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Wert des Beschwerdegegenstandes

LG Berlin61 S 247/8408.04.1985GE 1985, 743

§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert des Beschwerdegegenstandes; Beschwerdewert; Wert der Beschwer; Beschwerdegegenstand, Wert; Zustimmungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelung in § 16 Abs. 4 GKG betrifft den Gebührenstreitwert; dieser ist nicht stets der Wert der Beschwer gleichzusetzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. als Vermieter nehmen die Bekl. auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses in Anspruch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig, denn die Bekl. ist wertmäßig über 700,-- DM beschwert.

Zwar ergäbe der Jahresbetrag der noch streitigen Differenz die für die Zulässigkeit der Berufung nötige Beschwer nicht (321,88 - 265,32 = 56,56 x 12 = 678,72 DM).

Indes, der Jahresdifferenzbetrag ist für die Frage der Beschwer nicht maßgebend. Die Regelung in § 16 Abs. 4 GKG betrifft den Gebührenstreitwert. Dieser aber ist nicht stets dem Wert der Beschwer gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls, soweit - wie vorliegend - die bekl. Partei Rechtsmittelführerin ist. Für sie gilt der Begriff der sog. materiellen Beschwer, d. h. maßgebend ist, inwieweit die Verurteilung die bekl. Partei inhaltlich belastet. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete wirkt für die Bekl. aber nicht nur ein Jahr, sondern grundsätzlich - sofern die Kl. nicht die Zustimmung zu einer weiteren Mieterhöhung verlangen und verlangen dürfen - für die restliche Dauer des Mietverhältnisses.

Ob der Gebührenstreitwert nach § 16 Abs. 4 GKG den Wert der Beschwer nach oben hin begrenzt, wenn bei einer Zustimmungsklage der Vermieter Berufungsführer ist, weil dieser nach einem Jahr grundsätzlich berechtigt sein kann, erneut auf Zustimmung zu einer weiteren Erhöhung der Miete zu klagen, kann dahingestellt bleiben.