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Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener negativer Feststellungsklage (betr. Wertverbesserungszuschlag)

LG Berlin65 S 431/8608.04.1988GE 1988, 585

§§ 2 ff ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 511 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener negativer Feststellungsklage (betr. Wertverbesserungszuschlag); Beschwerdegegenstand, Wert; Wertberechnung; negative Feststellungsklage; Wertverbesserungszuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine negative Feststellungsklage wegen eines Wertverbesserungszuschlages abgewiesen, so bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe des streitigen Zuschlages und dem Zeitraum, für den die negative Feststellung Bedeutung haben würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist nicht wegen Nichterreichung der Berufungssumme (§ 511 a ZPO) unzulässig. Der nach § 3 ZPO zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt DM 700,--. Er wird bestimmt durch die Höhe des strittigen Wertverbesserungszuschlags (22,38 DM) und den Zeitraum, für den die von den Kl. begehrte negative Feststellung für die Parteien Bedeutung haben würde. Dieser Zeitraum beginnt (spätestens) mit dem 1.1.1985, da die Kl. den Wertverbesserungszuschlag seit Januar 1985 nicht mehr gezahlt haben; er endet mit dem zu schätzenden Zeitpunkt, bis zu dem das Mietverhältnis der Parteien bei einer Prognose zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraussichtlich noch Bestand gehabt haben würde.

Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener negativer Feststellungsklage (betr. Wertverbesserungszuschlag) — LG Berlin 65 S 431/86 — vera