Wert bei Auskunftserteilung
ZPO §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer des zur Auskunftserteilung Verurteilten bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 3 Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Bekl. weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 m.w.N.).
5 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zutreffend nach §§ 522, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein.
6 a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwer richte sich nach dem Interesse der Bekl., die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten möglich sei, sei die Beschwer anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Das Oberlandesgericht hat näher begründet, dass der erforderliche Arbeitsaufwand wie auch die Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen keinen 600 € übersteigenden Wert ergeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer des zur Auskunftserteilung Verurteilten bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beklagte Tankstellenpächterin war vom LG Duisburg zur Auskunft über die von ihr während eines bestimmten Zeitraums getätigten Kraftstoffverkäufe verurteilt worden. Die Berufung war vom OLG Düsseldorf als unzulässig verworfen worden, weil die Beschwer 600 € nicht übersteige.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwarf die gegen den OLG-Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde. Der Wert der Rechtsmittelbeschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Mangels anderslautendem Vortrag sei davon auszugehen, dass die Auskunft ohne Hilfe von Dritten möglich sei und der Zeit- und Arbeitsaufwand der Beklagten keinen den Betrag von 600 € übersteigenden Wert ergebe. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei ebenfalls nicht dargelegt.