Widerlegbare Vermutung der Eilbedürftigkeit
BGB §§ 883, 885; ZPO §§ 935 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vermutung der Eilbedürftigkeit in § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (auch durch prozessuales Verhalten des Antragstellers) widerlegbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 9.3.2021, der folgenden Inhalt hat:
„Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den Kl. beantragte, vom Landgericht abgelehnte einstweilige Verfügung über die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen der Kl. kommt jedenfalls jetzt nicht mehr in Betracht, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
A. Zwar wird ein Verfügungsgrund gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vermutet. Diese Vermutung ist indes vorliegend widerlegt, weil die Kl. die Berufung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet, sondern die Verlängerung der Frist um einen Monat beantragt und die antragsgemäß bis zum 29.1.2021 verlängerte Berufungsbegründungsfrist vollständig ausgeschöpft haben.
1. Der Senat hält wie die ganz herrschende Auffassung (vgl. nur OLG Frankfurt BeckRS 2017, 145535; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14 -, juris Tz. 6; OLG Koblenz, Urteil vom 13. Mai 2013 - 12 U 1297/12 -, juris Tz. 29; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 W 42/12 - juris Tz. 3; OLG Hamburg MDR 2012, 1249; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 U 129/04 -, juris; OLG Hamm BauR 2004, 872; Zöller/Vollkommer, § 940 Rn. 8.5, ZPO, 33. Aufl. 2020; Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl. 2021, § 885 Rn. 5; vgl. auch zu § 650d BGB, der dem § 885 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist, Manteufel in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 337), dafür, dass die Vermutung des Verfügungsgrundes gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegbar ist. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es lediglich als nicht erforderlich an, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das bedeutet aber keineswegs, dass die darin enthaltene Vermutung der Dringlichkeit nicht aufgrund anderer Umstände widerlegt sein kann. In entsprechender Weise wird etwa auch § 12 Abs. 2 UWG verstanden, der ebenfalls eine Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Verfügungsgrundes bei einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch für entbehrlich erklärt, der aber nach allgemeiner Auffassung ebenfalls nur eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit enthält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14 -, juris Tz. 6).
2. Zwar setzt die Widerlegung der Vermutung nach § 292 ZPO voraus, dass das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung die Überzeugung vom Gegenteil der gesetzlichen Vermutung gewinnt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 - juris, Tz. 7; Zöller/Geimer ZPO, 33. Aufl. 2020, § 292 Rn. 2). Eine solche Überzeugung gewinnt der Senat aber im vorliegenden Fall.
a) Entgegen der Ansicht der Kl. führt das OLG Düsseldorf zutreffend aus, dass dann, wenn die antragstellende Partei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen lässt, dies in aller Regel den Schluss rechtfertigt, dass dem Antragsteller die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14 -, juris Tz. 3). Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG, WRP 1978, 49; KG, DB 1980, 1394, 1395; KG, KG-Report 1999, 327; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 31; OLG Frankfurt, NJW 1991, 49; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 622; OLG Köln, OLG-Report 1999, 416; OLG München, NJW-RR 1991, 624; OLG Nürnberg GRUR 1987, 727; OLG Oldenburg, WRP 1971, 181; so auch MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 935 Rn. 20; a.A. OLG Hamburg, WRP 1996, 27, 28 und WRP 1977, 109 sowie in einem besonders gelagerten Einzelfall OLG Karlsruhe, WRP 2005, 1188, 1189), der sich der Senat anschließt (s. Senat, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08 -, GE 2009, 1043, juris Tz. 4 und Beschluss vom 15. Juni 2020 - 8 U 27/20 - n. v.), gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist. Zwar darf er die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Bittet er allerdings ohne Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen mehr als bloß unerheblichen Zeitraum von wenigen Tagen zu verlängern, und nutzt er die gewährte Verlängerung sodann aus, gibt der Antragsteller damit im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung der reklamierten Ansprüche nicht dringlich ist (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - I-23 U 148/12 und vom 9.9.2008 - I-23 U 106/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2006 - Kart. U 29/05 - m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Februar 2003 - 2 U 152/02 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1-20 U 8/09). Denn die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 31), so dass ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz sowie gegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gegeben ist.
d) Die Vermutung des § 885 Abs. 1 BGB ist hier aufgrund der vollständigen Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist widerlegt.
