Wertverbesserungszuschlag
§ 11 AMVOB, § 6 GVW
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wertverbesserungszuschlag; Entscheidung nach neuem Recht; Mietzinserhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Mietpreisbindung; Aufhebung; Wertverbesserungszuschlag, Entscheidung durch Zivilgericht; Preisvorschriften, Außerkrafttreten; Ausschlußfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Außerkrafttreten der Preisvorschriften entscheiden die Zivilgerichte sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Wertverbesserungszuschlages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar dürfte der diesbezüglich vom Amtsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt unzutreffend sein, denn nach dem Außerkrafttreten der Preisvorschriften für Altbauwohnraum zum 1. Januar 1988 haben nunmehr die Zivilgerichte sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Wertverbesserungszuschlages allein zu entscheiden, gleichgültig, ob es sich um die Klage des Vermieters zur Zahlung des erhöhten Mietzinses oder um die Rückerstattungsklage des Mieters handelt. Dies gilt aber nur dann, wenn zwischen den Parteien schon vor dem 1. Januar 1988 Uneinigkeit über den zu zahlenden Wertverbesserungszuschlag bestanden hatte, ein Verfahren vor der Preisstelle gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB aber von keiner Mietvertragspartei rechtzeitig eingeleitet worden war (so auch Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum. Anm. 4 zu § 6 GVW). § 6 Abs. 1 GVW regelt ersichtlich einen abweichenden Sachverhalt und enthält für die hiesige Fallgestaltung keine Ausschlußfrist.