Wertausgleich
VermG § 7 Abs. 7 Satz 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Wertausgleich; Nutzungsherausgabeanspruch; Anspruchsausschluß; Gebrauchsgewährungsentgelt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 7 VII 1 VermG schließt Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht nur für die Zeit bis zum Erlaß des Restitutionsbescheides, sondern auch für die Zeit zwischen Erlaß und Eintritt der Bestandskraft des Bescheides aus.
2. Der Anspruchsausschluß erfaßt die gezogenen Nutzungen nur, soweit sie das Entgelt der Gebrauchsgewährung vor Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides darstellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Anspruch.
Die Bekl. verwaltete seit dem 1.9.1992 das während der NS-Zeit dem jüdischen Eigentümer entzogene Grundstück G. Durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (AROV I) vom 22.6.1993 wurde das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) auf die Kl. übertragen, und zwar "mit der Bestandskraft dieses Bescheides". Der Bescheid blieb unangefochten und wurde, wie in der Berufungsverhandlung festgestellt, mit Ablauf des 25.7.1993 bestandskräftig. Die Bekl. übergab der Kl. das Grundstück. In dem beiderseits unterschriebenen Übergabeprotokoll vom 11.8.1993 heißt es:
2. Die Übergabe erfolgt am 11.8.93. Als Zeitpunkt des Abrechnungsschlusses wird festgelegt: 31.7.93.
3. (...) Mietzahlungen der Wohn- und Gewerbemieter werden bis einschließlich Juli 1993 an das Bundesvermögensamt Berlin II entrichtet. Die danach eingehenden Mietzahlungen werden an die Mieter zurückgezahlt. (...)
Mit der Klage fordert die Kl. von der Bekl. die Auskehrung der von dieser für den Monat Juli 1993 in Höhe von 14.719,09 DM vereinnahmten Mietzahlungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige Berufung bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Klage, deren Zulässigkeit im Zivilrechtsweg nicht mehr zur Erörterung steht (§ 17 a Abs. 5 GVG), ist auch nach dem Inhalt der Verhandlung im zweiten Rechtszuge unbegründet, soweit sie auf Auskehrung von Mieteinnahmen der Bekl. aus dem Grundstück gerichtet ist, welche auf die Zeit vom 1.7.1993 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 22.6.1993 am 25.7.1993 entfallen (1). Hingegen ist sie begründet und die Berufung mithin erfolgreich, soweit sie die Mieteinnahmen der Bekl. aus dem Grundstück zum Gegenstand hat, welche auf die Zeit vom 26.7.1993 bis zum 31.7.1993 entfallen (2).
1. Ein Anspruch der Kl. auf Herausgabe von Mieteinnahmen der Bekl. für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 22.6.1993 besteht nicht. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Was die Kl. dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage.
a) Grundlage der Entscheidung über das Klagebegehren sind, soweit im vorliegenden Zusammenhang wesentlich, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 (BGBl. I 1446). Danach läßt die Rückübertragung eines Grundstücks (§ 3 VermG) bestehende Mietverhältnisse unberührt (§ 17 VermG), tritt der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 VermG) - hier: die Kl. - mit der Rückübertragung des Eigentums in diese Mietverhältnisse ein (§ 16 Abs. 2 VermG) und hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) - hier: die Bekl. - keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen (§ 7 Abs. 7 Satz 1 VermG); der Ausnahmefall der Einschlägigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG) steht hier nicht zur Erwägung. Mangels abweichender Vereinbarung kommt ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Herausgabe für die Zeit nach Erlaß des Restitutionsbescheides vom 22.6.1993 vereinnahmter Mieten daher - vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen zu 2 - nur in Betracht, wenn nicht auf den Eintritt der Bestandskraft der Rückübertragung des Eigentums, sondern auf den Übertragungsakt, also den Erlaß des Restitutionsbescheides abzuheben ist. b) Die "Rückübertragung des Eigentums" - im Sinne des § 7 Abs. 2 VermG ist erst mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 22.6.1993 und ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheides gegeben.
