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Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache

OLG DüsseldorfI-21 U 46/1921.01.2020GE 2020, 1313

BGB §§ 434, 437, 440, 280, 311, 241

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache i.S.v. § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.

2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nehmen die beklagte Bauträgerin im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kl. sind Eigentümer einer Wohnung, die sie mit Kaufvertrag vom 9. Februar 2015 von der Bekl. erwarben und die sich in einem Neubaugebiet befindet, in dem insgesamt ca. 1.800 Wohnungen errichtet werden sollen. Auf der dem Haus der Kl. gegenüberliegenden Seite befindet sich ein Platz, der von der Bekl. in den Verkaufsprospekten und -verhandlungen als sog. „Piazza“ bezeichnet wurde. Auf diesem Platz wurde auf Anweisung der Stadt eine Altglas- und Altpapier-Entsorgungsanlage bestehend aus vier großen Niederflurcontainern errichtet Der Abstand der Container zum Haus der Kl. beträgt 21,5 m. Auf den Containern befanden sich zwischenzeitlich Schriftzüge mit dem Hinweis, dass der Einwurf nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr zu erfolgen habe. Über die Containeranlage wurde von Seiten der Bekl. mit den Eigentümern nicht gesprochen. Weder aus den Verkaufsprospekten der Bekl. noch aus einem auf der Internet-Homepage der Bekl. befindlichen Werbevideo war eine solche Anlage ersichtlich. An die Bekl. gerichtete Aufforderungen zur Beseitigung der Containeranlage blieben erfolglos. Die Kl. haben die Ansicht vertreten, durch die Containeranlage sei die von ihnen erworbene Wohnung mit einem Mangel i.S.d. §§ 434 ff. BGB behaftet, weil die Brauchbarkeit und der Wert der Wohnung erheblich beeinträchtigt seien. Die Containeranlage führe zu massiven Lärmbeeinträchtigungen. Über sie würden ca. 1.800 Wohnungen ihr Altglas entsorgen, was erhebliche Geräusche beim Einwurf durch das Herabfallen der Flaschen und beim Betätigen der Metallklappen, die im Laufe des Rechtsstreits durch lärmschonendere Gummilamellen ersetzt wurden, hervorrufe. Erheblicher Lärm entstehe auch beim Entleeren der Container, was regelmäßig vor 7.00 Uhr morgens erfolge. Hinzu komme, dass auch Ortsfremde die zentral gelegene und bisher einzige Containeranlage im Neubaugebiet oftmals am Wochenende auf dem Weg zum Bäcker an der Piazza zur Entsorgung ihrer Abfälle nutzten. Die vorgegebenen Nutzungszeiten würden nicht eingehalten; es käme zu heftigen Lärmbelästigungen bereits vor 7.00 Uhr, in den Abendstunden und auch am Wochenende. Es gäbe zahlreiche Alternativstandorte, da das Wohngebiet von Gewerbe- und Verkehrsflächen umgeben sei, die als Standort hätten gewählt werden können.

Die Kl. sind der Ansicht gewesen, die Bekl. hätte sie über die vor Vertragsschluss bereits geplante Containeranlage unterrichten müssen. Da sie dies nicht getan hätte, hätte sie den Mangel arglistig verschwiegen. Die Containeranlage sei ferner nicht unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO NRW, sei nicht beachtet worden. Sie, die Kl., hätten daher Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die das Kaufobjekt durch den Mangel erfahren habe. Von dem durch den Gutachter ermittelten Schaden in Höhe von 28.575 € verfolgten sie einen Teilanspruch in Höhe von 10.000 €. Darüber hinaus sei die Bekl. zur Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 595 € verpflichtet, von denen ein Anteil in Höhe von 55 € auf sie, die Kl., entfalle. Mit der der Bekl. am 27.11.2017 zugestellten Klage haben die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie als gemeinschaftliche Gläubiger 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

48 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Mangelhaftigkeit der seitens der Kl. erworbenen Eigentumswohnung nicht vorliegt.

