Wertverbesserungszuschlag und aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
§ 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 5 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wertverbesserungszuschlag und aufschiebende Wirkung des Widerspruchs; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Preisstellenbescheid; Widerspruch; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Rechtsschutzinteresse des Mieters bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Mietpreisstellenbescheid gem. § 11 Abs. 6 AMVOB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller begehren die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Mietpreisstelle auf Festsetzung eines Wertverbesserungszuschlages nach § 11 AMVOB. Sie befürchten, daß sie wegen Nichtzahlung des geforderten Wertverbesserungszuschlages zur Räumung verurteilt werden könnten, obwohl über die Höhe des geforderten Wertverbesserungszuschlages noch nicht endgültig entschieden sei. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag hat keinen Erfolg. Den Antragstellern fehlt das zur Durchführung des Verfahrens notwendige Rechtsschutzinteresse. Sie verkennen, daß sie mit den Beigeladenen um den Zeitpunkt der Berechtigung des von den Beigeladenen begehrten Wertverbesserungszuschlages streiten und damit ausschließlich ein zivilrechtliches Anliegen verfolgen, für das die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind. Ihnen steht damit zur Wahrung ihrer Rechte eine geeignetere prozessuale Möglichkeit zur Verfügung (vgl. dazu: Landgericht Berlin, Beschluß vom 16. Dezember 1983, Grundeigentum 1984, S. 177 f.). Die Antragsteller übersehen, daß der Antragsgegner darauf beschränkt ist, die preisrechtliche Zulässigkeit der beanspruchten Mieterhöhung zu prüfen. Ob im Falle der Zulässigkeit der Mieterhöhung entsprechende Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter erhoben werden können, hat die Preisbehörde nicht zu entscheiden; diese Entscheidung bleibt dem Zivilgerichten überlassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 19967, ZMR 1967, S. 366). In den Verfahren vor den Zivilgerichten stehen dem Mieter demzufolge alle Einwendungen zu, die nicht die Höhe des festgestellten Mieterhöhungsbetrages betreffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Dementsprechend ist bei einer Entscheidung der Mietpreisbehörden über die preisrechtliche Zulässigkeit der vom Vermieter beanspruchten Mieterhöhung nicht zugleich eine Entscheidung über den Zeitpunkt zu treffen, von dem ab die Zahlung des als mietpreisrechtlich zulässig erachteten Mieterhöhungsbetrages zulässig ist (VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 1974 - VG X A 185.72 -).
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß aufgrund der geänderten gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 5 des I. BMG ein allgemeines öffentliches Vollzugsinteresse anzunehmen ist und ihm grundsätzlich der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des durch den Preisstellenbescheid Belasteten einzuräumen ist (wird ausgeführt, vgl. VG Berlin vom 13. Januar 1984 - VG 14 A 349.83 - GE 1984, 769).