aa) Das folgt für den vorliegenden Fall bereits aus dem Inhalt des Restitutionsbescheides selbst. In diesem Bescheid heißt es ausdrücklich, das Eigentum an dem Grundstück werde "mit der Bestandskraft dieses Bescheides ... zurückübertragen ...". Diese Verlautbarung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen versteht sich entgegen der Sicht der Kl. nicht als bloße Mitteilung einer im Hinblick auf § 34 Abs. 1 VermG selbstverständlichen gesetzlichen Folge, daß das Eigentum mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auf den Berechtigten übergeht, sondern als Willensbekundung der Behörde, die Übertragung des Eigentums mit Wirkung von einem künftigen Zeitpunkt vorzunehmen. Diese Willensbekundung ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) maßgebend. Die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ist unter diesen Umständen, anders als die äußere Wirksamkeit, nicht bereits mit seiner Bekanntgabe, sondern erst mit dem in Bezug genommenen späteren Zeitpunkt eingetreten (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., Vorbem. § 35 Rdn. 13 f.). Die Rückübertragung des Eigentums hat damit erst per Eintritt der Bestandskraft des Bescheides stattgefunden.
bb) Desungeachtet wäre "Rückübertragung des Eigentums" im Sinne des § 7 Abs. 7 VermG auch dann erst per Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 22.6.1993 anzunehmen, wenn der Bescheid jene aufschiebende Bestimmung nicht enthielte.
aaa) Gem. § 34 Abs. 1 VermG geht das Eigentum an einem Grundstück nicht mit der Entscheidung über die Rückübertragung, sondern erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über. Der in der Vorschrift vorgesehene Ausnahmefall anderweiter gesetzlicher Bestimmung - wie etwa durch § 18 a VermG - trifft hier nicht zu. Bewendet es aber bei der gesetzlichen Regel, dann bleibt auch für die Annahme einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides kein Raum. Die gegenteilige Auffassung (LG Berlin ZOV 1993, 187; LG Berlin KPS VermG § 16 101/94; - zu § 16 Abs 1 VermG - Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblattkommentar, VermG § 16 Rdn. 4) ist mit der Fassung des Gesetzes nicht zu vereinbaren und abzulehnen (Hök in ZOV 1993, 147; vgl. auch Horst in DWW 1993, 5, 6, ders. in ZOV 1993, 217, 220).
bbb) Ab Übergang des Eigentums sind die Rechte und Pflichten aus dem Eigentum durch den Berechtigten wahrzunehmen. Die einschlägige Regelung des §16 Abs. 1 VermG läßt die Zuständigkeit des Berechtigten zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Eigentum ihrem Wortlaut nach zwar nicht mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung, sondern "mit der Rückübertragung" eintreten. Damit hat aber nicht bestimmt werden sollen, daß abweichend von § 34 Abs. 1 VermG der Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheides maßgebend sei (vgl. Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, Loseblattkommentar Stand August 1995, § 16 Rdn. 3; im Ergebnis auch Busche in Säcker, Vermögensrecht, VermG § 16 Rdn. 6). Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß während der Zeit vom Erlaß des Restitutionsbescheides bis zum Eintritt seiner Bestandskraft der Berechtigte die Rechte und Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen hätte, obwohl das Eigentum noch dem Verfügungsberechtigten zustünde. Eine solche Divergenz von Trägerschaft des dinglichen Rechts und Befugnis zur Wahrnehmung der aus demselben folgenden Rechte und Pflichten kann nicht Ziel der auf Vermeidung von Streit zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem durch Einschaltung der Restitutionsbehörde gerichteten gesetzlichen Regelung sein.
ccc) Hiernach ist auch der Ausschluß von Ansprüchen auf Herausgabe gezogener Nutzungen durch § 7 Abs. 7 VermG als nicht nur für die Zeit bis zum Erlaß des Restitutionsbescheides, sondern bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben gewollt zu erachten.