49 Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Satz 2 Nr. 1 BGB, oder wenn sie sich gemäß § 434 Satz 2 Nr. 2 BGB für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

50 (1) Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der streitgegenständlichen Wertstoffsammelanlage liegt nicht vor, eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Werbevideo der Bekl. Dem Werbevideo kommt keine Bedeutung für eine verbindliche Aussage über die Gestaltung der Außenanlagen zu. Handelt es sich bei den bildlichen Darstellungen des Bauvorhabens in einem Exposé - wie hier - vornehmlich um Computergrafiken, kann der Erwerber nicht darauf vertrauen, dass das Objekt in der Realität exakt so ausgeführt wird, wie in den Computergrafiken visualisiert; eine Beschreibung von Eigenschaften des Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2016 - 11 U 173/15, zit. nach juris, dort Rn. 24). Maßgeblich ist auch insoweit, was in der notariellen Urkunde vereinbart wird; erst sie ergibt, wofür der Verkäufer letztlich einstehen will (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, zit. nach juris, dort Rn. 18). Eingang in die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien hat der Inhalt des Werbevideos jedoch nicht gefunden.

51 (2) Eine vertraglich vorausgesetzte besondere Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist nicht vereinbart worden.

52 (3) Auch eine Mangelhaftigkeit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben.

53 Eine Eignung der Eigentumswohnung für die gewöhnliche Verwendung, dem Bewohnen, liegt vor. Eine Eigentumswohnung, hinsichtlich derer sich weder aus dem Kaufvertrag noch aus seinen Begleitumständen Hinweise auf eine davon abweichende Zweckbestimmung ergeben, muss sich in erster Linie für Wohnzwecke von Menschen eignen; dies beinhaltet, dass sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Eigentumswohnungen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.6.2017 - I-22 U 64/16, zit. nach juris, dort Rn. 39). Dies ist hier mit Blick auf die Bewohnbarkeit grundsätzlich der Fall. Die Eigentumswohnung verfügt auch über die übliche Beschaffenheit, die die Kl. als Käufer nach Art der Sache erwarten dürfen.

54 Die Beschaffenheit der Sache ist der zentrale Begriff für Sachmängel. Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB a.F.) und zusicherungsfähigen Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) dergestalt aufgehoben worden, dass über den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2010 - V ZR 228/09, zit. nach juris, dort Rn. 13; Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 25/12, zit. nach juris, dort Rn. 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.2016 - VIII ZR 134/15, zit. nach juris, dort Rn. 10 m.w.N.; Palandt-Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, § 434 Rn. 9).

55 Die Bestimmung der üblichen Beschaffenheit richtet sich ebenso wie die Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung nach der Verkehrsauffassung, also der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich in der Regel an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen, wobei auf den Durchschnittsverkäufer abzustellen ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, aaO., § 434 Rn. 30).

56 (a) Vorliegend wenden sich die Kl. gegen das Vorhandensein der Containeranlage im Abstand von 21,5 m zu ihrer Eigentumswohnung und den sich diesbezüglich ergebenden Emissionen. Zutreffend führt das Landgericht hierzu zunächst aus, dass nach der berechtigten Käufererwartung nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Objekt grundsätzlich frei von jeglichen Umwelteinflüssen wie Geräuschemissionen und optischen Beeinträchtigungen ist. Derartige Beeinträchtigungen können vielmehr nur dann zu einer Abweichung von der Normalbeschaffenheit führen, wenn diese die Nutzung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen. Für die Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen spricht, wenn diese als sozialadäquat angesehen werden.

57 Hinsichtlich des Ausmaßes der von dieser Containeranlage ausgehenden Beeinträchtigungen hat das Landgericht ausgeführt, dass es die diesbezüglichen Behauptungen der Kl. als wahr unterstellt. Dieses Vorgehen war nicht rechtsfehlerhaft, insbesondere kann dem Landgericht in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden; es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen insoweit nicht so übernommen hat, wie die Kl. sie aufgestellt haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.8.2016 - VIII ZR 178/15, zit. nach juris, dort Rn. 12, m.w.N.).

