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Wert der Rechtsbeschwerde bei Rechtsverfolgung durch Miteigentümer mit 1/1.000stel Anteil am Wohnungseigentum

BGHV ZR 6/2115.07.2021GE 2021, 1271

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer eines Miteigentümers an einem Wohnungseigentum zu 1/1000, der die Kosten der Ersatzvornahme für Rückbaumaßnahmen nur anteilig tragen muss, kann auch nur anteilig nach den Kosten der Ersatzvornahme bestimmt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 15. April 2011 verpflichtete das Landgericht Flensburg die Wohnungseigentümerin M. N. zum Rückbau von ihr vorgenommener baulicher Veränderungen. Während des Verfahrens vor dem Landgericht Flensburg hatte M. N. einen Anteil von 1/1000 ihres Wohnungseigentums an den Bekl. veräußert. Da die Wohnungseigentümerin der titulierten Verpflichtung zum Rückbau nicht nachkam, leitete die Kl. die Zwangsvollstreckung ein. Ihre Anträge auf Gestattung der Ersatzvornahme und Verurteilung der Wohnungseigentümerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurden zurückgewiesen. In dem jetzigen Verfahren verlangt die Kl. von dem Bekl., die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 15. April 2011 sowie die damit verbundenen Baumaßnahmen zu dulden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekl. vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bekl., deren Verwerfung bzw. Zurückweisung die Kl. beantragt.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20, juris Rn. 3 - jeweils m.w.N.).

4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 a) Im Ausgangspunkt weist der Bekl. allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt wird, grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme der Beseitigung bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, GE 2019, 1644 = NJW-RR 2019, 1415 Rn. 2 m.w.N.). Insoweit kann zugunsten des Bekl. davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten des Rückbaus auf 120.000 € belaufen, wie er unter Hinweis auf entsprechende Festsetzungen des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts geltend macht.

6 b) Der Bekl. ist jedoch nicht zur Beseitigung der baulichen Veränderung verurteilt worden, vielmehr hat er (lediglich) die gegen Frau M. N. gerichtete Zwangsvollstreckung zu dulden. Insoweit ist sein Interesse nicht identisch mit dem Interesse der Wohnungseigentümerin, der sich aus dem Beschluss vom 15. April 2011 ergebenden Verpflichtung nicht nachzukommen. Dass auch er ein Interesse daran hat, den Status quo aufrechtzuerhalten, wie der Bekl. weiter geltend macht, trifft zu, ändert aber nichts daran, dass er aufgrund der Verurteilung nicht in Höhe der Kosten einer Ersatzvornahme belastet ist.

7 c) Bliebe es bei der Verurteilung und würde in der Folge die bauliche Veränderung beseitigt, hätte dies allerdings eine Minderung des Werts der Eigentumswohnung zur Folge, die zu einem Anteil von 1/1000 im Miteigentum des Bekl. steht. Wie hoch eine solche Wertminderung insgesamt ist, ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Bekl. noch aus den sonstigen Umständen. Es lässt sich deshalb auch nicht feststellen, in welchem Umfang der Miteigentumsanteil des Bekl. bei einer Verurteilung gemindert und inwieweit er hierdurch beschwert ist.

8 d) Wird zugunsten des Bekl. davon ausgegangen, dass er im Innenverhältnis zu der Wohnungseigentümerin M. N. die Kosten der Ersatzvornahme von 120.000 € zu einem Anteil von 1/1000 tragen muss, und legt man diesen Anteil der Bemessung seiner Beschwer zugrunde, ergibt sich ein Wert von 120 €. Sonstige Anknüpfungstatsachen, die zu einer höheren Wertbemessung führen könnten, liegen dem Senat nicht vor. Dass das Berufungsgericht den Streitwert offenbar unter Anlehnung an die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf 120.000 € festgesetzt hat, ändert hieran nichts. An diese Festsetzung ist der Senat nicht gebunden.

III. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 und 2 GKG a.F. und ist auf das Fünffache des mit 120 € zu bemessenden Werts des Interesses des Bekl., die Zwangsvollstreckung nicht zu dulden, begrenzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Selbst eine von dem Wohnungseigentümer vorgenommene Übertragung geringfügiger Miteigentumsanteile an einen Dritten während des laufenden Prozesses kann diesem Dritten prozessuale Rechte vermitteln.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Unter dem 15. April 2011 verpflichtete das Landgericht Flensburg die Wohnungseigentümerin X zum Rückbau der von ihr vorgenommenen baulichen Veränderungen. Während des Verfahrens vor dem Landgericht hatte die X 1/1000 ihres Wohnungseigentums an den Beklagten veräußert.

Da die vormals beklagte Wohnungseigentümerin X der titulierten Verpflichtung zum Rückbau nicht nachkam, leitete die klagende WEG die Zwangsvollstreckung ein. Die Anträge auf Gestattung der Ersatzvornahme und Verurteilung der Wohnungseigentümerin X zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurden zurückgewiesen. In dem jetzigen Verfahren verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 15. April 2011 sowie die Duldung der damit verbundenen Baumaßnahmen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Landgericht blieb erfolglos, die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von mehr als 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Grundsätzlich bemisst sich die Beschwer bei der Verurteilung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Kosten einer Ersatzvornahme, die im Falle des Unvermögens droht. Insoweit kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten des Rückbaus auf 120.000 € belaufen. Der Beklagte ist jedoch nicht zur Beseitigung der baulichen Veränderung verurteilt worden, er hat lediglich die gegen die Wohnungseigentümerin gerichtete Zwangsvollstreckung zu dulden. Insoweit sind seine Interessen nicht identisch mit dem Interesse der Wohnungseigentümerin. Jedenfalls ist er nicht in Höhe der Kosten einer Ersatzvornahme belastet. Bliebe es bei der Verurteilung und würde die bauliche Veränderung beseitigt, hätte dies allerdings eine Minderung des Werts der Eigentumswohnung zur Folge, die in einem Anteil von 1/1000 im Miteigentum des Beklagten besteht. Es lässt sich demgemäß nicht feststellen, in welchem Umfang der Wert des Miteigentumsanteils des Beklagten bei einer Verurteilung gemindert und inwieweit er hierdurch beschwert ist. Zugunsten des Beklagten wird davon ausgegangen, dass er im Innenverhältnis die Kosten der Ersatzvornahme von 120.000 € zu einem Anteil von 1/1000 tragen muss. Legt man diesen Anteil der Bemessung seiner Beschwer zugrunde, ergibt sich ein Wert von 120 €. Sonstige Anknüpfungstatsachen, die zu einer höheren Wertbemessung führen könnten, sind nicht vorgetragen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf das Fünffache des mit 120 € zugemessenen Werts des Interesses des Beklagten, die Zwangsversteigerung nicht zu dulden, begrenzt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das absolute Novum dieser Entscheidung liegt darin, dass der BGH die rechtliche Möglichkeit bestätigt hat, dass ein Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil an der Wohnung in Höhe von lediglich 1/1000 an einen Dritten übertragen kann, der dadurch sogar für seine Person neben dem eigentlichen Wohnungseigentümer prozessuale Rechte wahrnehmen kann. Einen Missbrauch dieser verdächtigen Rechts- und Prozessgestaltung erörtert der BGH nicht.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister