Wert der Beschwer bei Räumung einer Wohnung mit lebenslangem Nutzungsrecht
ZPO §§ 8, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer in einem Räumungsrechtsstreit über eine Wohnung mit lebenslangem Nutzungsrecht bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Kl. beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Kl. gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 m.w.N.; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Kl. auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.