58 (b) Die Behauptungen der Kl. zum Ausmaß der Beeinträchtigungen als wahr unterstellt, ist eine Mangelhaftigkeit nicht festzustellen.

59 (aa) Zunächst ergibt sich eine die Mangelhaftigkeit der Eigentumswohnung begründende wesentliche Beeinträchtigung nicht aus der klägerseits gerügten akustischen Beeinträchtigung.

60 Zutreffend hat das Landgericht hierbei den Rechtsgedanken des § 906 BGB zu der Bestimmung dessen, was hinnehmbar ist, herangezogen. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beachtung der Grundsätze des § 906 BGB im Rahmen eines Mietverhältnisses nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Vorschrift im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2015 - VIII ZR 197/14, zit. nach juris, dort Rn. 43). Denn das schließe eine Beachtung der nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen dieser Norm zur näheren Bestimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien nicht aus. Vielmehr nehme der einem Mieter zukommende Mietgebrauch bei Fehlen entgegenstehender Abreden an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks und der aus der Nachbarschaft entstammenden Einwirkungen einschließlich der damit verbundenen Veränderungsrisiken jedenfalls in einem Umfang teil, den der an § 906 BGB gebundene Vermieter angesichts des ihm danach billigerweise zuzumutenden Gebrauchsüberlassungsrisikos nicht beeinflussen könne. Diese Ausstrahlungswirkung findet nach der Auffassung des Senats damit erst recht auch im Verhältnis von Kaufvertragsparteien zueinander Berücksichtigung, zumal im Rahmen der Schuldrechtsreform der Mangelbegriff des Mietrechts dem des Kaufrechts angepasst worden ist (vgl. MüKo-Häublein, BGB, 7. Aufl. 2016, § 536 BGB Rn. 2 ff.).

61 Maßstab bei der Beurteilung ist vor diesem Hintergrund das Empfinden eines verständigen und daher auch andere öffentliche und private Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64/98, zit. nach juris, dort Rn. 7 ff.; Palandt-Herrler, aaO., § 906 Rn. 17). Damit können auch wertende Momente, wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, zit. nach juris, dort Rn. 27, m.w.N.). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Werte ist von einer grundsätzlichen Sozialadäquanz der Beeinträchtigung auszugehen. Die vom Gesetzgeber angestrebte umfassende Abfallverwertung erfordert verbrauchernahe Standorte, die sich naturgemäß über das gesamte Stadtgebiet und damit auch auf das Neubaugebiet Grafental zu verteilen haben. Die steigenden Anforderungen an ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung und -verwertung machen dabei insbesondere auch eine nach Wertstoffen getrennte Sammlung von Altglas und Altpapier notwendig.

62 Mit dem Landgericht ist es als üblich anzusehen, dass es bei der Benutzung von derartigen Containeranlagen wie der streitgegenständlichen zu einzelnen Überschreitungen der einzuhaltenden Nutzungsdauer oder aber optischen Beeinträchtigungen durch herumliegendes Papier, herumstehende Flaschen, Splitterfelder oder einer zeitweisen Überfüllung der Container insbesondere an besonderen Feiertagen kommen kann. Eine Unterscheidung zwischen sachgerechter, erlaubter und unsachgemäßer, regelwidriger Nutzung führt hierbei nicht dazu, die Beeinträchtigung als eine wesentliche i.S.d. Rechtsgedankens des § 906 BGB erscheinen zu lassen, denn sie liegt ebenfalls noch im Rahmen des Unvermeidbaren und sozialadäquat Hinnehmbaren. Dient eine Anlage - wie hier - einem besonders hoch zu bewertenden öffentlichen Zweck und gleichzeitig auch dem Nutzen der durch die Anlage gestörten Anwohner selbst, so ist die Zumutbarkeit für diese höher anzusetzen als bei anderen, beispielsweise auf eine private Betätigung zurückzuführenden Geräuschen und Gerüchen (vgl. zur Berücksichtigung von Gegeninteressen: BeckOGK/Klimke, BGB, § 906 Rn. 96).

