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Wert Voraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde

BGHV ZR 81/1919.12.2019GE 2020, 339

EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Um die Zulassung der Revision beim BGH zu erreichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, GE 2017, 359; GE 2019, 658).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Bekl. ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung jeweils als Laden bezeichnet sind. Die Einheiten sind vermietet und werden durch den Mieter als Ferienwohnungen untervermietet.

2 Das Amtsgericht hat den Bekl. verurteilt, alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die Nutzung der Einheiten als Ferienwohnungen zu unterbinden. Das Landgericht hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragt. Der Bekl. will nach Zulassung mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.

II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils m.w.N.).

5 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Bekl. nicht entnehmen.

6 a) In Bezug auf die Verurteilung zur Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten als Ferienwohnungen ist für den Wert der Beschwer des Bekl. auf die ihm diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Vermietung an Feriengäste bzw. an einen Zwischenmieter gezogen werden, oder in einem mit der Durchsetzung der Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 7).

7 b) Der Bekl. verweist darauf, dass aus der Vermietung der Einheiten zuletzt im Jahr Mieteinnahmen i.H.v. 38.545,47 € erzielt worden seien. Der Mietwert der Teileigentumseinheiten ist indes im Hinblick darauf, dass diese weiterhin gewerblich genutzt werden können, für sich genommen nicht geeignet, den Nachteil der Verurteilung zur Unterbindung der Vermietung als Ferienwohnungen zu beziffern. Vielmehr wäre auf die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu (Ferien-) Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheiten abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO. Rn. 9). Diese Differenz hat der Bekl. ebenso wenig dargelegt wie einen konkreten Aufwand, der mit der Unterbindung der Ferienvermietung verbunden wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdeführer muss innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung jeweils als Laden bezeichnet sind. Die Einheiten sind vermietet und werden durch den Mieter als Ferienwohnungen untervermietet. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die Nutzung der Einheiten als Ferienwohnungen zu unterbinden. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte will mit der Revision letztlich die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Für die Wertgrenze (Übersteigen von 20.000 €) ist der Beschwerdewert aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer fristgerecht darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Die Beschwerdebegründung lässt hier aber eine derart hohe Beschwer nicht erkennen. Bezüglich der Verurteilung zur Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten als Ferienwohnungen ist für den Wert der Beschwer auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Vermietung an Feriengäste gezogen werden, oder in einem mit der Durchsetzung der Unterlassung verbundenen Aufwand. Der Beklagte verweist nur darauf, dass aus der Vermietung der Einheiten zuletzt im Jahr Mieteinnahmen in der Höhe von 38.545,47 € erzielt worden seien. Der Mietwert der Teileigentumseinheiten ist jedoch im Hinblick darauf, dass diese weiterhin gewerblich genutzt werden können, für sich nicht ausreichend, um die Nachteile aus dem Unterlassungsurteil zu beziffern. Vielmehr muss auf die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu Ferienwohnungszwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheiten abgestellt werden. Diese Differenz hat der Beklagte ebenso wenig dargelegt wie einen konkreten Aufwand, der mit der Unterbindung der Ferienvermietung verbunden wäre. Dem Hinweis auf den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, wonach eine gewerbliche Nutzung der Einheiten nicht möglich sei, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung dieses Vorbringens.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde erfordert einen dezidierten Vortrag des Beschwerdeführers zu den Nachteilen, die ihm aus der Nichtzulassung der Revision entstehen. Dazu hat der BGH eine differenzierte Rechtsprechung entworfen, die sogar manchmal für die Beklagtenseite anders ausfällt als für die Klägerseite. Es kommt immer auf die konkreten finanziellen Nachteile der unterlegenen Partei an. Kurios, wie großzügig der BGH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 - GE 2020, 267 - (allerdings im Hinblick auf die Lärmbelästigung durch Kinder und Eltern) die einfache Bestimmung als „Laden mit Lager“ in der Teilungserklärung für ein tagsüber äußerst munteres und vielseitig genutztes Eltern-Kind-Zentrum ausgelegt hat! Bei den hier von außen zugänglichen Läden besteht allerdings die Gefahr, dass diese bei einer Vermietung als Ferienwohnungen ein ausuferndes Partyleben bei Nacht mit sich bringen könnten.

Dr. Lothar Briesemeister, VRiKG a. D.