Wertausgleich
§§ VwGO; 7 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wertausgleich; Mitarbeit des Verfügungsberechtigten; Untätigkeitsklage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die behördliche Untätigkeit; hier verneint.
2. Zu den Voraussetzungen der Mitarbeit des Verfügungsberechtigten bei der Berechnung des Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des in der D-Str. in Leipzig gelegenen Grundstücks, das mit einem Mietshaus bebaut ist. Am 22.7.1990 stellte die Kl. einen Antrag auf Rückübertragung, der unter der lfd. Nr. 3579 registriert wurde. Aufgrund späterer Anfragen der Kl. wurde dann eine zweite Registriernummer (7400) vergeben, die später mit der zunächst vergebenen Registriernummer zusammengelegt wurde. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgte zunächst nicht. Die Kl. hat am 5.4.1993 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erhoben. Am 22.3.1994 nahm die Bekl. die Bearbeitung des Verfahrens auf und bat die Beigeladene um Zuarbeit im Sinne des § 7 Vermögensgesetz - VermG .
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, denn die Bekl. hat über den Rückübertragungsanspruch der Kl. ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO).
Nach der Konzeption der Vorschrift des § 75 VwGO ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß über einen beantragten Verwaltungsakt oder einen Widerspruch grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Monaten zu entscheiden ist. Eine vor Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist daher unzulässig. Ist die 3-Monats-Frist indessen verstrichen, kommt es darauf an, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, daß über den beantragten Verwaltungsakt bzw. über den Widerspruch noch nicht entschieden ist. Nur wenn ein solcher zureichender Grund vorliegt, ist die Klage noch nicht zulässig und dem Gericht deshalb eine Entscheidung in der Sache zur Zeit verwehrt. Dies führt aber nicht zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit, sondern das Verwaltungsgericht ist gehalten, das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen (vgl. bereits Beschl. d. Kammer v. 24.9.1992 - 1 K 354/91). Die Kammer hat in früheren Entscheidungen einen zureichenden Grund für die behördliche Untätigkeit darin erblickt, daß durch das am 29.9.1990 als Teil des Einigungsvertrages in Kraft getretene Vermögensgesetz eine Überlastung der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingetreten ist. Durch dieses neue Gesetz und nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche am 11.10.1990 wurden die zuständigen Behörden mit einer Antragsflut konfrontiert, der sie auch aufgrund ihrer noch unzureichenden personellen und sächlichen Ausstattung nicht Herr werden konnten. Diese Situation entspricht der einer Gesetzesänderung, was wiederum in der Rechtsprechung als zureichender Grund für die Überlastung einer Behörde anerkannt ist. Ein solcher zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit der Bearbeitung des klägerischen Antrages vom 22.7.1990 mit der Registrier-Nr. 3579 liegt indessen nicht vor. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hätte den Antrag der Kl. auf Rückübertragung bereits bis zur Klageerhebung am 5.4.1993 bearbeiten und hierüber entscheiden müssen; jedenfalls aber hätte er dies bis zur mündlichen Verhandlung am 7.7.1994 tun müssen.
Dies ergibt sich aus folgendem: Die Verwaltung ist nach dem Rechtsstaatsgebot zur Vollziehung der Gesetze verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Die durch eine gesetzliche Neuregelung vorübergehende Überlastung der bestehenden Verwaltungsbehörden gebietet es deshalb, auf diese Überlastung in angemessener Zeit mit ausreichenden aber auch notwendigen Maßnahmen zu reagieren. Dazu gehört eine für die Bearbeitung der Rückübertragungsansprüche erforderliche Ausstattung an Personal und Sachmitteln. Einerseits kann von den Behörden zwar nicht verlangt werden, daß sie alle nur irgend möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Anträge schnellstmöglich bearbeiten zu können. Andererseits dürfen die behördlichen Maßnahmen nicht so geringfügig sein, daß mit einer Entscheidung der gestellten Anträge in angemessener Zeit nicht mehr gerechnet werden kann. Denn wenn Bearbeitungszeiten von 20 oder mehr Jahren bereits für Antragsteller, deren laufende Antragsnummern etwa im Mittelfeld liegen, zu erwarten sind, käme dies einer Rechtsverweigerung gleich. Für diesen Fall sind die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG aufgerufen, dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Denn eine Verwaltungsbehörde darf es nicht in der Hand haben, in eigener Machtvollkommenheit den Vollzug gesetzgeberischer Maßnahmen auf Dauer zu vereiteln (vgl. Beschl. d. Kammer v. 24.9.1992 - 1 K 354/91). Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, daß seit der Aufnahme der Entscheidungstätigkeit der Bekl. am 1.3.1991 bis zur Klageerhebung bereits mehr als 3 Jahre verstrichen waren. Da der Antrag der Kl. sehr frühzeitig, nämlich am 22.7.1990 gestellt worden war, was auch aus der Registrier-Nr. 3579, die in etwa eine Reihenfolge unter den eingehenden Anträgen herstellen will, ersichtlich ist, stellt diese allgemeine Überlastung der Behörde vorliegend aber keinen zureichenden Grund für die unterbliebene Entscheidung dar.