(1) Triftige Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und die volle Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist liegen nicht vor.
In Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Kl. am 29.10.2020 fanden die von den Kl. vorgetragenen Verhandlungen über den Abschluss eines deutschen Kaufvertrages zwischen den Parteien in der Zeit zwischen dem 9.11.2020 und 17.11.2020 und damit noch während der Frist für die Einlegung der Berufung statt. Aus dem Umstand, dass das Angebot der Kl. bezüglich einer Einigung über einen Kaufpreis von 200.000 € mit der Bitte um zeitnahe Einigung erfolgte, die Kl. bei der Bekl. bereits per eMail vom 17.11.2020 nach dem Sachstand fragten und dann am 30.11.2020 fristgerecht die Berufung einlegten, ergibt sich, dass die Kl. binnen weniger Tage mit einer Stellungnahme der Bekl. rechneten und ihnen die nach ihrer letzten eMail verbliebene Zeitspanne von nicht ganz zwei Wochen bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung nach § 517 ZPO für die Entscheidung ausreichte, ob eine Berufung eingelegt wird. Bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 29.12.2020 verblieben den Kl. auch nach Abschluss der Verhandlungen zwischen den Parteien noch annähernd 6 Wochen im November und Dezember 2020, um die Berufung zu begründen, ohne dass festgestellt werden kann, dass von ihren Prozessbevollmächtigten in dieser Zeit dringendere Angelegenheiten hätten erledigt werden müssen. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kl. mussten nach ihrem Vortrag in dem Verfahren vor dem 18. Zivilsenat des Kammergerichts zum Az. 18 U 1009/20 nach Verlängerung der dortigen Berufungserwiderungsfrist die Erwiderung auf die ihnen am 23.11.2020 zugestellte Berufungsbegründung erst bis zum 22.1.2021 fertigen und haben die verlängerte Frist dort vollständig ausgeschöpft. Die einstweiligen Verfügungen vom 22.1.2021 - 22 O 28/21 -, 25.1.2021 - 22 O 34/21 -, 1.2.2021 - 22 O 36/21 und 8.2.2021 - 22 O 42/21 - (Anlagen Ast 59-62) ergingen wegen Dringlichkeit jeweils ohne mündlichen Verhandlungen und dürften im Hinblick auf die angezeigte vorrangige Bearbeitung von Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz durch das Gericht erst wenige Tage vor ihrem Erlass beantragt worden sein, mithin nicht vor Mitte Januar 2021. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die von den Kl. benannten Verfahren die Bearbeitung der hiesigen Angelegenheit behindert hätten. Die Prozessbevollmächtigten der Kl. betreiben eine Kanzlei mit einem Team von mehreren Rechtsanwältinnen, von denen in erster und zweiter Instanz ausweislich der eingegangenen Schriftsätze und des Sitzungsprotokolls vom 7.10.2020 insgesamt vier Rechtsanwälte mit der hiesigen Angelegenheit befasst waren bzw. sind. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren des Kammergerichts 18 U 1009/20 und die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht Berlin ebenfalls von diesen vier Rechtsanwälten, geschweige denn, dass die dortigen Verfahren und das hiesige Verfahren von nur einem von ihnen bearbeitet worden wären.
