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Wertverbesserungszuschlag und aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

VG BerlinVG 14 A 270/8326.09.1983GE 1984, 767

§ 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 5 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wertverbesserungszuschlag und aufschiebende Wirkung des Widerspruchs; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Preisstellenbescheid; Widerspruch; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Anbetracht der neuen Regelung des § 18 Abs. 5 I. BMG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Preisbehörde aufgrund von § 11 Abs. 6 AMVOB keine aufschiebende Wirkung haben, besteht ein Rechtsschutzinteresse des Mieters auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid nach § 11 Abs. 6 AMVOB, wenn sich der angefochtene Bescheid bereits nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. April gegen den gemäß § 18 Abs. 5 des I. BMG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid des Bezirksamtes vom 18. März 1983 anzuordnen, hat Erfolg.

Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ergibt sich aus der Tatsache, daß ihn die Beigeladenen unter Bezugnahme auf die sofortige Vollziehbarkeit des Preisstellenbescheides und den von ihm bisher nicht gezahlten, im angefochtenen Bescheid festgesetzten Wertverbesserungszuschlag unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Berlin - 64/63 a S 178.83 - vom 10. August 1983 auf Räumung verklagt haben. Dem Antragsteller steht zur Wahrung seiner Rechte keine andere geeignete prozessuale Möglichkeit zur Verfügung. Zwar könnte er Rechtsnachteile dadurch vermeiden, daß er den verlangten Wertverbesserungszuschlag zunächst entrichtet und danach mit einer Klage etwaige preisrechtswidrige Leistungen zurückfordert (vgl. § 30 I. BMG). Auf diesen Weg kann er jedoch im anhängigen Verfahren nicht verwiesen werden, denn es bestehen nicht nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. § 80 IV 3 VwGO) und damit an der preisrechtlichen Zulässigkeit des von den Beigeladenen geforderten Wertverbesserungszuschlages. Vielmehr erweist sich der angefochtene Bescheid bereits nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher notwendig, weil die sofortige Vollziehung, die letztlich nur den Interessen der Beigeladenen dient, für den Antragsteller eine nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus folgendem: (wird ausgeführt).

Die Anordnung war bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides zu befristen, weil zu erwarten ist, daß dieser Bescheid den rechtlichen Bedenken der Kammer gegen die Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages Rechnung tragen wird und demzufolge ein Schutz des Antragstellers über diesen Zeitpunkt hinaus gegenwärtig nicht erforderlich erscheint.

Wertverbesserungszuschlag und aufschiebende Wirkung des Widerspruchs — VG Berlin VG 14 A 270/83 — vera