Wert der Beschwer bei Klagabweisung
ZPO §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft - und damit auch des Werts der Beschwer - sind auch Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, wenn sich, wie bei Klageabweisungen, der Urteilsformel nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen lässt, worüber das Gericht entschieden hat.
2. Richtete sich bei der Abweisung einer auf Entfernung eines vom Nachbarn an der Grundstücksgrenze gesetzten Zaunes gerichteten Klage das Klageziel auch auf Herausgabe der dahinterliegenden, von dem Grundstücksnachbarn genutzten Teilfläche des Klägers, so ist daher der abgewiesene Kläger auch hinsichtlich des Werts dieser Teilfläche als beschwert anzusehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Kl. befindet sich als Abgrenzung zu dem Grundstück der Bekl. ein in Sockel einbetonierter Maschendrahtzaun. Die dadurch bis zur tatsächlichen Grundstücksgrenze entstehende Fläche von 24 qm nutzen die Bekl.
2 Die Kl. haben die Verurteilung der Bekl. zur Entfernung des Zaunes beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kl. keinen Herausgabe- und Beseitigungsanspruch aus §§ 985, 1004 BGB hätten. Die Berufung der Kl. hat das Landgericht - nach Erteilung eines Hinweises - durch Beschluss als unzulässig verworfen.
3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde wollen die Kl. unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Durchsetzung ihres - mit dem erstinstanzlichen Antrag übereinstimmenden - Berufungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 4 [...]
III. 5 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor; die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Nr. 2 Alt. 2).
7 1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht allerdings den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Denn es hat ihren Vortrag, dass sie sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die Herausgabe der von den Bekl. genutzten Teilfläche verlangt hätten und dies habe das Amtsgericht auch so verstanden, in dem angefochtenen Beschluss sowohl zur Kenntnis genommen als auch erwogen. Es hat ihn lediglich rechtlich anders bewertet als die Kl.
8 2. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährungsanspruch den Kl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert und damit gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeinem Prozessgrundrecht folgende Recht auf ein faires Verfahren verstoßen (vgl. BVerfGE 110, 339, 342).
9 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
10 a) Das Amtsgericht hat - allerdings ohne auf die Stellung eines entsprechenden Klageantrags hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - das Klageziel, nämlich auch die Herausgabe der durch den Maschendrahtzaun abgetrennten Teilfläche des Grundstücks der Kl., richtig erkannt; die Bekl. sind ebenfalls davon ausgegangen, dass sie die Fläche herausgeben sollen. Die erstinstanzliche Klageabweisung beruht auf der Überlegung, dass die Kl. die Zufahrt zu der Garage der Bekl. unter Inanspruchnahme eines Teils ihres Grundstücks aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) dulden müssen. Somit bildete der Herausgabeanspruch den rechtlichen Schwerpunkt des Prozesses. Insoweit sind die Kl. durch die Klageabweisung beschwert.
11 b) Diesen Umfang der Beschwer hat das Berufungsgericht verkannt, indem es zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Rechtskraft eines Urteils durch die Anträge und den Tenor begrenzt werde. Richtig ist demgegenüber, dass zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft auch Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen sind, wenn sich, wie bei Klageabweisungen, der Urteilsformel nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen lässt, worüber das Gericht entschieden hat (BVerfG NJW 2003, 3759).
12 c) Der Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 6. März 2008 ändert an der rechtsfehlerhaften Behandlung der Sache nichts. Nachdem die Kl. daraufhin ihr Klageziel ausführlich dargelegt haben, musste das Berufungsgericht ihnen die Gelegenheit geben, dieses - gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unveränderte - Ziel in dem Berufungsverfahren - gegebenenfalls mit einem sachdienlichen Antrag - weiter zu verfolgen. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht ihnen mit dem angefochtenen Beschluss genommen.
IV. 13 [...]