Die Kammer orientiert sich hierbei überwiegend an den Eingangsnummer der Anträge, soweit diese die zeitliche Reihenfolge des Eingangs wiedergeben. Die Bekl. ist nach wie vor nicht in der Lage, ein schlüssiges und nachvollziehbares Bearbeitungskonzept vorzulegen, auf dessen Grundlage hinreichende Aussagen über die den einzelnen Fall erwartende Bearbeitungszeit getroffen werden können. Ferner ist in dem "Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.12.1993 betreffend die volle oder teilweise Auszahlung von an den Staatshaushalt der ehemaligen DDR abgeführtem Barvermögen und ähnlichen Geldansprüchen zur Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen" ausdrücklich geregelt, daß die Ämter die nach § 30 VermG gestellten Anträge in der Reihenfolge ihres Einganges zu prüfen haben.
Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig und anderer Verwaltungsgerichte. Durch Beschluß des Kreisgerichts Leipzig Stadt vom 27.3.1991 - 2 K 39/90 (Rückübertragungantrag vom 2.10.1990) wurde das Verfahren der am 2.11.1990 erhobenen Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 31.12.1991 ausgesetzt.. Durch Beschluß des Kreisgerichts Leipzig Stadt vom 28.1.1992 (VIZ 1992, S. 201; Rückübertragungsantrag vom 15.10.1990, Registrier-Nr. 5935) wurde das Verfahren einer am 22.7.1991 erhobenen Untätigkeitsklage bis zum 30.6.1992 ausgesetzt. Die Kammer setzte mit Beschluß vom 24.2.1992 - 1 K 354/91 - (Antrag vom 21.9.1990, Registrier-Nr. 8350) das Verfahren einer Untätigkeitsklage vom 29.10.1991 bis zum 24.9.1994 aus. Durch Beschluß der Kammer vom 25.1.1994 - 1 K 1224/92 - (Antrag vom 19.8.1990, Registrier Nr. 2323; Untätigkeitsklage am 19.11.1992 erhoben) wurden nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Bekl. die Kosten auferlegt. In der Zusammenschau dieser Entscheidungen ist ersichtlich, daß es mangels neuerer Konzepte des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bei der im Beschluß der Kammer vom 24.9.1992 - 1 K 254/91 - aufgezeigten Richtung bleibt, wonach die 26.988 vermögensrechtlichen Anträge (Stand: März 1993) im Verhältnis der bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen 11.834 Entscheidungen bzw. Erledigungen in einem Zeitraum von etwa 10 Jahren (gerechnet ab März 1991) zu entscheiden sein werden.
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß mit zunehmendem Zeitablauf seit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes die Rechtfertigung für besondere Investitionen in den neuen Bundesländern immer geringer wird. So kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Investitionsvorranggesetz - InVorG - ein Verfahren nur noch bis zum 31.12.1995 eingeleitet werden. Die bei den Referaten für besondere Investitionen freiwerdenden Kapazitäten können dann zum Vollzug des Vermögensgesetzes genutzt werden.