(2) Die Notwendigkeit einer Ausschöpfung der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung lässt sich vorliegend auch nicht aus Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung oder aus einem besonderen Umfang der Sache herleiten. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist wurde schon nicht derart begründet, sondern mit Arbeitsbelastung auch wegen Urlaubs kanzleiansässiger Kollegen der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, welche die Kl. nicht entlastet. Dieser Grund stellt zwar prozessual einen erheblichen Grund i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar. Bei der Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, ist aber zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08 -, juris Tz. 6; KG, KG-Report 1999, 327 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 622, 623). Im Übrigen kann der Umstand, dass die Angelegenheit rechtlich eine gewisse Komplexität aufgrund der Geltung israelischen Rechts aufweist, die Notwendigkeit der Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht rechtfertigen, da die Prozessbevollmächtigten der Kl. aufgrund ihrer Befassung mit der Sache in erster Instanz bereits umfassend eingearbeitet waren, so dass die Abfassung der Berufungsbegründung keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen haben dürfte. Die antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats ist nicht geeignet, ein Vertrauen bei den Kl. dahin zu schaffen, die verlängerte Frist könne ohne Auswirkungen auf die Dringlichkeit ohne Weiteres ausgeschöpft werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14 -, juris Tz. 7). Mit dem Verlängerungsantrag haben die Kl. lediglich prozessuale Rechte wahrgenommen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist betrifft die Zulässigkeit der Berufung. Ihre - prozessual ohne Weiteres zulässige, antragsgemäße - Verlängerung erfolgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO unabhängig davon, ob es sich um ein Verfügungsverfahren oder um ein anderes Erkenntnisverfahren handelt. Bei der Fristverlängerung braucht das Gericht auch nicht auf die Möglichkeit einer Widerlegung der Dringlichkeit durch Ausschöpfung der verlängerten Frist hinzuweisen, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag noch gar nicht feststeht, ob die verlängerte Frist überhaupt ausgeschöpft werden wird bzw. ggf. mit welcher Begründung dies erforderlich wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14 -, juris Tz. 7; s.a. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 206).
3. Unerheblich ist, dass die für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angeführten Gründe aus der Sphäre der Prozessbevollmächtigten der Kl. und nicht aus der Sphäre der Kl. selbst stammen. Verzögerungen, die ihr Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hat, muss sich die antragstellende Partei zurechnen lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - I-23 U 7/14 -, juris Tz. 3).
B. Soweit die Kl. zuletzt eine Dringlichkeit wegen Fortbestands bzw. einer Erhöhung der Gefährdung ihres Anspruchs geltend machen, spricht hiergegen ebenfalls die vollständige Ausschöpfung der auf ihren Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist ohne triftigen Grund.
III. Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Vorliegend ist auch keine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO deshalb geboten, weil die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts nicht übereinstimmt. Entgegen der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6406) erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung vielmehr nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.2012 -1-20 U 228/11, 20 U 228/11, recherchiert in Juris, Rz. 5; Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 522 Rn. 40). Das ist vorliegend nicht der Fall.“
An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Prüfung und Beratung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klagepartei in den Schriftsätzen vom 29.3.2021 und 26.4.2021 fest. Zu dem Vorbringen der Kl. ist insoweit auszuführen:
1. Soweit die Kl. eine verfahrensfehlerhafte Anwendung von § 885 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 292 ZPO durch den Senat rügen, weil er eine vollständige Entkräftung der Vermutung nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Vortrag der Bekl. zum Ausschluss der Gefährdung des Anspruchs angenommen hat, verkennen sie, dass es auf einen solchen Vortrag der Bekl. aufgrund der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch die Kl. nicht ankommt. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, dokumentiert derjenige, der ein Eilverfahren - hier durch das Ausschöpfen der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist - nicht mit Nachdruck betreibt, regelmäßig, dass die begehrte Regelung für ihn in Wahrheit doch nicht so dringlich ist. Dies entspricht entgegen dem Vorbringen der Kl. nicht nur der Auffassung des hiesigen Senats und einiger weniger Oberlandesgerichte, sondern einer mindestens weit verbreiteten Auffassung (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2018, 1135; OLG Hamburg, MDR 2017, 1444; OLG München, WRP 2016, 1404, 1414; OLG Köln, Beschluss vom 19.1.2012 - 15 U 195/11 - juris; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 22; Dötsch, MDR 2010, 1429 [1433]; Kontusch, JuS 2012, 323 [326] sowie weitere Nachweise im Hinweisbeschluss des Senats; a.A. OLGR München 2002, 223; OLG Karlsruhe, WRP 2005, 1188).
