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Wertausgleich

KG15 U 9198/0025.10.2002ZOV 2003, 42

VermG § 7 Abs. 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wertausgleich; Nutzungsherausgabeanspruch; Verwaltungsüberschuss; Anspruchsausschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen erloschen ist, unterliegt den allgemeinen Regeln von Treu und Glauben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. Oktober 1998 erhielt der Kl. das Eigentum an dem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück S. in Berlin zurückübertragen. Der Restitutionsbescheid ist seit dem 23. November 1993 bestandskräftig.

Die Bekl. als Rechtsnachfolgerin des ... Berlin, die Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes am Grundstück war, übergab am 24. März 1999 die Verwaltung des Grundstückes an die vom Kl. beauftragte Hausverwaltung. Im über die Grundstücksübergabe erstellten Protokoll heißt es unter Nr. 15, die Grundstücksabrechnung per 24. März 1999 entsprechend § 7 Abs. 7 VermG werde bis zum 31. Juli 1999 an den Eigentümer übergeben. Bereits am auf die Grundstücksübergabe folgenden Tage teilte die Bekl. dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. mit, in Vorbereitung der Grundstücksübergabe sei von ihr der "vorläufige Grundstückssaldo per 11. Februar 1999" mit 242.186,53 DM ermittelt worden. Zugleich wurde eine endgültige Grundstücksabrechnung angekündigt. Diese erfolgte mit Schreiben vom 28. Juli 1999 und nannte für die Zeit bis zum 24. März 1999 einen Gesamtüberschuß in Höhe von 250.914,61 DM. Einschränkend wurde darauf hingewiesen, daß es durch Gutschriften und Nachbelastungen von Versorgungseinrichtungen noch zu nachträglichen Korrekturen kommen könne.

Mit Schreiben vom 11. April 2000 forderte die vom Kl. beauftragte Hausverwaltung die Bekl. auf, den bis dahin nicht ausgezahlten Überschuß auf das betreffende Verwalterkonto zu überweisen. Diese Aufforderung blieb jedoch genauso wie ein entsprechendes Verlangen des Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 28. April 2000 fruchtlos, weil sich die Bekl. auf den Standpunkt stellte, zur Auszahlung nicht verpflichtet zu sein, weil der Anspruch nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides schriftlich geltend gemacht worden sei.

Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1) Allerdings hat es der Kl. versäumt, innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG die Bekl. schriftlich zur Auszahlung des Verwaltungsüberschusses gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG aufzufordern. Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erlischt der Anspruch auf Auskehr des Überschusses dann, wenn nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides der Auszahlungsanspruch schriftlich gegenüber dem Verfügungsberechtigten geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch am 1. August 1999. Obwohl danach, ausgehend vom Wortlaut der Ausschlußvorschrift, der Anspruch entfallen ist, ist das Begehren des Kl. auf Auszahlung sachlich gerechtfertigt.

2) In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung heißt es unter B zu Nr. 3 zu Buchstabe b) aa) "Einfügung eines neuen Satzes 4" (jetzt § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG) wie folgt:

"Der vorgesehene neue Satz 4 unterwirft den Herausgabeanspruch des Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 einer nicht vor dem 1. August 1999 endenden Ausschlußfrist von einem Jahr ab Bestandskraft des Restitutionsbescheides. Dies erscheint im Hinblick auf den Verfügungsberechtigten geboten, denn auf diese Weise wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über die von ihm vorzuhaltenden Rückstellungen erlangt. Andererseits müssen sich auch die Gläubiger innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen verschaffen können ..."

(BT-Drucksache 13/10246 vom 30.3.1998)

3) Es ging also, wie unzweifelhaft der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf (a. a. O., Seite 24) entnommen werden kann, darum, daß im Interesse baldiger Rechtssicherheit nach Bestandskraft eines Restitutionsbescheides Herausgabeansprüche des Berechtigten nur noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums sollten geltend gemacht werden können, ausgehend von der Erkenntnis, daß Rechtsfrieden nur dann einkehren könne, wenn beide Seiten endgültig gehindert würden, ihre "Nebenansprüche" auch später noch durchzusetzen. Das Ziel, in einem absehbaren Zeitraum Rechtssicherheit herzustellen, sollte durch den Einsatz einer Ausschlußfrist als Instrument erreicht werden. Damit steht allerdings entgegen der Auffassung der Bekl., orientiert an diesen beiden Eckpunkten, einer teleologischen Reduktion des Eingriffsbereichs der Norm, wie sie der Kl. befürwortet, nichts entgegen. Soweit Rechtssicherheit unabhängig vom Fristablauf vor Ablauf der Frist bereits besteht, wird die Ausschlußfrist entbehrlich; sie ist ihrer Funktion entkleidet nutzlos und findet daher in diesen Fällen keine Anwendung (so auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2001, 15 U 8218/00).

3 a) Vorliegend verhielt es sich so, daß am 24. März 1999 die Übergabe der Verwaltung des Grundstücks an die von dem Kl. hiermit beauftragte und hierzu bevollmächtigte Hausverwaltung erfolgte. Im Übergabeprotokoll vom selben Tage ist unter Ziffer 15 bestimmt, daß die Grundstücksabrechnung per Übergabedatum entsprechend § 7 Abs. 7 VermG bis zum 31. Juli 1999 an den Eigentümer übergeben werde. Bereits unter dem Datum des folgenden Tages teilte die Bekl. dem Kl. in einem an dessen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben "in Vorbereitung der Grundstücksübergabe" mit, daß sich nach ihren vorläufigen Berechnungen ein Überschuß zugunsten des Kl. von 242.186,53 DM ergebe. In der unter dem Datum des 28. Juli 1999 erstellten, dem Kl. persönlich übersandten Endabrechnung wurde sodann der Gesamtüberschuß mit 250.914,61 DM beziffert.

Keiner Vertiefung bedarf es, daß mit diesem Rechnungssaldo - vorbehaltlich etwaiger Veränderungen aus IBB-Fördermaßnahmen, auf die hingewiesen worden war -, ein entsprechender Auszahlungsanspruch des Kl. korrespondierte, was auch allen Beteiligten, insbesondere der Bekl., geläufig war. Dem Kl. stand im Augenblick der Mitteilung ein fälliger und verzinslicher Anspruch gegenüber der Bekl. in der von dieser angeführten Höhe zu.

3 b) Unter diesen Gegebenheiten sich darauf zu berufen, nicht ausdrücklich die eigene Auszahlungsbereitschaft erklärt zu haben und auch nicht ausdrücklich, insbesondere nicht schriftlich zur Auszahlung aufgefordert worden zu sein, erscheint nicht nur grob treuwidrig, sondern insbesondere auch, wie es das Landgericht bereits ausgeführt hat, völlig lebensfremd. Es ist als geradezu aus der Natur der Sache herrührende Selbstverständlichkeit anzusehen, daß der Kl. die umgehende Auszahlung des Betrages auf sein der Bekl. unstreitig bekanntes Konto bei der für ihn tätigen Hausverwaltung begehrte. Genauso brachte bei sachgerechter Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers sowohl die vorläufige, wie erst recht die endgültige Abrechnung der Bekl. nicht nur zum Ausdruck, daß ein Überschuß zugunsten des Kl. in der genannten Höhe bestehe, sondern daß selbstverständlich ihm ein Anspruch auf entsprechende Auszahlung zustehe. Darüber hinausgehend hat nach Ansicht des Senats mangels entgegenstehender Hinweise die Bekl. aus der Sicht des objektiven Empfängers zum Ausdruck gebracht, eine entsprechende Auszahlung tätigen zu wollen. Alles andere wäre mit dem Ansehen der Bekl. als seriöser Wohnungsbaugesellschaft unvereinbar gewesen.

Damit bestand lange vor Ablauf der Ausschlußfrist mit dem 23. November 1999 (ein Jahr nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides) für beide Beteiligte die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erstrebte Rechtsklarheit, und damit ein Zustand, der dem Eingriffsbereich der Norm nach teleologischer Reduzierung entzogen war.

3 c) Dem läßt sich auch keineswegs mit dem Argument, damit werde die eingefügte Regelung ihres Zwecks entkleidet, gar funktionslos, entgegentreten. Denn in anderem Zusammenhang weist die Bekl. durchaus mit Recht darauf hin, daß der Auskehranspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG völlig unabhängig von einer Überschußberechnung und auch ohne eine derartige jederzeit gestellt werden konnte. Da keineswegs regelmäßig ein Überschuß erwirtschaftet worden ist, wie dem Senat aus einer Vielzahl sonstiger Verfahren bekannt ist, standen viele Berechtigte vor der Frage, ob sie überhaupt den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend machen oder ob sie es bei der Grundregelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, wonach bis zur Rückübertragung gezogene Nutzungen nicht herauszugeben sind, belassen sollten. Die daraus für den Verfügungsberechtigten folgende Unsicherheit, im Detail abrechnen, gegebenenfalls auch detaillierte Aufstellungen über eigene Kosten und Aufwendungen erstellen zu müssen, um sie insbesondere den Mieterträgen entgegenzustellen, wollte der Gesetzgeber auffangen. Sein Ziel war es, daß nach Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides der Verfügungsberechtigte, soweit keine Anträge auf Überschußausgleich gestellt worden waren, den Vorgang abschließen konnte, und daß er, soweit er Inanspruchnahme befürchten mußte, in die Lage versetzt wurde, mit Blick auf möglicherweise erst nach Jahren als Ergebnis gerichtlicher Auseinandersetzung festgestellte Ausgleichsansprüche Rückstellungen zu bilden.

Ganz anders verhielt es sich vorliegend, wo jedenfalls nach dem Inhalt des Schreibens vom 28. Juli 1999 ohne jede wirkliche Ungewißheit nicht nur feststand, daß der Kl. Anspruch auf einen Ausgleich hatte, sondern auch, wie hoch dieser war.

4) Folgt man dieser auf einer teleologischen Reduktion aufbauenden Auffassung nicht, so ist die sich dann stellende Frage, ob nicht in Ansehung der Regelung des § 208 BGB die ausdrücklichen und schriftlichen Zahlungsaufforderungen an die Bekl. durch die Hausverwaltung des Kl. vom 11. April 2000 und durch den Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 28. April 2000 als rechtzeitig anzusehen sind, zu verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob der Ansicht des Landgerichts, das Schreiben vom 28. Juli 1999 stelle kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, zu folgen ist. Denn eine entsprechende Anwendung des § 208 BGB auf die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG scheidet aus, weil nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung bei Ausschlußfristen in der Regel nur dann angewandt werden kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 208 BGB Rdnr. 1; Überblick vor § 194, Rdnr. 8; RGZ 128, 57; 151, 347). Hinzu tritt vorliegend, daß die parallele Vorschrift des § 1002 Abs. 2 BGB über das Erlöschen des Verwendungsanspruchs im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf die dortige sechsmonatige Ausschlußfrist zwar die §§ 203, 206 und 207 BGB für entsprechend anwendbar erklärt, gerade aber nicht die Regelung des § 208 BGB.

5) Dennoch ist auch ohne teleologische Reduktion das Begehren des Kl. gerechtfertigt. Denn der Bekl. ist gemäß § 242 BGB in Ansehung der konkreten Gegebenheiten die Berufung auf die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwehrt. Ob im Falle der Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist, hängt von deren Zweck ab (BGHZ 31, 83; Palandt, a. a. O., Überblick vor § 194, Rdnr. 8). Vorliegend dient die gesetzliche Ausschlußfrist, wie oben dargestellt, der Herstellung von Rechtssicherheit für den Berechtigten und den Verfügungsberechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes. Ist diese Klarheit bereits hergestellt, so entbehrt die Regelung ihres Zweckes. Damit gilt grundsätzlich, daß der Einwand unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn dem Anspruch nach dem Vermögensgesetz die Ausschlußfrist entgegengehalten wird, berechtigt sein kann.

Vorliegend ist eine unzulässige Rechtsausübung auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Denn die Bekl. hat nicht nur durch vorläufige und endgültige Abrechnung gegenüber dem Kl. abgerechnet und damit selbst die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs ermittelt. Sie hat vielmehr, wie oben ausgeführt, bei verständiger Würdigung ihrer Mitteilungen an den Kl. zum Ausdruck gebracht, daß ihm ein Anspruch in Höhe des Rechnungssaldos zustehe, sie diesen Anspruch anerkenne und auch, daß sie ihn ausgleichen werde. Der Kl. konnte sich daher in Ansehung der Seriosität der Bekl. als großer Wohnungsbaugesellschaft darauf verlassen, daß auch ohne weiteres Zutun seinem selbstverständlichen Interesse auf Auskehrung Rechnung getragen werde.

Dies gilt besonders deshalb, weil die Bekl. gegenüber dem Kl. im Zeitraum zwischen Antragstellung im Restitutionsverfahren und bestandskräftiger Rückübertragung in einer an die gesetzliche Treuhänderschaft stark angenäherten Sonderbeziehung stand (BGH VIZ 1995, 293; OLG Naumburg VIZ 2000, 550; KG VIZ 1992, 143), wegen der sie die Vermögensinteressen des Kl. wahrzunehmen hatte. Diese rechtliche Sonderbeziehung begründete naturgemäß über den Tag der Bestandskraft des Restitutionsbescheides hinausgehende Fürsorge- und Sorgfaltspflichten. Gerade weil die Bekl. nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides das Grundstück des Kl. weitere rund fünf Monate verwaltet und bewirtschaftet hatte, und weil sie darüber hinaus zum Zeitpunkt der Verwaltungsübergabe am 24. März 1999 nicht etwa eine abgeschlossene Überschußrechnung vorlegte, sondern unter Ziffer 15 des Übergabeprotokolls vereinbarte, sie werde dies bis zum 31. Juli besorgen, war sie damit korrespondierend auch verpflichtet, dessen wohlverstandene Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wenn die Bekl. tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt der Auffassung gewesen sein sollte, Voraussetzung für die Auskehr des von ihr errechneten Überschusses bei Vermeidung der Ausschlußfrist sei eine rechtzeitige schriftliche Aufforderung durch den Kl. an sie, so hätte sie ihn hierauf im Rahmen der sie treffenden Fürsorge- und Schadensverhinderungspflicht hinweisen müssen. Weil sie dies nicht getan hat, ist ihr nunmehr die Berufung auf die Ausschlußfrist abgeschnitten, weil sie der sie treffenden nachvertraglichen Pflichtigkeit zumindest fahrlässig, sollte sie schon damals die Auffassung vertreten haben, es bedürfe einer Auszahlungsaufforderung, sogar vorsätzlich zuwidergehandelt hat.

6) Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu der des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. November 2001 zum Aktenzeichen 16 U 23/01. Denn dort hatte die Bekl. dem Anspruch auf Herausgabe des Überschusses gemäß § 7 Abs. 7 VermG einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in übersteigender Höhe entgegengehalten. Zudem ist in dem Urteil darauf hingewiesen worden, daß es der Bekl. an der erforderlichen Passivlegitimation fehle, weil sie als ehemals staatlicher Verwalter nach dem 31. Dezember 1992 für einen Dritten als "Zwischeneigentümer" die Verwaltung fortgesetzt hatte und deswegen der Ausgleichsanspruch gegenüber diesem abzuwickeln war.