Wert der Teilfläche als Beschwer
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage des Wertes der Teilfläche als Beschwer.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Bekl. als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Bekl. durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrundstücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Bekl. eines Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999, V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 befindlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 € bemessen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulichkeiten von 11.558,29 €. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfläche mit 7.610 € angibt, werden auch bei Berücksichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 € nicht überschritten. Die von dem Bekl. behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grundstücks ..., Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entscheidung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines Ankaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks ...) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.559,29 €.