2. Ohne Erfolg rügen die Kl., dass der Senat ohne individuelle Beweiswürdigung allein aufgrund der Ausschöpfung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist die objektive Gefährdung des Anspruchs ablehne. Eine Feststellung zur Wahrscheinlichkeit, dass eine objektive Gefährdung des Anspruchs nicht besteht, hat der Senat nicht getroffen und auch nicht treffen müssen. Wie im Senatsbeschluss vom 29.4.2021 (mit anderer Besetzung) zum Ablehnungsgesuch der Kl. zutreffend ausgeführt, beruht die Rechtsprechung zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht darauf, dass eine solche objektiv nicht besteht, sondern darauf, dass sich aus dem schleppenden Betreiben des Verfügungsverfahrens durch den Antragsteller ergibt, dass ihm die Sache nicht so dringlich ist, er von dem Institut des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Weise Gebrauch macht, die seinem Zweck entspricht, und er sich daher auf ein Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss.
3. Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aufgrund der zögerlichen Bearbeitung des Verfügungsverfahrens ist auch nicht deshalb überholt, weil die Kl. im Berufungsverfahren neue, ihnen erst am 14.1.2021, 8.2.2021 und nach dem 29.3.2021, mithin nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist zur Kenntnis gelangte Gefährdungstatbestände vortragen. Durch das schleppende Betreiben des Verfügungsverfahrens haben die Kl. zu erkennen gegeben, dass ihnen die Sache nicht so dringlich ist. Neue Gefährdungstatbestände betreffend die Bekl. und das streitgegenständliche Objekt tragen die Kl. nicht vor, so dass die eingetretene Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht wieder entfallen ist.
Die mit Schriftsätzen vom 22.2.2021 und 26.4.2021 vorgetragenen Gefährdungstatbestände betreffen nicht die Bekl., sondern eine andere Objektgesellschaft der A.-Unternehmensgruppe, nämlich die B. R. GmbH & Co. KG, und ein anderes Gebäude, nämlich das Objekt K. in B. Soweit die dortige Grundpfandrechtsgläubigerin gegenüber der dortigen Objektgesellschaft B. R. GmbH & Co. KG bereits die Rückführung des Darlehens unter Nachfristsetzung angemahnt und Zwangsversteigerungsmaßnahmen in Aussicht gestellt haben soll, kann nicht festgestellt werden, dass auch die Bekl. zahlungsunfähig ist bzw. ihre Zahlungsunfähigkeit droht, insbesondere dass die Rückführung offener Darlehensverbindlichkeiten durch die hiesige Bekl. wegen Unterdeckung der Kaufpreise oder aus sonstigen Gründen gefährdet wäre bzw. Zwangsversteigerungsmaßnahmen drohen könnten. Eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Bekl. ergibt sich weder aus einer entsprechenden wirtschaftlichen Schieflage einer anderen Objektgesellschaft der A.- Unternehmensgruppe noch aus der Zahlungsunfähigkeit der B. A. C. GmbH und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen, selbst wenn Letztere „Drahtzieher“ des gesamten Geschäftsmodells sein sollte. Denn wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Bekl. und der B. R. GmbH & Co. KG bzw. zwischen der Bekl. und der B. A. C. GmbH legen die Kl. genauso wenig dar wie sonstige Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten der Bekl. Insoweit äußern sie lediglich Befürchtungen ins Blaue hinein. Die Annahme der Kl., dass Herr M. B. und die Bekl. analog zu dem Vorgehen zwischen Herrn M. B. und der B. R. GmbH & Co. KG bereit sein könnten, Wohnungen des hier streitgegenständlichen Objekts M. in B. T. in das Vermögen des Herrn M. B. zu überführen, stellt eine reine Mutmaßung ohne Tatsachengrundlage dar, schon weil insoweit - wie bereits ausgeführt - keine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Bekl. festgestellt werden kann.
