Wettbewerbsverbot
BGB § 138
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wettbewerbsverbot; Vertragsende
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vereinbarung eines über den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Gaststättenpachtvertrages hinausgehenden Wettbewerbsverbotes ist unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist nur zum Teil erfolgreich.
Die Kl. hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Pachtvertrages, bei Beendigung per 15.1.2008 mithin bis zum 15.1.2010. [...]
Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die in § 8 des Pachtvertrags von der Kl. vorgegebene Regelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellt, weil die Kl. diese Regelung in mehreren Fällen gleichermaßen benutzt hat. [...]
Allerdings ist die Klausel unwirksam, soweit mit ihr das zeitlich tolerable Maß von zwei Jahren für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot überschritten worden ist. Wie der BGH in jüngeren Entscheidungen aus den Jahren 2000 und 2005 (Il ZR 308/98 vom 8.5.2000 und II ZR 159/03 vom 18.7.2005, beides zitiert nach juris) ausgeführt hat, ist eine den Wettbewerb beschränkende Klausel nur insoweit wirksam, wie sie zeitlich und gegenständlich ausreichend bestimmt ist und das tolerable Maß nicht überschreitet. Dabei hat der BGH eine zeitliche Beschränkung von zwei Jahren vorgenommen, weil sich die geknüpften Verbindungen in dieser Zeit typischerweise so gelockert haben, dass ein Zusammenhang mit dem zu schützenden Betrieb nicht mehr hergestellt wird.
Die Kammer folgt früheren Entscheidungen von Oberlandesgerichten aus den Jahren 1978 (OLG Stuttgart, NJW 1978, 2340) und 1990 (OLG Celle, NJW‑RR 1990, 974) nicht, die eine dreijährige Ausschlussfrist im Gewerbemietbereich für angemessen gehalten haben. Denn die Lebensverhältnisse haben sich seitdem zunehmend dynamisiert. Sowohl Wohnungs- als auch Gewerbemietverhältnisse werden inzwischen häufig nicht mehr so langfristig wie noch vor ca. 20 Jahren eingegangen und aufrechterhalten. Ebenso ändern sich Lebensverhältnisse und Gewohnheiten durchaus verhältnismäßig kurzfristiger, so dass auch bei kleineren Gaststätten mit überwiegend oder ausschließlich Getränkeausschank nach zwei Jahren im Allgemeinen Kundenbeziehungen nicht mehr so fest sind, dass der Betrieb eines anderen Ladens allein wegen des früher von der Bekl. im Laden der Kl. geführten Gaststättenbetriebs als Konkurrenz erscheint.
Der BGH hat sich bewusst zu einer sogenannten geltungserhaltenden Reduktion einer entsprechenden Klausel mit einem zeitlich zu langen Wettbewerbsverbot entschieden, denn er hat seine Entscheidung von 2000 im Jahr 2005 bestätigt. Die Kammer folgt ihm hier deshalb bereits im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsprechung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von drei Jahren in einem Pachtvertrag ist unwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der formularmäßig abgefasste Pachtvertrag enthielt eine Regelung, wonach die beklagte Mieterin nach Vertragsende für die Dauer von drei Jahren in einem Umkreis von 1.000 Metern kein neues Lokal betreiben durfte. Nach Beendigung des Pachtvertrages eröffnete die Beklagte gleichwohl innerhalb dieses Bereiches eine andere Gaststätte. Die Klägerin forderte daraufhin zur Einstellung des Betriebes auf.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Charlottenburg hielt die Regelung für wirksam und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Auf deren Berufung änderte das LG Berlin das Urteil teilweise ab. Die Vereinbarung einer dreijährigen Frist überschreite das zeitlich tolerierbare Maß von zwei Jahren.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aufgrund welcher Normen eine - teilweise - Unwirksamkeit der Klausel folgen soll, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Das Landgericht beruft sich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2000 und 2005. Hierbei handelt es sich um ein Urteil des BGH vom 8. Mai 2000 (II ZR 308/98, WM 2000, 1496) und um ein weiteres vom 18. Juli 2005 (II ZR 159/03, WM 2005, 1752), das auf das vorhergehende Bezug nimmt. In beiden Fällen ging es um die Auseinandersetzung von Anwaltssozietäten und die Frage, wie lange es dem ausgeschiedenen Gesellschafter verwehrt ist, Mandanten der ehemaligen Sozietät zu betreuen. Der BGH hat auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Berufsausübungsfreiheit beschränkende nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann wirksam seien, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschritten, wobei hinsichtlich des Zeitrahmens eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren angesetzt werden dürfe. Fehle eine Regelung im Vertrag, sei dieser Zeitraum zugrunde zu legen; enthalte der Vertrag eine darüber hinausgehende Zeitspanne, sei die Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig. Ob die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Erwägungen auf Miet- oder Pachtverhältnisse übernommen werden könnten, mag dahinstehen. Jedenfalls stünde eine Entscheidung des VIII. Senats des BGH vom 10. Juni 1964 (VIII ZR 262/63, NJW 1964, 2203) entgegen: Der Senat hatte dort in einem Fall der beendeten Apothekenpacht ausgeführt, dass das schutzwürdige Interesse des Verpächters auf Fernhaltung von Konkurrenz auf den Zeitraum von drei Jahren beschränkt sei. Gleiches hätte deshalb auch hier angenommen werden müssen.