Wertverbesserungszuschlag
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Kabelfernsehen; Divergenzberufung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine erstinstanzliche Entscheidung beruht im Sinne von § 511 a Abs. 2 ZPO dann auf der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung, wenn die Nichtanwendbarkeit der Sache zu Unrecht bejaht worden ist.
2. Der Begriff der Wertverbesserung in § 541 b BGB und § 3 MHG ist identisch. 3. Kabelfernsehen als Wertverbesserung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kl. ist statthaft. Denn das Amtsgericht ist in seinem angefochtenen Urteil von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen (§ 511 a Abs. 2 ZPO). Soweit das Amtsgericht in dem vorgenannten angefochtenen Urteil gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO die Auffassung vertritt, der Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 - 8 REMiet 874/85 - sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, handelt es sich um eine Divergenz im Sinne von § 511 a Abs. 2 ZPO. Auch die Auffassung, eine solche Anwendbarkeit sei nicht gegeben, stellt eine Abweichung dar, denn anderenfalls wäre es der I. Instanz unbenommen, aufgrund einer solchen Nichtanwendung obergerichtlicher Entscheidung die Rechtsmittelfähigkeit zu beeinflussen.
Eine solche erstinstanzliche Entscheidung beruht im Sinne von § 511 a Abs. 2 ZPO jedoch nur dann auf der Abweichung, wenn die Nichtanwendbarkeit in der Sache zu Unrecht bejaht worden ist, also die zutreffende Entscheidung des Obergerichts bei zutreffender Beurteilung tatsächlich Anwendung findet.
So ist es hier: Zwar hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausdrücklich nur die Anwendbarkeit des Rechtsentscheids des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 verneint, jedoch zugleich auch den Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 1. September 1988 (GE 88, 993 ff.) tat-sächlich nicht angewendet.
In der vorgenannten Entscheidung des Kammergerichts wird jedoch ausdrücklich klargestellt, daß der Begriff der Wertverbesserung sowohl in § 541 b BGB als auch in § 3 MHG identisch ist (vgl. 8 REMiet 4048/88, GE 88, 1001). Dieser - im übrigen auch in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 3 MHG Rdnr. 4 f.) - schließt sich die Kammer an (a. A. Schmidt-Futterer/Blank, C 182 a).
Die Berufung ist auch begründet, denn der Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch auf Zahlung des Modernisierungszuschlages in Höhe von 7,31 DM pro Monat für den erfolgten Breitbandkabelanschluß für den Zeitraum Mai 1991 bis März 1992 gemäß § 3 MHG zu. Dies folgt - wegen der oben vertretenen Auffassung der Kammer - aus dem Umstand, daß tat sächlich eine Wertverbesserung nach § 3 MHG vorliegt, weil hierfür die Er-höhung des Wohnwerts genügend ist und durch den Breitbandkabelanschluß auch eintritt. Nach der Entscheidung des Kammergerichts vom 1. September 1988 ist es erforderlich, daß die materiellen Voraussetzungen der Duldungspflicht gemäß § 541 b BGB vorliegen. Auch dies ist vor-liegend der Fall, da der Bekl. der Modernisierung ausweislich des Ankündi gungsschreibens vom 5. April 1990 zugestimmt hat. Soweit er dies lediglich unter der Bedingung getan hat, daß der Anschluß auf das vorhandene Kabel in der Wand geschaltet wird, wäre er für den Nichteintritt dieser - offenbar von ihm selbst eingefügten - Bedingung darlegungs- und beweispflichtig. Dafür, daß diese nicht eingetreten ist, hat er weder etwas vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Begriff der Wertverbesserung bzw. Modernisierung in § 541 b BGB und § 3 Miethöhegesetz ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 1. Juni 1992) identisch.
Wer den Text vergleicht, wird feststellen, daß gewisse Unterschiede im Wortlaut vorhanden sind. Auch ist der in § 3 MHG angesprochene Modernisierungstatbestand der "baulichen Änderungen aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat", im BGB nicht erwähnt.