Wettbewerbsbeschränkungen, Form- bedürftigkeit für -
GWB § 34 F.: 20. Februar 1990; BGB § 125
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wettbewerbsbeschränkungen, Form- bedürftigkeit für -; Formbedürftigkeit, - von Verträgen mit Wettbewerbsbeschränkungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Formnichtigkeit eines vor dem 1. Januar 1999 abgeschlos senen, Wettbewerbsbeschränkun gen enthaltenden Vertrages kann nicht deswegen bejaht werden, weil die Beteiligten zwei verschie dene Urkunden mit zum Teil un terschiedlichem Inhalt unter dem selben Datum formgerecht er richtet haben, die Kartellbehörde aber nicht allein aus den Urkunden feststellen kann, welcher der bei den Verträge gelten soll.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die im Juni 1990 gegründete bekl. GmbH betreibt in M. auf eigenem Grund und Boden eine mo derne Tankstellenanlage. Diese ist von der in Mü. ansässigen Markant Mineral ölhandelsgesellschaft mbH (im folgen den: Markant) errichtet worden. Die damaligen Partner haben über ihre Vertragsbeziehungen zwei Urkunden er richtet, die beide für die Bekl. den 1. Juni 1990 und für die Markant den 15. Juni 1990 als Unterzeichnungsdatum auswei sen. Unstreitig sind diese Daten unrich tig, in Wahrheit sind beide Verträge nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit, nämlich am 12. April 1991, un terzeichnet worden.
Sowohl der "Tankstellenbelieferungs- und Kommissionsvertrag" (im folgenden: TBK) als auch der "Miet-, Tankstellenbe lieferungs- und Kommissionsvertrag" (im folgenden: MTK) bestimmen, daß Mar kant für die Errichtung der Tankstelle In vestitionen in Millionenhöhe vornimmt, während die Bekl. sich verpflichtet, Kraft- und Schmierstoffe ausschließlich bei dieser Gesellschaft zu beziehen. Im üb rigen unterscheiden sich beide Verträge in mehrfacher Hinsicht: Das gilt nicht al lein hinsichtlich der Höhe der an die Bekl. zu zahlenden Provision für verkauften Kraftstoff, sondern auch für die Frage, ob die Bekl., die nach beiden Verträgen ei nen Teil der verdienten Provision an die Kl. abzuführen hatte, das Eigentum an der Tankstellenanlage erwirbt oder die selbe nur mietweise nutzen darf und die Einrichtungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an die Markant zu rückzugeben hat. Die jetzige Kl. ist im Juni 1992 entsprechend einer der Markant einge räumten Option - in das Vertragsver hältnis mit der Bekl. eingetreten. Diese bezieht seit Mitte 1994 die von ihr in der Tankstelle verkauften Mineralölprodukte nicht mehr von der Kl., sondern kauft sie bei einem Dritten ein; aus diesem Grund fallen die Provisionszahlungen nicht mehr an, die die Kl. in der Vergangenheit teilweise einbehalten hatte, um damit die Kaufpreisraten bzw. den Mietzins für die Tankanlage zu decken. Die Kl. leitet aus dem TBK, der nach ih rem Vorbringen durch den später unter zeichneten MTK hat ersetzt werden sol len, keine Rechte her. Sie hat in dem vor liegenden Rechtsstreit zunächst bean tragt festzustellen, daß die Bekl. zum Alleinbezug verpflichtet sei, hat diesen Antrag dann aber einseitig zurückge nommen und stattdessen begehrt, die Wirksamkeit des MTK festzustellen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. (...)
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, der MTK habe Beschränkungen der in § 16 GWB n. F. (§ 18 GWB a. F.) bezeichneten Art vor gesehen und habe deswegen nach § 34 GWB a. F. der Schriftform bedurft. a) Auch wenn § 34 GWB a. F. durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene 6. GWB-Novelle ersatzlos aufgehoben worden ist, ist für den MTK das Schrift formerfordernis nicht entfallen. Da das Gesetz eine Übergangsvorschrift nicht enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, daß sich die Gültigkeit eines Rechtsge schäfts nach den Formvorschriften be stimmt, die bei seiner Vornahme galten (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97 Coverdisk, m.w.N., zur Veröffentli chung bestimmt). Unberührt hiervon bleibt die - im Streitfall nicht in Betracht kommende - Möglichkeit einer nach Wegfall des Formerfordernisses vorge nommenen Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 141 BGB.
b) (...)
