Wert der Beschwer bei ungültigem Mehrheitsbeschluss über Zahlungsansprüche
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1
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Wert der Beschwer bei ungültigem Mehrheitsbeschluss über Zahlungsansprüche; Negativbeschluss; Aufwendungsersatz für Schadensbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2011 lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich zwei Anträge der Kl. ab. Diese hatten die Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen zum Gegenstand, die der Kl. im Zusammenhang mit der Behebung eines Wasserschadens an ihrem (vermieteten) Sondereigentum entstanden waren. Unter TOP 6 begehrte sie den Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 1.211,88 € und unter TOP 7 den Ersatz von zwei ausgefallenen Monatsmieten in Höhe von insgesamt 700 €.
2 Gegen beide Negativbeschlüsse wendet sich die Kl. mit der Anfechtungsklage. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse für ungültig erklärt, weil der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kompetenz fehle, Schadensersatzansprüche durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Die Berufung der Bekl. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.
II. 3 Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Bekl. sei nur mit 10 % des mit den Anträgen der Kl. verlangten Betrags (191 €) zu veranschlagen; sie sei als äußerst gering einzuschätzen, weil sie spiegelbildlich dem Interesse der Kl. an der Ungültigkeit der Beschlüsse entspreche. Ebenso wenig wie die Kl. durch die Ungültigerklärung der Negativbeschlüsse eine Kostenübernahme erreichen könne, könnten die Bekl. durch deren Bestandskraft Ansprüche abwehren. Da es der Kl. ohnehin freistehe, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ändere sich die rechtliche Situation der Bekl. durch einen Erfolg der Berufung nicht. Das Risiko einer Zahlung der geforderten Beträge durch den Verwalter bestehe nicht, weil sich aus der Nichtigkeit der Beschlüsse keine Grundlage für eine solche Zahlung ergebe.
III. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NZM 2011, 489 Rn. 4 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174 Rn. 7 f., jeweils m.w.N.). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen herabgesetzt hat, deren Prüfung der Begründetheit der Berufung und damit der Entscheidung in der Sache vorbehalten ist.
6 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Bekl. den Betrag von 600 € übersteigt.
7 a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungskl. an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.
8 b) Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt.
9 aa) Wird - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. Denn infolge der Ungültigerklärung fehlt es jedenfalls an der internen Willensbildung der Wohnungseigentümer über eine außergerichtliche Regelung jener Ansprüche. Ausweislich des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils ist der Beschluss - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - auch insgesamt und nicht nur hinsichtlich eines „überschießenden Teils" für ungültig erklärt worden.
10 Wegen der Bezifferung der abgelehnten Ansprüche spielt das konkrete wirtschaftliche Interesse der Bekl. im Grundsatz keine Rolle. Vielmehr ist üblicherweise - insbesondere, aber nicht nur bei einer bezifferten Klage - der volle Forderungsbetrag anzusetzen, sofern die Forderung selbst im Streit ist (Arg.: § 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1994 - IV ZR 270/93, BGHR ZPO § 2 Beschwer 3; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 12).
11 bb) Die von dem Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, von dem danach maßgeblichen bezifferten Wert nur einen Bruchteil anzusetzen.
12 (1) Das Amtsgericht hat sich von der Rechtsauffassung leiten lassen, infolge der angefochtenen Beschlüsse habe die Gefahr bestanden, dass berechtigte Ansprüche der Kl. „verloren gehen". Zwar dürfte und könnte die ablehnende Entscheidung der Eigentümerversammlung letztendlich nicht zur Folge haben, dass berechtigte Schadensersatzansprüche der Kl. materiell-rechtlich ausgeschlossen blieben. Das sei aber nicht so klar und eindeutig, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Danach hielt es das Amtsgericht offenbar für möglich, dass die Negativbeschlüsse sogar einen rechtsvernichtenden Inhalt entfalten konnten.
13 (2) Mit der Bewertung der Beschwer nur in Höhe von 10 % dieses Betrags hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Auswirkung der Negativbeschlüsse einen anderen rechtlichen Standpunkt als das Amtsgericht eingenommen. Es hat nämlich darauf verwiesen, dass sich die rechtliche Situation der Parteien durch die Anfechtung der Beschlüsse nicht ändere. Damit hat es der Sache nach - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage verneint (vgl. dazu Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 7). Das Amtsgericht hatte aber gerade angenommen, dass der Kl. ein solches Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Ob diese Auffassung richtig ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit der Berufung zu klären. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Rechtsmittelführer teilt, kann deren Beschwer nicht vermindern; sie wollen gerade eine dahin gehende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache mit der entsprechenden Kostenfolge herbeiführen.
14 (3) Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, nur einen Bruchteil des bezifferten Betrags anzusetzen. Dass es um die außergerichtliche Klärung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht und dieser, wenn sie scheitert, ein streitiges Gerichtsverfahren folgen kann, ändert nichts daran, dass der Nennbetrag der Forderungen das Interesse der Parteien bestimmt.
IV. 15 Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Ungültigerklärung eines ablehnenden Eigentümerbeschlusses hinsichtlich geltend gemachter Erstattungsansprüche richtet sich die Beschwer der beklagten Wohnungseigentümer nach dem Nennwert der Forderungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Am 24. Mai 2011 lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine Erstattung der Aufwendungen für die Behebung eines Wasserschadens im vermieteten Sondereigentum sowie des Mietausfalls in Höhe von zusammen 1911,88 € ab. Auf Anfechtungsklage hat das AG die Beschlüsse für ungültig erklärt, weil der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehle, Schadensersatzansprüche durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Die Berufung hat das LG als unzulässig verworfen, weil es eine Beschwer der beklagten Wohnungseigentümer nur in Höhe von 10 % des verlangten Betrages (191 €) angenommen hat. Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert. Das LG hat den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Das ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Werden Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. Denn damit fehlt es jedenfalls an der internen Willensbildung über eine außergerichtliche Regelung jener Ansprüche. Üblicherweise ist also der volle Forderungsbetrag anzusetzen, sofern die Forderung selbst im Streit ist. Nach seiner Rechtsauffassung hielt das AG es offenbar für möglich, dass die Negativbeschlüsse sogar einen rechtsvernichtenden Inhalt enthalten konnten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Entgegen der Rechtsansicht des LG konnte es nicht darauf ankommen, dass der ablehnende Mehrheitsbeschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig sein konnte, also umgekehrt das Bestehen von Erstattungsansprüchen keineswegs ausschloss. Wichtig ist der vom BGH herausgearbeitete Gesichtspunkt, dass die Abstimmung über die von einem Wohnungseigentümer geltend gemachten Erstattungsansprüche auch eine Festlegung für eine außergerichtliche Klärung war. Zumindest in zweifelhaften Fällen bedarf der Verwalter einer Stellungnahme, wie mit den Erstattungsansprüchen zu verfahren ist. Die Abstimmung war immerhin eine Vorbefassung der Versammlung mit den streitigen Individualansprüchen. Würde der Wohnungseigentümer seine Erstattungsansprüche sofort gerichtlich geltend machen, könnte das Rechtsschutzinteresse fehlen, weil eine Stellungnahme der Eigentümermehrheit noch nicht vorliegt.