Wertstoffcontainer
BauNVO §§ 14, 15 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage; Immissionen; Lärm; erhebliche Belästigung; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Standort-Alternativen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wertstoffcontainer (hier: u. a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. möchten, daß der Bekl. gegen die Aufstellung von Wertstoffsammelcontainern in ihrer Nachbarschaft einschreitet. Ihre Bescheidungsklage war im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos, ebenso die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Rügen zur Frage, ob die Aufstellung der Wertstofftonnen mit dem öffentlichen Baurecht, insbesondere mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot, vereinbar sei, greifen nicht durch.
a. Nicht klärungsbedürftig ist, "ob bei der Standortwahl von Wertstoffcontainern mögliche Immissionskonflikte zur Wohnruhe mit zu berücksichtigen und abzuwägen sind mit der Folge, daß bei möglichen Standortalternativen der Standort auszuwählen ist, bei dem Immissionskonflikte wegen größerer Entfernung zu Wohnräumen reduziert werden können" und "ob der Eigentümer eines Wohngrundstücks oder einer Wohnung einen Anspruch darauf hat, daß ein Standort für Wertstoffcontainer gewählt wird, der aufgrund seiner Entfernung zu Wohnungen die mit der Aufstellung und Benutzung von Wertstoffcontainern zwangsläufig verbundenen Immissionen möglichst einschränkt". Da es im vorliegenden Verfahren um Wertstoffcontainer geht, die in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet aufgestellt und dort - wie die Beschwerde nicht bezweifelt - als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 28), zielen diese Fragen auf eine Auslegung des § 15 Abs. 1 BauNVO; denn das in ihm enthaltene Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall zum - vom Nachbarn durchsetzbaren - Ausschluß baulicher Anlagen führen, die in dem jeweiligen Baugebiet an sich regelmäßig errichtet werden dürfen.
In diesem Sinne konkretisiert, lassen sich die Fragen mühelos auch außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Annahme, das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot könne allein deshalb verletzt sein, weil es einen aus der Sicht des Nachbarn günstigeren Standort für die emittierende Anlage gebe, ist schon im Ansatz verfehlt. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit - im Regelfall auf der Grundlage seines Bauantrags - von der Behörde zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall; ergibt die Prüfung, daß die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar sind, so muß er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1998, 357, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1993, 279 [280]).
b. Ob innerhalb von Wohngebieten eine Beschränkung der Benutzung von Wertstoffcontainern auf die Zeiten von 7.00 bis 19.00 Uhr werktags zur Wahrung der Wohnruhe ausreicht oder ob auch die Mittagsruhezeiten von den Nutzungsmöglichkeiten ausgenommen werden müssen, läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Das Berufungsurteil gibt keinen Anlaß zu weiterführenden Überlegungen.
Auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts ist ferner nicht die Entscheidungserheblichkeit der Fragen erkennbar, ob den Betreibern von Wertstoffcontainern die Pflicht obliegt, gegenüber den Aufstellern von Altglascontainern die Einhaltung der Nutzungszeiten durchzusetzen. Denn es fehlen nähere Feststellungen zur Behauptung der Kl., die durch Aufschriften auf den Glas Iglus von der Beigeladenen zu 2 festgelegten Benutzungszeiten (werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr) würden von den Benutzern nicht beachtet. Die Beschwerdefragen lassen sich ferner nicht sinnvoll allgemeinverbindlich beantworten. Denn selbst wenn man sie mit der Beschwerde grundsätzlich bejahen wollte, bliebe offen, in welcher Weise Betreiber und Bauaufsichtsbehörde die Überwachung vornehmen müßten; es liegt auf der Hand, daß nicht jeder Verstoß gegen die festgelegten Benutzungszeiten Handlungspflichten auslösen kann. Schließlich ist die Frage, ob und wann die Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Einhaltung der Nutzungszeiten verpflichtet ist, in erster Linie nach dem irrevisiblen Landesrecht zu beurteilen.
c. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich die Frage, ob der Aufsteller und Betreiber von Wertstoffcontainern bei einer Aufstellung in unmittelbarer Nähe zu Wohnräumen verpflichtet ist, die nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zur Immissionsminderung einzubauen. Das Berufungsgericht stellt nämlich nicht fest, daß die Glas-Iglus nicht dem Stand der Technik entsprechen. Es hält es zwar für möglich, daß in die Tonnen eingebaute Netze oder Strickkonstruktionen, wie sie den Kl. vorschwebten, die Aufprallgeräusche weitergehend zu dämmen vermöchten. Es führt aber weiter aus, daß diese Konstruktionen mit anderen Nachteilen beim Einwurf des Leerguts und bei der Entleerung des Containers verbunden wären, die zu Belastungen der Umwelt - auch zum akustischen Nachteil der Kl. - führen würden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Behörde hatte die Aufstellung von Wertstoffsammelcontainern genehmigt, wogegen sich die lärmgeplagten Nachbarn wandten. Ihre Klage blieb auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 13. Oktober 1998 wies das Gericht darauf hin, daß bei einer Baugenehmigung allein zu prüfen sei, ob die Belastungen der Nachbarschaft noch zumutbar sind. Das richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Die Behörde darf dagegen nicht prüfen, ob irgendwo anders ein günstigerer Standort in Frage käme. Wann und wie die festgelegten Benutzungszeiten überwacht und durchgesetzt werden müssen, richtet sich nach Landesrecht und war deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Die Nachbarn konnten auch nicht verlangen, daß Maßnahmen zur Immissionsminderung vorgenommen werden (Netze oder Strickkonstruktionen), da diese wiederum mit Nachteilen verbunden sind.