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 7 VermG knüpfen den Übergang der (Wahrnehmung der) Rechte und Pflichten aus dem Eigentum vom Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten, den Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse (und in sonstige Rechtsverhältnisse schuldrechtlicher Natur) und die Begrenzung des Ausschlusses von Ansprüchen auf Herausgabe gezogener Nutzungen gleichermaßen an die Rückübertragung des Eigentums. Sie zielen damit auf Gleichlauf des Eintritts der entsprechenden Wirkungen. Denn anders bliebe die Einheitlichkeit der Wortwahl nicht erklärlich. Das wird von der gegenteiligen Auffassung (Hollweg in ZIP 1994, 191, 196 ff.) nicht berücksichtigt. Für die Annahme einer hinsichtlich dinglicher Rechte einerseits und schuldrechtlicher Beziehungen andererseits unterschiedlichen Regelung besteht aber auch kein sachlicher Grund. Durch das Vermögensgesetz haben die Folgen von Unrecht in sozial verträglicher Weise beseitigt werden sollen. Das hat nur geschehen können im Wege zukunftsorientierter, die Belastung des Verfügungsberechtigten für die Zeit vor Restitution beschränkender Lösungen. Der Ausschluß von Ansprüchen auf Herausgabe gezogener Nutzungen versteht sich als Ausfluß entsprechender Zielsetzung. Soweit die Komplexität und damit die Dauer der Restitutionsverfahren selbst zur Unbilligkeit des Anspruchsausschlusses führt, hat der Gesetzgeber inzwischen eingegriffen, indem er durch Gesetz vom 27.9.1994 (BGBI. I 2624) durch Einfügung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG n. F. einen Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der dem Verfügungsberechtigten für die Zeit ab 1.7.1994 zustehenden Nutzungen begründet hat. Zu einer restriktiven Auslegung der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG besteht danach um so weniger Anlaß (so im Ergebnis auch Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger, aaO, VermG § 7 Rdn. 43 f.).
Die Gleichstellung der Aufhebung der staatlichen Verwaltung mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten sowohl im Rahmen des § 16 Abs. 1 VermG als auch im Rahmen des § 16 Abs. 2 VermG rechtfertigt keine andere Auslegung der genannten Vorschriften. Vielmehr ist auch in Fällen der Aufhebung der staatlichen Verwaltung zugrunde zu legen, daß deren Wirkungen erst eintreten mit Bestandskraft der Entscheidung nach § 11 VermG (so zutreffend LG Berlin ZOV 1991, 90 = GE 1991, 1255; Horst in DWW 1993, 5, 6, dagegen Busche, aaO, VermG §16 Rdn. 10).
Auch aus der Gleichstellung der vorläufigen Einweisung nach § 6 a VermG mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten im Rahmen des § 16 Abs. 2 VermG ist für den Rechtsstandpunkt der Kl. nichts herzuleiten. Sie trägt den Besonderheiten der bei Rückübertragung von Unternehmen bestehenden Interessenlage Rechnung und läßt einen Rückschluß darauf, wie das Tatbestandsmerkmal der Rückübertragung von Eigentumsrechten zu verstehen ist, nicht zu.
Fehl geht auch der Einwand der Kl., die hier vertretene Auffassung lasse die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG entbehrlich erscheinen und verbiete sich daher. Denn ohne diese Vorschrift bliebe auch Raum für Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, die der Verfügungsberechtigte vor Erlaß des Restitutionsbescheides gezogen hat, wie sie jetzt § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 VermG n. F. für die Zeit ab 1.7.1994 ausdrücklich festschreiben.
Ebenso fehl geht die Ansicht der Kl., bei - wie hier angenommenem - Regelungswillen hätte sich der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes darauf beschränken können, auf die Vorschrift des § 571 BGB zu verweisen. Damit wird zumindest verkannt, daß diese Vorschrift nicht einmal Raum läßt für Ansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Auskehrung von Nutzungen, die zwar vor Eigentumsübergang fällig geworden und vom Veräußerer gezogen worden sind, aber auf einen Zeitraum nach Eigentumsübergang entfallen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 571 Rn. 14).
2. Hingegen ist die Bekl. verpflichtet, der Kl. die vereinnahmten Mietzahlungen herauszugeben, soweit sie auf die Zeit vom 26.7.1993 bis zum 31.7.1993 entfallen.
a) Durch § 7 Abs. 7 VermG werden Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen nur insoweit ausgeschlossen, als die Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides entfallen. Nach ihrem Wortlaut hebt die Vorschrift zwar darauf ab, wann die Nutzungen gezogen worden sind. Das beruht aber ersichtlich auf einem Redaktionsversehen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber dem Verfügungsberechtigten auch solche Nutzungen hat belassen wollen, die zwar vor Rückübertragung des Eigentums fällig und gezogen worden sind, aber auf einen Zeitraum nach Eintritt des Berechtigten in das Nutzungsverhältnis (§ 16 Abs. 2 VermG) entfielen. Solches würde etwa bedeuten, daß der Verfügungsberechtigte Mietzahlungen nicht herauszugeben hätte, die am 1. Januar eines Jahres für das ganze Jahr im voraus zu entrichten waren und vereinnahmt worden sind, bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides am 1. März des Jahres aber für 10 von 12 Monaten auf einen Zeitraum entfielen, währenddessen der Berechtigte bereits in das Mietverhältnis eingetreten war. Ein solches Ergebnis könnte nicht befriedigen (vgl. zum Verständnis des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG n. F. - auch Meyer Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, aaO, § 7 Rdn. 59; a. A. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VermG § 7 Rdn. 146).