c) Anders als das Berufungsgericht meint, verlangt § 34 GWB a. F. nur, daß der Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von § 16 GWB n. F. (§ 18 GWB a. F.) enthaltende Vertrag schriftlich ab gefaßt und ordnungsgemäß unterzeich net ist. Richtig ist zwar, daß der Form zwang allgemein damit gerechtfertigt worden ist, mit seiner Hilfe solle den Kartellbehörden die Überprüfung er leichtert werden, ob sie sich zu einem Einschreiten veranlaßt sehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, WuW/E 3110, 3111 - Magic Print; Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, WuW/E DE-R 138, 140 - Lizenz- und Beratungsvertrag, je m.w.N.; ferner Odersky, FS Fikent scher, 1998, S. 586). Aus diesem Geset zeszweck ergibt sich folgerichtig die Notwendigkeit der vollständigen Wieder gabe des Vereinbarten, was z. B. bei der Niederlegung der Regelungen in mehre ren Urkunden deren Bezugnahme erfor dert. Das bedeutet aber nicht, daß auch bei äußerlicher Wahrung der genannten Erfordernisse ein Vertrag dann formnich tig ist, wenn er die genannte Überprüfung nicht ohne weiteres zuläßt. Mit seiner gegenteiligen Ansicht erweitert das Be rufungsgericht den zur Rechtfertigung des Formzwangs angeführten Gedanken zu einem allgemeinen, über das Schrift formerfordernis hinausgehenden Prinzip und stellt entgegen der auch im Schrift tum gebilligten höchstrichterlichen Rechtsprechung Anforderungen an den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGHZ 77, 1 ff. - Einstandspreise ab Raffinerie; Hennig in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl. § 34 GWB Rdn. 11; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl. § 34 Rdn. 26 b m.w.N.).
Darauf läuft es hinaus, wenn das Beru fungsgericht die Angabe in dem MTK verlangt, daß dieser an die Stelle des TBK trete. Darüber hinaus ist diese Angabe nicht erforderlich, um den genannten Kontroll zweck zu erreichen. Es reicht vielmehr aus, daß die Kartellbehörde - wenn man mit dem Berufungsgericht davon aus geht, daß entgegen den Vorstellungen der Bekl. nicht beide Verträge nebenein ander Geltung haben sollten - sowohl auf der Grundlage des Textes des TBK wie desjenigen des MTK prüfen kann, was an wettbewerbsbeschränkenden Abreden in ihm enthalten ist und welches Gewicht sie haben. Welcher der beiden Verträge gelten soll, ist im übrigen im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei hier schon der Umstand, daß der TBK die Bekl. als "GmbH in Gründung", der MTK sie als "GmbH" be zeichnet und schon Ende Mai 1990 zu mindest ein Entwurf des TBK vorgelegen hat, ein deutliches Anzeichen dafür bie tet, daß der MTK der spätere Vertrag ist und er deswegen - wie die Kl. geltend gemacht hat - den TBK ersetzt hat.
2. Das Schriftformerfordernis ist entge gen der Meinung der Bekl. auch hinsicht lich des Vertragsbeitritts der Kl. gewahrt. Daß die Markant die "Vertragsstellung auf einen Dritten übertragen" durfte, ist in § 12 MTK ausdrücklich festgelegt wor den. Auf eine Zustimmung der Bekl. zu dieser Auswechselung des Vertrags partners kam es nicht mehr an, vielmehr vollzog sich diese allein durch eine ent sprechende Vereinbarung zwischen Markant und der Kl. und die überein stimmende Mitteilung hiervon an die Bekl. Dies ist geschehen. Denn aus der Vertragseintrittserklärung der Kl. ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Mar kant beteiligt war. Bei der Kl. handelt es sich um ein eigens gegründetes Tochter- oder Schwesterunternehmen der Mar kant, das den gleichen alleinvertretungs berechtigten Geschäftsführer, dieselbe Adresse und Telefonnummer sowie die selben Mitarbeiter hatte wie die Markant. Dem Inhalt des Schreibens ist mit hinrei chender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Kl. in die vertraglichen Beziehungen mit der Bekl., so wie sie sich aufgrund der geschlossenen Verträge darstellen, ein getreten ist. Ergibt aber die Auslegung, welcher Vertrag mit wettbewerbsbe schränkenden Abreden gemeint ist, ist dem Schriftformerfordernis bei der Aus wechselung eines Vertragspartners Ge nüge getan (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1982 KZR 18/81, WuW/E 1909 f. - Mende ner Hof; Urt. v. 9.7.1985 - KZR 8/84, WuW/E 2158, 2162 - Anschlußvertrag; i. E. ebenso Hennig a. a. O. § 34 GWB Rdn. 14), weil die Kartellbehörde auf der Grundlage dieser Urkunden ihre Kon trollaufgabe wahrnehmen kann. III. (...)