Wertausgleich
VermG § 7, § 11 a Abs.3 , § 34 Abs. 1 Satz 1; BGB § 259, § 666
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Schlagwörter zur Erschließung
Wertausgleich; staatlicher Verwalter; Rechnungslegungspflicht; Bindungswirkung des Restitutionsbescheides
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein die "Rückübertragung des Eigentums" an einem Grundstück anordnender Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen hindert die Zivilgerichte nicht daran, die Anwendbarkeit des § 7 VermG mit der Begründung zu verneinen, daß eine "Rückübertragung" im Sinne der §§ 3 ff. VermG nicht vorliegt, weil es zu einem Eigentumsverlust durch Überführung in Volkseigentum oder Veräußerung an Dritte tatsächlich niemals gekommen ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG sind die Zivilgerichte lediglich an einer Entscheidung gehindert, mit der sie sich in Widerspruch zur Eigentumslage, wie sie in dem Restitutionsbescheid zum Ausdruck kommt, nach dem Zeitpunkt der Bestandskraft dieses Bescheides setzen würden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl., die das Grundstück D.-Straße 11 in Berlin bis zum 1. April 1994 verwaltet hatte, im Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung über die das Grundstück betreffenden Einnahmen und Ausgaben und Zahlung des sich daraus ergebenden Überschusses in Anspruch. Das Grundstück D.-Straße 11 hatte seit 1922 unstreitig im Eigentum der jüdischen Eigentümer S. und P. L. gestanden. Am 31. Januar 1941 ordnete der Beauftragte für den Vierjahresplan - Haupttreuhandstelle Ost - auf der Grundlage der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBI. I S. 1270) die kommissarische Verwaltung über das Grundstück an. Eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte nicht. Am 1. März 1947 nahm der Treuhänder der Alliierten Kommandantur für das zugunsten des vormaligen Deutschen Reiches beschlagnahmte, eingezogene und verfallene Vermögen in Groß Berlin die Verwaltung für das Grundstück. Seit dem 1. Januar 1953 wurde das Grundstück aufgrund der 3. Ergänzung des Generalverwaltungsauftrages für ehemalige Reichs-, Staats- und Organisationsgrundstücke vom 28. März 1952 wie fiskalisches Eigentum verwaltet. Aufgrund der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 ("Liste C") wurde das Grundstück von der Löschung des Eigentums zugunsten des "Eigentums des Volkes" ausgenommen. Bis zum 6. April 1994 verwaltete die Bekl. das Grundstück. Durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Oktober 1993 wurde das Eigentum an dem Grundstück an Frau O. L., die Erbin nach P. L. ist, und die Kl. "zurückübertragen". Die Bekl. gab das Grundstück mit Wirkung zum 1. April 1994 an die Kl. und Frau O. L. zurück. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil der Klage auf Rechnungslegung stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist zulässig. (wird ausgeführt)
II. In der Sache bleibt die Berufung jedoch, nachdem die Kl. die Klage auf Rechnungslegung wegen des über den 31. März 1994 hinausgehenden Zeitraums zurückgenommen hat, ohne Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß die Kl. von der Bekl. Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben betreffend das Grundstück D.-Straße 11, Berlin, für die Dauer der Verwaltung durch die Bekl. ab dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. März 1994 verlangen könne. Dieser Anspruch der Kl. ergibt sich aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG i. V. m. §§ 666 ff., 259 f. BGB. Das Vermögensgesetz - und damit auch § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG - ist entsprechend anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Vereinigungen und Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren ha-ben. Das Grundstück D. Straße 11 stand unstreitig seit 1922 im Eigentum des S. und des P. L. Als jüdische Eigentümer gehörten diese zu den Ver-folgten des NS-Regimes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Ihr Vermögen in Gestalt des genannten Grundstücks verloren sie "auf andere Weise" als durch Zwangsverkauf oder Enteignung. