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Wert der Beschwer bei Urteil auf Beheizung einer Garage

LG Berlin62 S 216/8404.03.1985GE 1986, 757

§§ 2 ff. ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wert der Beschwer bei Urteil auf Beheizung einer Garage; Leistungsklage; Garagenheizung; Beheizung; Beschwer; Beschwerdegegenstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Wert der Beschwer bei einem geltend gemachten Anspruch auf Beheizung einer Garage.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat mit dem Urteil vom 27.3.1984 - 12 C 702/83 - die Bekl. (Vermieter) dazu verurteilt, die Heizung in dem von den Kl. gemieteten Sammelgaragenplatz in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April eines jeden Jahres in Betrieb zu halten. Der Mietzins für die Garage einschließlich Beheizung war mit 50 DM/mtl. vereinbart. Das LG verwies die Berufung der Bekl. als unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. war gem. §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 700,-- DM nicht.

Der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Beheizung der ihnen überlassenen Sammelgarage jeweils von Oktober bis April ist vom AG mit 500,-- DM bewertet worden. Diese Streitwertfestsetzung war nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht dahin zu beanstanden, daß gemäß § 3 ZPO das vorgetragene Interesse der Kl. an der Beheizung der Garage in den Wintermonaten (bzw. der Heizperiode) mit einem höheren Betrag anzusetzen wäre, denn die Beheizung betrifft gerade bei einem Mietverhältnis über eine Garage nur einen vergleichsweise geringen Ausschnitt der gesamten Rechtsbeziehung.

Damit muß das Interesse der Kl., die überlassene Garage in der Zeit von Oktober bis April jeweils beheizt zu nutzen, unbedingt geringer angesetzt werden, als ihr Interesse als Mieter, das bestehende Mietverhältnis insgesamt aufrechtzuerhalten, wobei auch im Falle einer Räumungsklage auf der Grundlage des § 16 GKG (dessen Regelung unmittelbar nur für den Gebührenstreitwert gilt) hier lediglich eine Wertfestsetzung auf 600,-- DM geboten wäre.

In diesem Zusammenhang war weiter zu berücksichtigen, daß die fehlende Beheizung die Nutzung der Garage keinesfalls ausschließt, sondern nur für den begrenzten Zeitraum von Oktober bis April unter Umständen beeinträchtigt, so daß eine über 500,-- DM hinausgehende Wertfestsetzung nicht in Betracht kam. Die Kammer sieht auch nach erneuter Beratung keine Veranlassung, den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß den §§ 511 a, 3 ZPO abweichend von den vorstehend dargestellten Überlegungen zu bestimmen, denn - etwa die entsprechende Anwendung der Regelung in § 8 ZPO - wird dem wahren Interesse der Kl. an der hier geforderten Beheizung der Garage als Teilaspekt aus dem gesamten Garagenmietverhältnis nicht gerecht.

Schließlich war eine abweichende Betrachtung auch nicht deshalb geboten, weil bei der Festsetzung des Berufungswertes die Beschwer aus der Sicht der Bekl. und Berufungsführer zu ermitteln ist, denn in keinem Falle kann die Beschwer höher sein als der Streitwert erster Instanz (vgl. Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, 12. Auflage, Anm. 1 zu § 511 a ZPO; Baumbach-Albers, Zivilprozeßordnung, 38. Auflage, Anm. 3 B zu § 511 a ZPO).

Wert der Beschwer bei Urteil auf Beheizung einer Garage — LG Berlin 62 S 216/84 — vera