4. Der Senat sieht auch nach wie vor keine triftigen Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und die volle Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Nachdem sich die Bekl. auf die eMail vom 17.11.2020 nicht äußerte, durften die Kl. nicht bis zu der Vertretungsanzeige der Bekl. vom 14.12.2020 von fortdauernden Vertragsverhandlungen ausgehen. Vielmehr mussten die Kl., nachdem die Bekl. nicht binnen weniger Tage nach Erhalt der eMail vom 17.11.2020 hierauf reagiert hatte, bereits ab der vierten Novemberwoche 2020 vom Scheitern der Kaufvertragsverhandlungen ausgehen. Umstände, aufgrund derer seit dem 23.11.2020 noch Anhaltspunkte für eine Vergleichsbereitschaft der Bekl. bestanden haben könnten, tragen die Kl. nicht vor.
5. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Kl., der Senat habe keine Schlussfolgerungen aus dem Umstand gezogen, dass in dem Verfahren vor dem 18. Zivilsenat die Berufungserwiderung erst bis zum 22.1.2021 zu fertigen war und die verlängerte Frist dort vollständig ausgeschöpft wurde. Ersichtlich ging es dem Senat darum, dass den Prozessbevollmächtigten der Kl. insoweit zunächst bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der hiesigen Sache am 29.12.2020 und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bis zur ersten Januarwoche 2021 noch ausreichend Zeit verblieb, ohne vollständige Ausnutzung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründung zu fertigen, ohne einem der beiden Verfügungsverfahren vor dem Kammergericht den Vorrang geben zu müssen. Dass die Arbeit an der Berufungserwiderung in dem Verfahren vor dem 18. Zivilsenat und die Vorbereitungen für die vier einstweiligen Verfügungen, die mit Anträgen vom 19.1.2021, 22.1.2021, 29.1.2021 und 5.2.2021 eingereicht worden sein sollen, schon in der ersten Januarwoche 2021 oder gar im Dezember 2020 begonnen wurden, haben die Kl. nicht vorgetragen.
6. Mit der Bearbeitung der insgesamt sechs einstweiligen Verfügungsverfahren waren auch vier Rechtsanwälte der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kl. befasst. Die Kl. räumen mit Schriftsatz vom 29.3.2021 selbst ein, dass insoweit Rechtsanwalt S., Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt S. die insgesamt sechs einstweiligen Verfügungsverfahren bearbeitet haben. Zur Begründung des Fristverlängerungsantrages vom 21.12.2020 hatte zudem Rechtsanwalt G. erklärt, dass er der allein mit der hiesigen Sache betraute Rechtsanwalt sei. Insoweit kann entgegen dem Vorbringen der Kl. keine Rede davon sein, dass lediglich ein weiterer Rechtsanwalt fristgemäß Berufung eingelegt hat, ohne mit der Sache vertraut zu sein.
