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Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener negativer Feststellungsklage (betr. Wertverbesserungszuschlag)

LG Berlin65 S 431/8608.04.1988GE 1988, 585

§§ 2 ff ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 511 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener negativer Feststellungsklage (betr. Wertverbesserungszuschlag); Beschwerdegegenstand; Wert; Wertberechnung; negative Feststellungsklage; Wertverbesserungszuschlag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Einbau isolierverglaster Fenster in Bad und Küche anstelle vorhandener Einfachfenster ist eine Wertverbesserungsmaßnahme.

2. Zur Höhe des Streitwertes bei strittigem Wertverbesserungszuschlag.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Versäumnisurteil vom 27.10.1987 ist aufrechtzuerhalten, da sich die Berufung auch nach erneuter Prüfung aufgrund des Einspruchs der Kl. als erfolgreich erweist.

Die Berufung ist nicht wegen Nichterreichung der Berufungssumme (§ 511 a ZPO) unzulässig. Der nach § 3 ZPO zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt DM 700,-. Er wird bestimmt durch die Höhe des strittigen Wertverbesserungszuschlags (22,38 DM) und den Zeitraum, für den die von den kl. begehrte negative Feststellung für die Parteien Bedeutung haben würde. Dieser Zeitraum beginnt (spätestens) mit dem 1.1.1985, da die Kl. den Wertverbesserungszuschlag seit Januar 1985 nicht mehr gezahlt haben; er endet mit dem zu schätzenden Zeitpunkt, bis zu dem das Mietverhältnis der Parteien bei einer Prognose zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraussichtlich noch Bestand gehabt haben würde. Diesen Zeitraum genauer festzulegen, erübrigt sich, da von einem Zeitraum von jedenfalls mehr als drei Jahren auszugehen ist und der strittige Zuschlag bereits für drei Jahre mehr als 700,- DM ausmachen würde (805,68 DM). Es ändert sich nichts dadurch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich nicht höher sein kann als der erstinstanzliche Streitwert. Denn der erstinstanzliche Streitwert ist im Prinzip ebenso wie vorstehend geschehen zu berechnen. Eine Abweichung kann sich nur dadurch ergeben, daß für den erstinstanzlichen Streitwert auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO), was dazu führen könnte, daß der zugrundezulegende Zeitraum insgesamt kürzer zu veranschlagen ist. Diese Abweichung würde jedoch unbeachtlich sein, da sie auf einer bloßen Wertänderung des Streitgegenstandes beruhen würde (und nicht auf der Anwendung eines anderen Bewertungsmaßstabes).

Von einem Zeitraum von weniger als drei Jahren würde im übrigen auch für den Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht auszugehen sein. Der erstinstanzliche Gebührenstreitwert ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Berufung ist auch begründet, da die Kammer den Einbau isolierverglaster Fenster in Küche und Bad (anstelle vorhandener Einfachfenster) wegen der damit unstreitig verbundenen Energieeinsparung in ständiger Rechtsprechung als eine unter § 11 AMVOB fallende Maßnahme ansieht.

Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener negativer Feststellungsklage (betr. Wertverbesserungszuschlag) — LG Berlin 65 S 431/86 — vera