63 Ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehört zum urbanen Leben, für das die Kl. sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden haben. Zu Recht weist die Bekl. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die besonderen Anforderungen an das städtische Leben und die dortige hohe Verdichtung der Bevölkerung eben nicht nur zu den bekannten Annehmlichkeiten wie eine Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten und kulturellen Angeboten, zum Arbeitsplatz sowie zu strukturellen Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen führt, sondern auch zu gewissen Beeinträchtigungen, die das Leben von vielen Menschen auf vergleichsweise eng besiedeltem Raum mit sich bringt, die in ländlichen Bereichen möglicherweise so nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Lage der streitgegenständlichen Wohnung: Die Positionierung unmittelbar an der sog. „Piazza“ und der H., welche die Kl. selbst als „Ausfallstraße“ bezeichnen, dürfte im Vergleich zu den übrigen Bauabschnitten als in einem eher lebhaften Umfeld belegen bezeichnet werden können, einem Umstand, dem grundsätzlich bereits durch den Einbau von Schallschutzfenstern Rechnung getragen wurde. Dass an einer Piazza die Geräuschbelastung grundsätzlich höher ist als in einem rückwärtigen Teil des Wohngebiets, liegt auf der Hand.

64 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wert der Wohnung bzw. der Höhe des von den Kl. gezahlten Kaufpreises: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen m2-Preisen muss die Abfallentsorgung gleichermaßen sichergestellt sein.

65 Schließlich ist die Errichtung der Containeranlage auch unter Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgt. Hierbei ist mit dem Abstand von 21,5 m sogar ein größerer als der verwaltungsrechtlich empfohlene eingehalten. Soweit die Kl. sich gegen den gewählten Standort innerhalb des Neubaugebiets wenden, verkennen sie, dass die Stadt auch unter Berücksichtigung des insoweit mit der Bekl. geschlossenen städtebaulichen Vertrages Aufsteller der streitgegenständlichen Containeranlage bleibt und damit auch über den Standort entscheidet. Bei der Festlegung von Standorten für Wertstoffsammelanlagen trifft die Stadt in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung, bei der ihr ein weiter Spielraum zusteht (vgl. VG Gießen, Urteil vom 11.5.2005 - 8 E 5132/02, zit. nach juris, dort Rn. 22). Dass die vorliegende Standortwahl hierbei rechtsfehlerhaft getroffen worden ist, ist nicht ersichtlich. Denn der Standort ist wohnortnah für die Anwohner G. und damit fußläufig zu erreichen, der minimale Abstand zur Wohnbebauung ist mit 21,5 m eingehalten und die Station ist von den Leerungsfahrzeugen der AWISTA gut anzufahren (vgl. Schreiben des städtischen Umweltamts vom 20.9.2016, Anlage H 6, Anlagenband Kl.).

66 (bb) Auch aus der angeführten optischen Beeinträchtigung durch das Vorhandensein der Containeranlage selbst ergibt sich keine Beeinträchtigung, die die Grenze des „Unwesentlichen“ überschreitet. Anhand der zahlreichen, aussagekräftigen zur Gerichtsakte gereichten Fotografien (vgl. Anlagenbände Kl. und Bekl.) ist vielmehr ersichtlich, dass es sich bei der Anlage um eine hochmoderne handelt, bei der sich der Großteil der eigentlichen Sammelcontainer unter der Erde befindet, d. h. die Container sind außer bei Leervorgängen nicht sichtbar. Dass es im Umfeld der Container zeitweise - so bei Überfüllung derselben - dazu kommt, dass Leergut neben der Containeranlage abgestellt wird, ist unschön, bewegt sich jedoch noch im Rahmen des sozialadäquat Hinzunehmenden und dürfte nicht der Regelfall sein.

67 (cc) Auch die olfaktorischen Beeinträchtigungen, insbesondere durch das Laufenlassen von Motoren bei der Pkw-Anlieferung von zu entsorgendem Leergut und Altpapier, führen vor dem Hintergrund der Lage der Eigentumswohnung an der H. nicht zu einer einen Mangel der Eigentumswohnung begründenden, wesentlichen Beeinträchtigung.

68 (dd) Eine funktionale Beeinträchtigung durch ein ggf. an den Einwurfstellen auftretendes Splitterfeld ist ebenfalls, wenn auch unerwünscht, so doch als sozialadäquat mit der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage verknüpft und damit hinzunehmen.

71 Der klägerseits geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

75 Nach den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

77 Es liegt bereits keine Pflichtverletzung der Bekl. im Sinne einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht) i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB vor. In Betracht kommt insoweit allein die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

78 Die Aufklärungspflicht betrifft grundsätzlich die Aufklärung über erhebliche Umstände, so dass es in der Regel darum geht, dass der Schädiger dem Geschädigten in Verletzung seiner Aufklärungspflicht unrichtige oder unvollständige Informationen gegeben hat. Vor diesem Hintergrund besteht eine Aufklärungspflicht auch in Bezug auf Umstände, welche im Ergebnis nicht als Sachmangel i.S.v. § 434 BGB zu qualifizieren sind. Die aufklärungswürdigen und -bedürftigen Umstände sind weiter zu fassen als der Begriff des Sachmangels i.S.v. § 434 BGB. Auch wenn der Regelfall einer Aufklärungspflicht in Bezug auf wesentliche Mängel der Kaufsache bestehen wird, kann sich die Aufklärungspflicht auch auf Umstände beziehen, welche wegen drohender zukünftiger Verschlechterungen oder einer bestimmten Erwartungshaltung für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO., § 123 Rn. 5b), ohne dass bereits ein tatsächlicher Mangel besteht.

79 Das Verschweigen von Tatsachen begründet jedoch nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 311 BGB Rn. 40, § 123 BGB Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

80 Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung ist zunächst jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 192/08, zit. nach juris, dort Rn. 21). Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO., § 123 BGB Rn. 5 m.w.N.). Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstands brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO., § 123 BGB Rn. 5 m.w.N.). Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO., § 123 BGB Rn. 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 7.12.1995 - 5 U 58/95, zit. nach juris, dort Rn. 67).

81 Gegen ein solches Informationsgespräch spricht, dass es sich bei dem geplanten Standort für die Containeranlage um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelte, die jederzeit bei der Stadt D. abfragbar war. Eine Pflicht der Bekl. zur ungefragten Offenlegung des geplanten Containerstandorts war dann bereits nicht gegeben.

82 Auch wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ein derartiges Informationsgefälle zu Lasten der Kl. vorgelegen hätte und der Standort der Containeranlage in 21,5 m Entfernung zu der Eigentumswohnung der Kl. liegt, welche immerhin mit dem Wohn- und Schlafbereich sowie dem Balkon, d. h. mit der überwiegenden Wohnfläche (84 m2 von insgesamt 136,55 m2), zur H. ausgerichtet ist, haben die Kl. sich bewusst für eine zentral zur sog. Piazza gelegene Eigentumswohnung direkt an der H. entschieden. Sie mussten - auch vor dem Hintergrund, dass bei sämtlichen Eigentumswohnungen dieses Bauabschnitts besondere Schallschutzfenster eingebaut worden sind - damit rechnen, dass es dort verstärkt zu „Umweltgeräuschen“ kommen würde. Hierzu gehören auch die Emissionen, die von Vorrichtungen zur Müllentsorgung ausgehen. Dass der Standort der Containeranlage vor diesem Hintergrund für die Willensbildung der Kl. hinsichtlich ihres Kaufentschlusses offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein würde, so dass dieser ungefragt hätte offenbart werden müssen, musste für die Bekl. nicht auf der Hand gelegen haben.

84 Zudem liegen die Voraussetzungen der Arglist nicht vor.

85 (1) Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, zit. nach juris, dort Rn. 21). Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, zit. nach juris, dort Rn. 21). Dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind, hat der BGH bereits entschieden (vgl. Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, zit. nach juris, dort Rn. 14; Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 437/01, zit. nach juris, dort Rn. 16). Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, zit. nach juris, dort Rn. 21 m.w.N.).