7. Es bleibt auch dabei, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss, schon weil - wie hier - eine schleppende Bearbeitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Wegfall des Verfügungsgrundes fallen führen kann. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 883 Abs. 1 BGB kann u. a. zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wobei die Eintragung nach § 885 Abs. 1 BGB entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund der Bewilligung des Betroffenen erfolgen kann (die sonderlich anmutende Reihenfolge erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber damals die gerichtlich angeordnete Vormerkung nach dem Vorbild früherer Partikulargesetze als Normalfall angesehen hatte und nur zur Verkehrserleichterung dann doch eine Bewilligung zugelassen hat – vgl. MünchKommBGB/Kohler, 8. Aufl., § 885 Rn. 2). Nach Satz 2 der Bestimmung wird eine Eilbedürftigkeit vermutet, weshalb eine Glaubhaftmachung insoweit nicht erforderlich ist. Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vermutung widerlegt werden kann, befasst sich die Entscheidung des Kammergerichts.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Verfügungskläger hatten im September 2016/August 2019 in Tel Aviv mit den Verfügungsbeklagten Vereinbarungen über eine in Berlin gelegene, noch zu bildende Wohnungseigentumseinheit getroffen und eine Einigung über einen noch abzuschließenden Kaufvertrag nach deutschem Recht beurkundet, wobei die Verfügungsbeklagten zugleich die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung der Käuferansprüche bewilligten. Einen Antrag auf Eintragung durch einstweilige Verfügung wies das LG Berlin mit der Begründung zurück, dass die israelischen Vereinbarungen keine sichere Rechtsgrundlage für vormerkungsfähige Ansprüche böten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht wies die Berufung durch Beschluss zurück, wobei es dahinstehen ließ, ob der Auffassung des Landgerichts hinsichtlich einer fehlenden Rechtsgrundlage zu folgen war. Auszugehen sei nämlich zum Entscheidungszeitpunkt davon, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs, d. h. eine besondere Dringlichkeit, nicht mehr bestünde. Zwar werde diese in § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; diese Vermutung sei aber in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur „aufgrund anderer Umstände“ widerlegbar. Solche Umstände folgten hier aus dem prozessualen Verhalten der Verfügungskläger nach Erlass des am 29. Oktober 2020 zugestellten landgerichtlichen Urteils: Zunächst sei die Frist zur Berufungseinlegung voll bis zum 30. November 2020 ausgenutzt worden; sodann sei zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 29. Dezember 2020 ein Antrag auf Verlängerung gestellt worden, dem stattgegeben worden sei. Hierdurch sei zu erkennen gegeben worden, dass keine besondere Eilbedürftigkeit (mehr) bestehe; berücksichtigungsfähige Gründe für die Verzögerung seien nicht ersichtlich; auch könne der Umstand, dass die Angelegenheit rechtlich eine gewisse Komplexität aufgrund der Geltung israelischen Rechts aufweist, die Notwendigkeit der Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht rechtfertigen, da die Anwälte der Kläger aufgrund ihrer erstinstanzlichen Befassung umfassend eingearbeitet waren, so dass die Abfassung der Berufungsbegründung keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen haben dürfte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung des Landgerichts lässt sich leider nirgendwo nachlesen; es hätte schon interessiert, aus welchen Gründen ein vormerkungsfähiger Anspruch verneint worden ist. Hierauf hätte das Kammergericht dann eingehen müssen, wenn eine Revision gegen sein Urteil möglich wäre, was aber wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht der Fall ist. So konnte der Senat sich auf die fehlende Eilbedürftigkeit zurückziehen und eine Widerlegung der in § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Vermutung thematisieren, wobei gegen eine Widerlegung durchaus gewichtige Gründe sprechen, wie z. B. bei MünchKommBGB/Kohler, 8. Aufl., § 885 Rn. 7, der unter Hinweis auf Staudinger/Gursky, 2013, Rn. 29, eine „Verwirkung“ des Antragsrechts auch durch langes Zuwarten verneint. Hierauf ist der Senat nicht eingegangen, auch nicht auf die Möglichkeit der Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Angelegenheit, in dem die Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger ihre Sicht der Dinge hätten darlegen können, gerade auch im Hinblick darauf, dass der Senat die Auseinandersetzung mit israelischem Recht als nicht so schwierig angesehen hat. Bei diesem prozessualen Verlauf fragt sich übrigens, wie der Senat wohl entschieden hätte, wenn kein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden wäre oder wenn etwa zugleich mit dem Schriftsatz der Berufungseinlegung eine Begründung vorgelegen hätte.