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Wert des Beschwerdegegenstandes bei Abweisung einer Feststellungsklage wegen Zahlung eines Komfortzuschlages.

LG Berlin65 S 346/8426.10.1984GE 1986, 239

§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Abweisung einer Feststellungsklage wegen Zahlung eines Komfortzuschlages.; Beschwerdegegenstand, Wert; Beschwerdewert; Feststellungsklage, positive; Komfortzuschlag; Berechnung des Beschwerdewertes; Interesse, wirtschaftliches

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Berechnung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Da der Bekl. Feststellung der Zahlungspflicht der Kl. für einen Komfortzuschlag von monatlich 9,75 DM begehrt hat, handelt es sich um eine positive Feststellungsklage, für deren Bewertung § 3 ZPO gilt. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse des Kl. - hier Widerklägers - an der begehrten Feststellung maßgebend. Dieses wirtschaftliche Interesse des Bekl. und Vermieters bemißt sich, dem Grundgedanken folgend, den der Gesetzgeber in dem seit 22. Juni 1980 in Kraft getretenen § 16 Abs. 5 GKG zum Ausdruck gebracht hat, nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses.