abgedruckt in: ZOV 1991, S. 123) handelt es sich hierbei lediglich um eine Richtschnur, die jedoch den vorliegenden Fall nicht erfaßt. Denn in diesem Rundbrief heißt es: "Als angemessen gilt ein Kaufpreis, wenn er mindestens um 20 % den Einheitswert von 1935 übersteigt" (vgl. ZOV 1991 S. 123 [124]). Hier handelt es sich aber um eine Veräußerung 1933. Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung ist die Frage der Bestimmung des angemessenen Kaufpreises umstritten (vgl. zum Meinungsstand Rieger "Zum Zwangsverkauf jüdischer Grundstücke in der NS-Zeit", ZOV 1994, S. 83 [85]). Nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 6.1.1954 (vgl. RzW 1954. S. 253) ist der angemessene Kaufpreis unter Berücksichtigung der objektiven Marktlage festzustellen, wie sie sich bei Geschäftsabschluß durch die Wirtschaftsdepression und die vielen Verkäufe aus den Kreisen der Verfolgten gebildet hatte. Unzweifelhaft ist der Kaufpreis angemessen, wenn er dem objektiven Verkehrswert entspricht. Dieser Wert kann, soweit kein Wertermittlungsgutachten zum maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt vorliegt, unter Berücksichtigung mehrerer Kriterien - soweit vorhanden - zu beurteilen sein. Hierbei sind Preisvergleiche mit ähnlichen Objekten im gleichen Zeitraum zu berücksichtigen, Einheitswerte, die objektive Marktlage - jedoch ist zu beachten, daß diese durch die vielfachen verfolgungsbedingten Veräußerungen verzerrt wurde - Verkaufsdurchschnittswerte, aber auch die Weltwirtschaftskrise. Ein maßgebliches Kriterium
beurteilen sein. Hierbei sind Preisvergleiche mit ähnlichen Objekten im gleichen Zeitraum zu berücksichtigen, Einheitswerte, die objektive Marktlage - jedoch ist zu beachten, daß diese durch die vielfachen verfolgungsbedingten Veräußerungen verzerrt wurde - Verkaufsdurchschnittswerte, aber auch die Weltwirtschaftskrise. Ein maßgebliches Kriterium bei der Feststellung des objektiven Verkehrswertes für Veräußerungen bis 1935 ist der steuerliche Einheitswert. Hierbei muß unberücksichtigt bleiben, daß nach derzeitigen Maßstäben der steuerliche Einheitswert nicht dem tatsächlichen Verkehrswert eines Grundstücks entspricht Bei der Einführung der Einheitsbewertung im Jahre 1925 sollte jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres für alle in Frage kommenden Steuerarten ein einheitlicher Grundbesitz Steuerwert festgestellt werden. Dieses Vorhaben ist so jedoch nie in die Tat umgesetzt worden. Grundbesitz Einheitsbewertungen fanden zunächst statt nach den Wertverhältnissen 1925, 1928 und 1931, die Hauptfeststellung 1935 (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl. 1991, S. 464). Es ist davon auszugehen, daß die festgesetzten Einheitswerte zumindest in den Jahren 1931 und 1935 dem Verkehrswert der jeweiligen Grundstücke entsprachen. Denn nach § 52 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz - RBewG - vom 16.10.1934 (RGBI. 1934, S. 1035) waren bebaute Grundstücke mindestens mit dem Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 53 RBewG zu bewerten wäre. Nach § 53 RBewG war der gemeine Wert i. S. des § 10 RBewG maßgebend. Gemäß § 10 Abs. 2 RBewG wurde der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei waren alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse waren nicht zu berücksichtigen. Danach ist davon auszugehen, daß der Einheitswert im Jahre 1935 in Höhe von 45.300,00 RM zu diesem Zeitpunkt dem Verkehrswert der streitbefangenen Grundstücke entsprach. Die gleichen Bewertungskriterien dürfen für 1931 gegolten haben. Inwieweit aber angesichts der Einheitswertspannen zwischen 1931 und 1935 unter Berücksichtigung kontinuierlich fallender Grundstückspreise während der Weltwirtschaftskrise der Kaufpreis mangels anderweitiger vorhandener Daten als angemessen erscheinen könnte, kann hier offenbleiben. Denn ausweislich des von der Kl.
seite eingereichten Gutachtens vom 24.1.1994 betrug der Verkehrswert für beide streitbefangenen Grundstücke zum Wertermittlungsstichtag 6.12.1933 insgesamt 58.000.00 RM. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien zur Berechnung des objektiven Verkehrswertes besteht keine Veranlassung, den im Gutachten angegebenen Verkehrswert nachdrücklich in Zweifel zu ziehen. Danach besteht zwischen dem ermittelten Verkehrswert und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis im Jahre 1933 eine Differenz von 6.000,00 RM und damit 10,3 %. Zwar wird die Ansicht vertreten, daß eine Beweislastumkehr eintritt, wenn die Abweichung des gezahlten Kaufpreises von dem geschätzten angemessenen Kaufpreis unter 10 % liegt; in einem solchen Fall wird aufgrund der zahlreichen Unwägbarkeiten, die mit der nachträglichen Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises verbunden sind, die Beweislast dafür, daß der Kaufpreis trotz der eher geringen Abweichungen angemessen war, dem Berechtigten aufgebürdet (vgl. Dietsche in: Kimme, a. a. O., § 1 VermG, Rdnr. 179). Selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, bewirkte dies im vorliegenden Fall keine Beweislastumkehr, da es sich bei einer Abweichung von 6.000 RM nicht mehr um eine geringfügige Abweichung handelt. Damit bestehen für das Gericht durchgreifende Zweifel, daß der im Jahre 1933 festgesetzte Kaufpreis angemessen gewesen ist. Diese Zweifel lassen sich auch nicht mit der Begründung des Endbescheides der Entschädigungsbehörde Hildesheim vom 15.2.1960 ausräumen. Daraus ergibt sich nur, daß Z. die wegen des Verkaufs der Firmen an Firma K. geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Verlustes des Goodwill mit Schreiben vom 22.10.1959 zurückgenommen hat. Dem läßt sich allenfalls entnehmen, daß B. Z. wohl auch die Firma P. Z. an die Firma K. OHG veräußert hat. Rückschlüsse auf die Angemessenheit des Kaufpreises der streitbefangenen Grundstücke lassen sich jedoch nicht ziehen. Da die Kl. nicht bewiesen hat, daß der Kaufpreis im Jahre 1933 angemessen war, ist es unerheblich, daß B. Z. den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich erhalten hat.