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Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Instandsetzung

LG Berlin64 S 2/8904.04.1989GE 1989, 475

§ 511 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Instandsetzung; Wert der Beschwer; Beschwer des Rechtsmitelklägers; Instandsetzungsarbeiten, Verurteilung; Wert des Streitgegenstandes, Obergrenze; Berufung, Zulässigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für den Wert der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Ausgang des Rechtsstreits maßgebend.

2. Der Streitwert der Klage bildet nicht die obere Grenze für den Wert der Beschwer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 a ZPO maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands ist vom Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und festzusetzen. Seine Bewertung erfolgt gemäß § 2 ZPO unter Berücksichtigung der für den Wert des Streitgegenstands maßgeblichen Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO.

Entscheidend für die Wertfestsetzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelkl. am Ausgang des Rechtsstreits. Hier muß bei der Wertfestsetzung die wirtschaftliche Belastung der Berufungskl. durch die ihnen aufgegebenen Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung der Kl., nämlich in der Küche sich durchbiegende und schwingende Dielenbretter unterfüttern zu lassen, so daß das Durchbiegen und Schwingen abgestellt wird und danach die Verfliesung, soweit die Fliesen sich gelöst haben oder gerissen sind und bei den Arbeiten entfernt werden müssen, wieder ordnungsgemäß anbringen zu lassen, Berücksichtigung finden. Folglich übersteigt der Wert der Beschwer das Interesse der Kl. an der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten, das ausschließlich durch die Beeinträchtigung, die der Gebrauchswert der Wohnung durch die von der Kl. beanstandeten Mängel erfährt, bestimmt wird. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wäre das Interesse der Kl. mit dem 36-fachen Betrag der fiktiven monatlichen Mietminderung zu bemessen.

Für die Bemessung des Wertes der Beschwer nach dem Interesse der Bekl. an der Abwehr der ihnen aufgegebenen Instandsetzungsmaßnahmen spricht, daß die wirtschaftliche Belastung der Bekl., die mit der Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen auf sie zukommt, weit größer ist, als die Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der Wohnung der Kl.

Dagegen vermag die bereits vom Reichsgericht (RGZ 47, 421 ff.) und unter Verweis auf diese und ähnliche Entscheidungen auch weiterhin in den Kommentaren zur Zivilprozeßordnung vertretene Auffassung (Zöller-Schneider, ZPO 15. Aufl., Rdn. 4 zu § 511 a; Baumbach-Albers, ZPO 45. Aufl. 1987, Rdn. 3 B zu § 511 a), der Streitwert bilde stets die oberste Grenze für die Bemessung des Beschwerdewertes, nicht zu überzeugen. Den Ausführungen des Reichsgerichts ist zwar darin zu folgen, daß Streitgegenstand erster Instanz der vom Kl. erhobene Anspruch ist, der Wert dieses Anspruchs also der Wert des Streitgegenstandes ist. Derselbe bemißt sich nach dem, was der Kl. haben oder erreichen will, wobei dessen objektiver Wert maßgebend ist. Es ist darum nicht maßgebend, welches Interesse der Bekl. daran hat, den Anspruch des Kl. nicht zu befriedigen. Dies kann aber nicht dazu führen, auch in der Berufungsinstanz, in der sich der Bekl. gerade gegen die ihm durch das Urteil erster Instanz auferlegten Pflichten wehrt, das den Streitgegenstand bildende Interesse des Kl. als Obergrenze der Beschwer anzusehen. Denn im Ergebnis wäre - gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen Mieter Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen - dem Bekl. die Möglichkeit einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils unter Umständen genommen, obwohl dieses für ihn ganz erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen beinhaltet.

Die Kammer vertritt deshalb die Auffassung, daß es für den Wert der Beschwer allein auf das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abwehr der ihm auferlegten Maßnahmen ankommt. Diese werden hier von den Berufungskl. mit 10.000,- DM angegeben.