Soweit sich die Bekl. darauf beruft, daß die Beigeladenen noch nicht auf die Bitte um Zuarbeit vom 22.3.1994 reagiert habe, ist festzuhalten, daß zu diesem Zeitpunkt die Untätigkeitsklage bereits zulässig war (siehe oben). Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, stellt die Zuarbeit der Beigeladenen keinen hinreichenden Grund i. S. d. § 75 Satz 3 VwGO dar, so daß jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Untätigkeitsklage zulässig war. Grundsätzlich kann zwar die Notwendigkeit der Einholung einer Stellungnahme einer anderen Behörde ein zureichender Grund für die Verzögerung sein (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 75 Rdnr. 13). Vorliegend handelt es sich indessen um Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, die von der Bekl. maßgebend beeinflußt werden können.
Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. I S. 1257) hat den Wertausgleich bei der Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken in § 7 VermG neu geregelt. Absatz 2 der Vorschrift regelt den Fall des Ausgleiches einer Werterhöhung, wenn das Grundstück und das Gebäude aus Privateigentum an den Berechtigten zurückzuübereignen ist (Werterhöhung aus privaten Mitteln). Eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ist in diesen Fällen nicht zulässig, vielmehr wird in den Fällen des § 7 Abs. 2 VermG der Verfügungsberechtigte auf den Zivilrechtsweg verwiesen (§ 7 Abs. 8 VermG). Im Gegensatz hierzu richten sich alle anderen Werterhöhungen - insbesondere solche aus volkseigenen Mitteln -, die bis zum 2.10.1990 vorgenommen worden sind, nach § 7 Abs. 1 VermG. Dies gilt insbesondere für Werterhöhungen durch sozialistische Genossenschaften. Anders als nach bisherigem Recht ist die Entscheidung über den Wertausgleich hier grundsätzlich zusammen mit der Entscheidung über die Rückübereignung zu treffen (vgl. Kinne, Wertausgleich bei Restitution des Vermögenswertes, ZOV 1993, S. 24, 28). Vorliegend kommt demnach für den Zeitraum vom 8.10.1987, d. h. der Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch bis zum 2.10.1990 ein Wertausgleichsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 VermG in Betracht. Später entstandene Aufwendungen dürfen in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Bei entsprechender Organisation hätte für den über 3 Jahre zurückliegenden Wertausgleichszeitpunkt längst eine entsprechende Abrechnung durchgeführt werden müssen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VermG steht der Anspruch dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten zu, mithin der Beigeladenen (vgl. Kinne, a. a. O., S. 28). Sie besitzt ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung, deren Zeitpunkt sie durch ihre eigene Mitwirkung beeinflussen kann.
Wie die Bekl. konnte auch die Beigeladene kein schlüssiges und nachvollziehbares Bearbeitungskonzept bezüglich des Wertausgleichs vorlegen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der Beigeladenen bezüglich ihres Bearbeitungskonzepts nur, daß fast alle Abteilungen beteiligt seien und daß dies seine Zeit dauere. Die Bearbeitung dauere auch so lange, da Nachweise für die getätigten Arbeiten beschafft werden müßten und die Alteigentümer die getätigten Arbeiten veränderten und so der Nachweis dieser Arbeiten nicht mehr möglich sei. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, da bei den Rechtsnachfolgern der früheren Gebäudewirtschaft die Unterlagen über ausgeführte Arbeiten an den Gebäuden oder Grundstücken sich in einer Hand befinden. Ferner sind nach § 7 Abs. 1 VermG pro Kalenderjahr 10.000,- M/DDR je Einheit abzusetzen. Hierdurch werden eine Vielzahl von kleineren Reparaturen gar nicht mehr zur Berücksichtigung kommen, so daß im wesentlichen umfangreiche und teuere Reparaturen beim Wertausgleich zum Tragen kommen. Diese Reparaturen dürften aber wiederum leicht festzustellen sein. Nachträgliche Veränderungen durch "Alteigentümer" sind wohl nur bei vorzeitiger Besitzeinweisung denkbar. Im übrigen gehen Verzögerungen bei der Berechnung des Wertausgleiches durch die Beigeladene mit der Beklagten heim. Diese hat durch das Setzen entsprechender Fristen oder anderer geeigneter Maßnahmen (bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Eigengesellschaft der Bekl.) auf eine zügige Zuarbeit zu drängen. Jedenfalls ist eine Dauer von mehr als drei Monaten seit der Anfrage vom 22.3.1994 nicht mehr angemessen.
Die Klage ist auch begründet, denn die Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (wird ausgeführt).