86 (2) Arglist der Bekl. kann danach nur bejaht werden, wenn sie Kenntnis von dem Standort der Containeranlage hatte - was unstreitig der Fall war - und wenn sie gewusst oder für möglich gehalten hat, dass dadurch ein durchschnittlicher Käufer den Kaufvertrag jedenfalls zu den verhandelten Konditionen nicht geschlossen hätte. Dies lässt sich nicht feststellen.

87 Hiergegen spricht zunächst einmal, dass die Information über den geplanten Standort der Containeranlage bei der Stadt D. frei verfügbar war; es handelte sich mithin nicht um ein „Geheimwissen“ der Bekl. Auch der Umstand, dass die Containeranlage nach dem Vortrag der Kl. am 23.10.2015 bei der Begehung zwecks Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einer Plane verdeckt war, vermag ein arglistiges Verhalten der Bekl. nicht zu begründen, zumal dieser Zeitpunkt nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages lag. Soweit der damalige Zustand dem auf der als Anlage B 1 zur Gerichtsakte gereichten Farbfotografie (vgl. Anlagenband Bekl.) entspricht, sind die einzelnen Container trotz der Plane gut sicht- und als solche erkennbar.

88 Schließlich ergeben sich Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten auch nicht aus dem Umstand, dass die Containeranlage im Werbevideo der Bekl. nicht zu sehen war. Derartigen Animationen ist immanent, dass diese die Umgebung nicht bis ins Detail naturgetreu abbilden. Im Übrigen kann insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne von § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Ehepaar hatte 2015 in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1.800 Wohnungen entstehen sollen, für rund 550.000 € vom Bauträger eine 140 m2 große Vierzimmerwohnung gekauft. Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier, was die Eheleute bei Kaufabschluss nicht wussten. Sie fühlen sich vom Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und der Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 € weniger wert. Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 € gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Käufer könne nicht davon ausgehen, dass das Objekt grundsätzlich frei von jeglichen Umwelteinflüssen wie Geräuschemissionen und optischen Beeinträchtigungen sei. Derartige Beeinträchtigungen könnten vielmehr nur dann zu einer Abweichung von der Normalbeschaffenheit führen, wenn diese die Nutzung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigten. Für die Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen spreche, wenn diese als sozialadäquat angesehen werden.

Ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre, so das OLG, zum urbanen Leben, für das die Kläger sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die besonderen Anforderungen an das städtische Leben und die dortige hohe Verdichtung der Bevölkerung führten nicht nur zu den bekannten Annehmlichkeiten wie die Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten und kulturellen Angeboten, zum Arbeitsplatz sowie zu strukturellen Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen, sondern auch zu gewissen Beeinträchtigungen, die das Leben von vielen Menschen auf vergleichsweise eng besiedeltem Raum mit sich bringe.

Die Errichtung der Containeranlage sei auch unter Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgt. Hierbei sei mit dem Abstand von 21,5 m sogar ein größerer als der verwaltungsrechtlich empfohlene eingehalten. Bei der Festlegung von Standorten für Wertstoffsammelanlagen treffe die Stadt in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung, bei der ihr ein weiter Spielraum zustehe. Den Verkäufer treffe zwar regelmäßig eine Aufklärungspflicht in Bezug auf wesentliche Mängel der Kaufsache und könne sich auch auf Umstände beziehen, welche wegen drohender zukünftiger Verschlechterungen oder einer bestimmten Erwartungshaltung für die Willensbildung des Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien.

Das Verschweigen von Tatsachen begründe jedoch nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.

Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung sei zunächst jeder Verhandlungspartner für sein Handeln selbst verantwortlich und müsse sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können, bestehe nicht. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstands brauchten grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden.

Eine Aufklärungspflicht setze voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle bestehe. Bei dem geplanten Standort für die Containeranlage habe es sich aber um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information gehandelt, die jederzeit bei der Stadt abfragbar war. Eine Pflicht der Beklagten zur ungefragten Offenlegung des geplanten Containerstandorts war bereits deshalb nicht gegeben.