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Wert der Beschwer bei Zustimmungsklagen

LG Berlin64 S 350/8823.09.1988GE 1988, 1167

§ 511 a ZPO, §§ 2, 3 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert der Beschwer bei Zustimmungsklagen; Mieterhöhungsklage; Beschwer, Wert der; Berufung, Zulässigkeit; Zustimmungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer ist bei Zustimmungsklagen nach § 2 MHG nach dem dreifachen Jahresdifferenzbetrag der begehrten Erhöhung zu bemessen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 a ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes ist vom Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und festzusetzen. Seine Bewertung erfolgt gemäß § 2 ZPO unter Be rücksichtigung der für den Wert des Streitgegenstandes maßgeblichen Vorschriften der §§ 3 - 9 ZPO.

Entscheidend für die Wertfestsetzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) ist das wirt-schaftliche Interesse des Rechtsmittelkl. am Ausgang des Rechtsstreits. Dieses In-teresse wird bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 2 MHG mit dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der angestrebten Miethöhe nicht gebührend berücksichtigt (so aber LG Hamburg MDR 1977, LG Dortmund, WuM 1979, 198; LG Ansbach, WuM 1979, 129; LG Berlin - ZK 61 - MDR 1986, 323; LG Berlin - ZK 29 - GE 1987, 929; LG Aachen, WuM 1979, 63). Ein weiteres Mieter-höhungsverlangen kann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG frühestens erst nach Einhaltung einer einjährigen Wartefrist, zurückgerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs der Miet erhöhungserklärung an, geltend gemacht werden - von den Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 MHG abgesehen - und entfaltet seine Wirksamkeit erst vom Beginn des drit-ten Kalendermonats an, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt (§ 2 Abs. 4 MHG). Für die mutmaßliche Dauer der angestrebten Mieterhöhung errechnet sich somit eine Mindestfrist von 15 Monaten, die jedoch nur in Ausnahmefällen einge-halten werden dürfte. Im Regelfall kann mit einer erneuten Mietanhebung nach Ablauf von zwei bis drei Jahren gerechnet werden. Bei einem unbefristeten oder längerfristi-gen Mietverhältnis wird eine Mieterhöhung zudem nicht lediglich für die Dauer eines Jahres begehrt, sondern für die Dauer des Mietverhältnisses.

Für die Festsetzung des Beschwerdewertes auf den dreifachen Jahresbetrag spricht darüber hinaus, daß die Mieterhöhung nicht nur für ein Jahr wirkt, sondern die Miete auf Dauer anhebt. Die Mieterhöhung bleibt Mietbestandteil bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Künftige Mietanhebungen bauen auf den neuen Mieten auf. Der Mieter bleibt länger als ein Jahr hinaus durch die Mieterhöhung belastet, und der Ver-mieter hat die Früchte der Mieterhöhung über einen längeren Zeitraum (daher für fünfjährigen Erhöhungsbetrag: LG Hagen, ZMR 1987, 97).

Dieser Wert wird der Bedeutung, die Streitigkeiten über eine Mieterhöhung sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter haben, auch insofern gerecht, als damit die Be rufungsfähigkeit einer über eine solche Klage getroffenen Entscheidung nicht unangemessen eingeschränkt wird. Gegen die Ermittlung des Verfahrensstreitwertes mit einem dreifachen Jahresbetrag spricht nicht § 16 Abs. 5 GKG, der den Gebührenstreitwert auf den einjährigen Erhöhungsbetrag begrenzt.

Eine direkte Anwendung des § 16 Abs. 5 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 16 GKG eine kostenrechtliche Sondervorschrift für den Gebührenstreitwert ist. Die Niedrighaltung des Gebührenstreitwerts durch § 16 GKG für die Gerichtsgebühren und nach § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren beruht auf sozialen Erwägungen. Der Streit um die Wohnung soll kein zu hohes Kostenrisiko mit sich bringen (so zutreffend Müller in GE 1986, 720 ff. m. w. Nachw.).

Auch eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 5 GKG ist für die Ermittlung des Verfahrensstreitswertes nicht geboten.

Für Klagen auf Erhöhung des Mietzinses aus unbefristeten Mietverträgen bestanden schon vor Neuregelung in § 16 Abs. 5 GKG erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Bemessung sowohl des Kostenstreitwerts nach § 16 GKG alter Fassung, als auch des Wertes der Beschwer nach § 511 a Abs. 1 ZPO. Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit wurde durch § 16 Abs. 5 GKG entsprechend der Absicht des Ge-setzgebers nur für den Gebührenstreitwert beseitigt (BVerfGE 68, 376 ff. = NJW 1985, 2249 ff.). Die Maßstäbe für die Berechnung des Wertes der Beschwer nach § 511 a Abs. 1 ZPO blieben hingegen umstritten. Zwar ist gemäß § 24 S. 1 GKG der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzte Wert auch grundsätzlich für die Berechnung der Gebühren maßgebend. Wie sich aus § 24 Abs. 2 GKG ergibt, gilt dies jedoch nicht für die Streitwerte, die gemäß §§ 14 bis 20 GKG festzusetzen sind, mithin auch nicht für den gemäß § 16 Abs. 5 GKG festzusetzenden Streitwert. Die Regel, daß der Gebührenstreitwert und der Wert der Beschwer gleich zu bemessen sind, gilt nur, wenn das materielle Kostenrecht eine gleiche Bemessung vorschreibt. Das ist jedoch im Verhältnis der §§ 3 ZPO und 16 GKG nicht der Fall, weil sie eine insoweit voneinander abweichende Regelung treffen (siehe Beschluß des Landgerichts Lü-beck vom 25.10.1983 - 6 S 296/83 - in MDR 1984, 237; Beschluß der Kammer vom 24.9.1985 - 64 S 276/85 - in MDR 1986, 323; LG Berlin WuM 1987, 60; LG Berlin - ZK 61 - GE 1987, 831; - für materielle Beschwer des verurteilten Mieters - Müller GE 1987, 608; a. A. Beuermann, § 1 MHG Rdn. 39 m. w. Nachw.).