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBI. I S. 1270 - im folgenden "VO") unterlag Vermögen von Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates "innerhalb des Gebiets des Großdeutschen Reichs einschließlich der eingegliederten Ostgebiete" der "Beschlagnahme, kommissarischen Verwaltung und Einziehung". Die Beschlagnahme war gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) VO zwingend auszusprechen bei "Vermögen von Juden". Im vorliegenden Fall ordnete der Beauftragte für den Vierjahresplan - Haupttreuhandstelle Ost - am 31. Januar 1941 für das Grundstück D. Straße 11 die kommissarische Verwaltung an, die gemäß § 5 VO als Beschlagnahme galt und gemäß § 4 Abs. 1 VO dazu führte, daß die bisher Berechtigten die Verfügungsbefugnis über das beschlagnahmte Vermögen verloren. Eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte nicht. Somit lag eine Vermögensentziehung "auf andere Weise" als durch Zwangsverkauf oder Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG vor. Zu solchen Vermögensverlusten "auf andere Weise" gehören nämlich auch Beschlagnahmen, bei denen es bis Kriegsende nicht mehr zu einer formellen Enteignung gekommen ist, sofern der Betroffene die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert bis dahin nicht wiedererlangt hatte (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 1 Rdnr. 155), und zwar unabhängig davon, ob die jüdischen Eigentümer weiterhin im Grundbuch eingetragen waren (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger/Brettholle/Köhle
r-Apel, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 Rdnr. 128). Nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG treffen von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten, wozu auch die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (vgl. BGH, ZOV 1998, 29). Diese Vorschrift ist gemäß § 1 Abs. 6 VermG entsprechend anzuwenden, denn das Grundstück D.-Straße 11 unterlag der staatlichen Verwaltung. Am 1. März 1947 übernahm der Treuhänder der Alliierten Kommandantur für das zugunsten des vormaligen Deutschen Reiches beschlagnahmte, eingezogene und verfallene Vermögen in Groß-Berlin die Verwaltung für das Grundstück. Seit dem 1. Januar 1953 wurde das Grundstück aufgrund der 3. Ergänzung des Generalverwaltungsauftrages für ehemalige Reichs-, Staats- und Organisationsgrundstücke vom 28. März 1952 wie fiskalisches Eigentum verwaltet. In der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. März 1994, dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an die Kl. und Frau O. L., verwaltete die Bekl. das Grundstück. Eine Eigentumsumschreibung in Abteilung I des Grundbuchs erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Aufgrund der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Band II Anl. 10 a) war das Grundstück nämlich in die Liste derjenigen Grundstücke aufgenommen worden, die "im Zuge der faschistischen Gesetzgebung aus rassischen oder anderen politischen Gründen Reichsvermögen geworden sind" (A Nr. 5 Buchst. d) der Anordnung ("Liste C"), und damit - unabhängig davon, daß der Eigentumsübergang auf das Deutsche Reich im Grundbuch nicht verlautbart worden war - von der Löschung des Eigentums zugunsten des "Eigentums des Volkes" ausgenommen wurden.
Gemäß § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG erfolgt die Abwicklung der staatlichen Verwaltung nach Auftragsrecht. Den bisherigen staatlichen Verwalter treffen damit insbesondere die Auskunft- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB sowie die Herausgabepflicht des § 667 BGB. Diese Pflichten erstrecken sich nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswertes, sondern vielmehr auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung, jedenfalls ab dem 3. Oktober 1990 (BGH, NJW 1994, 2488; BGH, ZOV 1998, 29, 30; BGH, VIZ 1998, 103, 105). Denn wenn den staatlichen Verwalter von der Beendigung des Auftrags an - regelmäßig kraft Gesetzes am 31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) - die Pflichten eines Beauftragten treffen, kann dies nur bedeuten, daß er wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Rechenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen hat. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß die staatliche Verwaltung das Eigentum des Berechtigten formal unangetastet gelassen hat und es daher (auch) zu den Aufgaben des staatlichen Verwalters gehörte, während der Zwangsverwaltung die Interessen des Berechtigten zu wahren (BGH, NJW 1994, 2488). Durch § 11 a Abs. 3 VermG soll dem Berechtigten auch ein Anspruch auf Herausgabe dessen zugewandt werden, was bei dem Verwalter von den verwalteten Vermögenswerten noch vorhanden ist (§ 667 BGB). Die Vorschrift ginge weitgehend ins Leere, wenn dieser Anspruch sich nur auf das in dem Zeitraum seit Beendigung der Verwaltung bis zur Rückgabe Erlangte beziehen würde (BGH, NJW 1994, 2488, 2489; ebenso OLG Dresden, OLG-NL 1996, 58; KG - 15. ZS - VIZ 1997, 480; Rädler/Raupach/Bezzenberger/Kuhlmey/Wittm
er, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 a VermG Rdnr. 53). Anspruchsinhaber ist bezogen auf eine Miteigentumshälfte Frau O. L., die Alleinerbin nach C. L. ist, der wiederum Alleinerbe von P. L. war (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 8. Januar 1993 - G 1 Vl 328 - 329/92). Hinsichtlich der anderen Miteigentumshälfte gilt die Kl. als Rechtsnachfolgerin nach S. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG. Gemäß § 432 Satz 1 BGB sind die Kl. und Frau L. Mitgläubiger des Anspruchs auf Rechnungslegung, so daß die Kl. (nur) Leistung an sich und Frau L. verlangen kann. Demgegenüber beruft sich die Bekl. ohne Erfolg auf § 7 Abs. 7 VermG. Diese Vorschrift steht dem Anspruch der Kl. auf Rechnungslegung für die Zeit ab 3. Oktober 1990 nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 7 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Ausgenommen sind lediglich Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen; vor dem 1. Juli 1994 gezogene Nutzungen kann der Berechtigte dagegen nicht herausverlangen. § 7 Abs. 7 VermG greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist sie nur dann anzuwenden, wenn Eigentum gemäß §§ 3 ff. VermG an den Berechtigten zurückübertragen worden ist. Eine solche Restitution i. S. der §§ 3 ff. VermG bedeutet Rückübertragung mit Wirkung ex nunc; sie setzt also voraus, daß der Berechtigte sein Eigentum zuvor durch "Überführung in Volkseigentum" oder "Veräußerung an Dritte" verloren hatte. Der Bestandskraft erlangende Rückgabebescheid führt in diesen Fällen eine Änderung der Güterzuordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts herbei. Bis dahin bleibt dieser Wert Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten (§§ 34 Abs. 1, 16 Abs. 1 VermG). Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGH, VIZ 1998, 323; BGH, NJW 1999, 1464, 1465-1466; BGH, NJW 1999, 2116, 2117; vgl. auch Rädler/Raupach/Bezzenberger/Kuhlmey/Wittm
er, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 Rdnr. 49 ff.).
Hier lag ein solcher Fall der Restitution jedoch nicht vor. Im Grundbuch waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Oktober 1993 unverändert die ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks, nämlich P. L. und S., eingetragen. Frau O. L. war als Erbin nach C. und P. L. ohne förmliche Restitution kraft Erbfalls Miteigentümerin des Grundstücks geworden. Die Kl. galt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Rechtsnachfolgerin nach S. Anders als Frau L. war sie zwar auf ein förmliches Verfahren nach dem Vermögensgesetz angewiesen (vgl. Müller-Magdeburg/Giese, Die Berechtigung der Jewish Claims Conference bei Grundstücken, deren Alteigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist, ZOV 1993, 138, 139; vgl. auch Link/Minden/Roth, Die Berechtigung der Jewish Claims Conference bei Grundstücken, deren Alteigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist - eine Erwiderung, ZOV 1993, 232 ff.). Insoweit hätte es jedoch nur eines ihre Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG feststellenden Bescheides bedurft, aber ebensowenig wie bei Frau O. L. einer "Rückübertragung" im Sinne der §§ 3 ff. VermG. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, daß der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Oktober 1993 ausdrücklich die "Rückübertragung des Eigentums" an die Kl. und Frau O. L. anordnete. Die Zivilgerichte sind zwar an eine Entscheidung des (Landes-) Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gebunden. Als staatlicher Hoheitsakt ist der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Behörden und Gerichten zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BGH, NJW 1998, 3055, 3056). Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, daß der Bescheid vom 22. Oktober 1993 rückwirkend die Eigentumslage zu Lasten der Kl. und Frau O. L. verändert; eine solche Gestaltungswirkung kommt ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht zu. Nach dieser Vorschrift gehen mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten diese Rechte durch (privat-) rechtsgestaltenden Verwaltungsakt auf den Berechtigten über, soweit nicht im Vermögensgesetz etwas anderes bestimmt ist (BGH, VIZ 1996, 458; vgl. auch BVerwG, VIZ 1994, 237, 238; KG - 16. ZS - ZOV 1997, 337, 338; Rädler/Raupach/Bezzenberger/Bodenstab/Sturm
, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 34 Rdnr. 9, 10; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR/Wasmuth, § 34 VermG Rdnr. 14). Dies bedeutet aber nur, daß der Senat an einer Entscheidung gehindert wäre, mit der er sich in Widerspruch zur Eigentumslage nach dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides vom 22. Oktober 1993 (28. November 1993), wie sie in diesem Bescheid zum Ausdruck kommt, setzen würde. Dagegen zielt der Regelungsgehalt des Bescheides nicht auf eine rückwirkende Veränderung der Eigentumslage. Dem Senat ist es daher nicht verwehrt, die Anwendbarkeit des § 7 VermG mit der Erwägung auszuschließen, daß eine "Rückübertragung'', nämlich die Wiedereinsetzung des Berechtigten in frühere Vermögenspositionen, nicht stattgefunden hat, da es zu einem Eigentumsverlust durch Überführung in Volkseigentum oder Veräußerung an Dritte niemals gekommen war. Der Anspruch der Kl. auf Rechnungslegung ist auch nicht, wie die Bekl. meint, infolge des Inhalts der Verwaltungsübergabevereinbarung vom 6. April 1994 ausgeschlossen. Unter Ziffer 15. der "Verwaltungsübergabevereinbarung" ist nämlich lediglich geregelt: "Die Grundstücksabrechnung für die Zeit vom ... bis ... wird bis zum ... nachgereicht*). Die Endabrechnung bis zum Übergabestichtag erfolgt voraussichtlich bis zum: ... *). *) Bei Nichtzutreffen streichen.", wobei die Streichungen ... handschriftlich eingefügt sind. Ein Erlaßvertrag mit dem Inhalt, daß seitens der Kl. auf eine Erstellung einer Abrechnung verzichtet wurde, ist darin nicht zu erblicken. Denn in der Erklärung kommt ein Verzichtswille der Kl. nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, was aber gerade bei Ansprüchen auf Benachrichtigung, Auskunfterteilung und Rechnungslegung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Erlaßvertrages ist (vgl. Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Aufl., § 666 Rdnr. 12). Die betreffende Passage enthält - wenn denn die Daten ausgefüllt worden wären - lediglich eine Regelung darüber, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Grundstücksabrechnung erfolgen sollte. Davon ausgehend, bedeutete die Streichung der Leerräume nicht zwingend, daß die Kl. auf eine Abrechnung überhaupt verzichten wollte. Vorstellbar ist nämlich auch, daß sie sich eine gesonderte Verhandlung über die Frage des Zeitraums und des Zeitpunkts der Grundstücksabrechnung vorbehalten wollte. Ein Verzicht auf Abrechnung ist auch im Hinblick darauf wenig plausibel, daß Nr. 14 der Verwaltungsübergabevereinbarung die Möglichkeit einer Grundstücksabrechnung ausdrücklich vorsah und daß die Bekl. unter Nr. 16 der genannten Vereinbarung das Bankkonto der Kl. zwecks Überweisung eines Überschusses notierte. Auch der Einwand der Bekl., zu der von der Kl. begehrten Rechnungslegung objektiv nicht imstande zu sein, geht fehl. Grundsätzlich kann zwar eine Rechenschaftspflicht gemäß § 275 BGB bei Unmöglichkeit der Erfüllung entfallen (Staudinger/Selb, BGB, 13. Aufl., § 259 Rdnr. 12). Darüber hinaus kann eine Begrenzung der Pflicht aus Treu und Glauben folgen, wenn die verlangte Rechenschaftslegung unzumutbar ist (Münchner Kommentar/Keller, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 34). Weder für die Unmöglichkeit noch für die Unzumutbarkeit der Erstellung der verlangten Einnahmen-/Überschußrechnung sind jedoch genügende Anhaltspunkte vorhanden (vgl. dazu OLG Dresden, OLG-NL 1996, 58, 60). Letztlich hat der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1999 selbst eingeräumt, daß die Bekl. - wenn auch unter Einschaltung
chkeit noch für die Unzumutbarkeit der Erstellung der verlangten Einnahmen-/Überschußrechnung sind jedoch genügende Anhaltspunkte vorhanden (vgl. dazu OLG Dresden, OLG-NL 1996, 58, 60). Letztlich hat der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1999 selbst eingeräumt, daß die Bekl. - wenn auch unter Einschaltung eines Dritten - zur Anfertigung der verlangten Abrechnung in der Lage ist. Der von der Bekl. erhobenen Einrede der Verjährung bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Der Rechnungslegungs- wie auch der Herausgabeanspruch nach §§ 666, 667 BGB verjähren nämlich gemäß § 195 BGB in dreißig Jahren (Rädler/Raupach/Bezzenberger/Kuhlmey/Wittm
er, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 a VermG Rdnr. 55).