b) Für die Zeit ab Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 22.6.1993 kann die Kl. von der Bekl. die Herausgabe der vereinnahmten Nutzungen jedenfalls nach § 812 BGB verlangen. Die Bekl. hat die Mietzahlungen zwar - da vor Eigentumsübergang und damit Eintritt der Kl. in die Mietverhältnisse - rechtmäßig vereinnahmt; ein Fall des § 816 Abs. 2 BGB liegt daher nicht vor. Mit dem Eintritt der Kl. in die Mietverhältnisse gem. § 16 Abs. 2 VermG ist der Rechtsgrund, die Mieteinnahmen behalten zu dürfen, aber nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist zwar nicht geschehen im Verhältnis zum Schuldner der Mietzahlungen, wohl aber im Verhältnis zur Kl. Die Bekl. ist daher im Umfange der auf die Zeit nach Eintritt der Kl. in die Mietverhältnisse entfallenden Mietzahlungen auf Kosten der Kl. ungerechtfertigt bereichert und hat den entsprechenden Anteil an die Kl. herauszugeben.
c) Der Restitutionsbescheid vom 22.6.1993 ist, wie in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt, nicht nur der Kl., sondern auch der Bekl. am 25.6.1993 zugestellt worden. Mangels Anfechtung durch eine der Beteiligten ist er daher mit Ablauf des 25.7.1993 bestandskräftig geworden. Die Bekl. schuldet der Kl. mithin Herausgabe der auf die Zeit vom 26.7.1993 bis 31.7.1993 entfallenden Mieteinnahmen. Diese belaufen sich auf 14.719,09 : 31 x 6 = 2.848,86 DM.
d) Der Anspruch der Kl. ist nicht durch Verzicht erloschen. Die Kl. hat sich zwar durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls vom 11.8.1993 damit einverstanden erklärt, daß Mietzahlungen bis einschließlich Juli 1993 an das Bundesvermögensamt Berlin ll entrichtet und danach eingehende Mietzahlungen an die Mieter zurückgezahlt werden. Vertraglich geregelt worden ist damit aber nur die Handhabung der Einziehung der Mietforderungen, nicht dagegen die Frage, welcher der Parteien die Mieteinnahmen endgültig zustehen sollten. Daran ändert es nichts, wenn die auf den Monat Juli 1993 entfallenden Mietzahlungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bereits vollzählig eingezogen gewesen sind. Auch unter diesen Umständen hätte ein Wille der Kl., die fraglichen Mieteinnahmen der Bekl. zu belassen, deutlich Ausdruck finden müssen, sollte ein Verzicht der Kl. auf Ansprüche angenommen werden können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 7 Abs. 7 VermG hat der Alteigentümer keinen Anspruch gegen den Verwalter auf Nutzungen wie etwa Mietzahlungen, die bis zur Rückübertragung bezogen wurden. Ob damit der Erlaß des Rückübertragungsbescheids gemeint ist oder der etwa einen Monat später liegende Zeitpunkt der Bestandskraft, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem zu entscheidenden Fall war im Laufe des Monats Juli der Bescheid bestandskräftig geworden und die Miete wie üblich am Monatsanfang gezahlt worden. Für die Tage nach Bestandskraft bis zum Monatsende hatte also der Alteigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus einem Übergabeprotokoll, in dem u. a. als Zeitpunkt des Abrechnungsschlusses der 31. Juli festgelegt worden war. Nach Auffassung des KG wäre für einen Verzicht des Alteigentümers auf die ihm zustehenden Mietbeträge eine eindeutige Regelung nötig gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. April 1996 stellte das Kammergericht fest, daß hier die Bestandskraft maßgeblich sei, also der Tag, an dem die Anfechtungsfrist gegen den Verwaltungsakt ablief. Der Alteigentümer kann also erst für die Zeit danach Herausgabe von Mieten verlangen. Dabei kommt es nicht auf den Zahlungseingang an, sondern auf den Zeitraum, auf den sich die Zahlungen beziehen. Den entgegenstehenden Wortlaut des Gesetzes hält das Kammergericht für ein Redaktionsversehen.