Auch die Voraussetzungen, unter denen der von der Kl. erhobene Anspruch auf Rechnungslegung verwirkt wäre, sind nicht erfüllt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 105, 290, 298; BGH, NJW 1982, 1999). Solche Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Restitutionsbescheid erging am 22. Oktober 1993; am 6. April 1994 wurde das Grundstück übergeben. Mit Schreiben vom 7. August 1995 bat die Haus- und Grundstücksverwaltung S. für die Kl. um die Abrechnung für den Zeitraum 1. Oktober 1990 bis 31. März 1994. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mahnte für die Kl. mit Schreiben vom 27. Mai 1998 die Abrechnung an. Die Klage wurde schließlich erhoben mit Klageschrift vom 2. Juli 1998, zugestellt am 3. September 1998. Diese Umstände sind nicht geeignet, die Einrede der Verwirkung zu begründen. Es ist zweifelhaft, ob das "Zeitmoment" erfüllt ist. Auf jeden Fall fehlt es am "Umstandsmoment", denn angesichts der Aufforderung vom 7. August 1995 zur Abrechnung durfte die Bekl. nicht darauf vertrauen, daß die Kl. diesen Anspruch nicht mehr weiterverfolgen werde; darüber hinaus hat die Bekl. auch nicht dargetan, daß sie sich tatsächlich darauf eingerichtet hätte. 2. Gegen die Zulässigkeit der Widerklage bestehen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 261 ZPO - zwar keine Bedenken; in der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. Ein Anspruch der Bekl. auf Ausgleich des Saldos der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1994 folgt weder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien noch aus § 11 a Abs. 3 VermG. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, daß die Bekl. den Ausgleich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1994 verlangen dürfe, besteht nicht. Jedenfalls ergibt sich eine solche, anders als die Bekl. meint, nicht aus Nr. 14 der Verwaltungsübergabevereinbarung vom 6. April 1994. Dort ist lediglich festgehalten:
"Zum Übergabestichtag überzahlte Betriebskosten, soweit sie nicht unter Ziff. 2 und 3 fallen, hat der Eigentümer des Grundstücks auf Anforderung der W. gesondert auszugleichen, wenn sie nicht Bestandteil der Grundstücksabrechnung werden." Unabhängig davon, daß die Bekl. eine solche Grundstücksabrechnung für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. März 1994, wie oben ausgeführt, noch erstellen muß, dürfte diese Absprache nur eine Regelung der Zahlungsweise darstellen. Ob im Hinblick darauf, daß die Bekl. nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 das Grundstück der Eigentümer weiterverwaltete, ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 11 a Abs. 3 VermG i. V. m. § 670 BGB (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR/Kiethe, § 11 a VermG Rdnr. 9 b) gegeben ist, kann offenbleiben. Denn einen solchen Anspruch hat die Bekl. nicht schlüssig dargelegt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es bereits an einem ausreichenden Vortrag zur Höhe der "überzahlten Betriebskosten". Der "Aufstellung der Nachzahlungen der Mieter der D.-Straße 11" ist zwar zu entnehmen, welchen Anteil an der Gesamtsumme der Betriebskosten die einzelnen Mieter jeweils zu tragen haben. Wie sich diese "Gesamtkosten" in Höhe von 8.789,21 DM zusammensetzen, ist jedoch unklar. Auch dem Begleitschreiben vom 6. Februar 1996 ist nicht zu entnehmen, wie die Bekl. die Gesamtkosten berechnet; in diesem Schreiben sind lediglich einzelne Positionen erläutert. Darüber hinaus ist die Bekl. gehindert, einzelne Rechnungsposten im Klagewege zu verfolgen. Verlangt nämlich der Eigentümer von dem staatlichen Verwalter Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben gemäß § 11 a Abs. 3 VermG, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Überschüssen einzelner Jahre. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters gilt - spiegelbildlich - nichts anderes. Da über den Gesamtzeitraum abzurechnen ist, sind jährliche Überschüsse nur unselbständige Rechnungsposten, die sich mit Jahresfehlbeträgen aus dem Abrechnungszeitraum aufheben können. Die Zahlung eines bestimmten Überschußbetrages oder einzelner Rechnungsposten aus einer Teilabrechnung aus dem Gesamtabrechnungszeitraum kann daher nur verlangt werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dem Berechtigten auch aufgrund der Gesamtabrechnung in jedem Falle eine Zahlung in Höhe der verlangten Summe zusteht (Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR/Kiethe, § 11 a VermG Rdnr. 9 c; KG, VIZ 997, 480), was hier nicht der Fall ist.