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Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

BGHV ZR 174/2010.03.2021GE 2021, 772

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Wert der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es auf das einfache Interesse des Rechtsmittelführers an. Dies ist bei einem Streit um die Verwalterbestellung regelmäßig sein Anteil an diesem Verwalterhonorar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft war seit dem 19. September 2017 verwalterlos, nachdem der vormalige Verwalter sein Amt niedergelegt hatte. In der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2017 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, Herrn S. zum Verwalter zu bestellen (TOP 9). Gegen diesen Beschluss haben die Kl. Anfechtungsklage erhoben; zudem verlangen sie die gerichtliche Bestellung eines von ihnen benannten Verwalters. Das Amtsgericht hat den Beschluss zu TOP 9 für unwirksam erklärt und die Hausverwaltung F. Immobilien GmbH & Co. KG zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Dauer von zwei Jahren bestellt sowie weitere Regelungen zur Vergütung der Verwalterin getroffen. Das Landgericht hat das Urteil auf die Berufung der Bekl. im Hinblick auf die Vergütung teilweise geändert und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (nur) des Bekl. zu 1, der mit der Revision die Abweisung der Klage weiterverfolgen will. Die Kl. beantragen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG a.F. bestimmte Streitwert - die Vorschrift ist hier noch anwendbar (vgl. § 48 Abs. 5 WEG) - in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4 m.w.N.). Dass die Beschwer 20.000 € übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 m.w.N.).

4 2. Der (bloße) Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 21.848,40 € ist auch hier nicht dazu geeignet, die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer darzulegen.

5 a) Der Streitwert ist nämlich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. - unter Beachtung der Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. - nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien bemessen worden. Hierbei ist das Berufungsgericht im Anschluss an das Amtsgericht von dem - gegenüber dem Honorar des mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2017 bestellten Verwalters höheren - Gesamthonorar des gerichtlich bestellten Verwalters in Höhe von 43.696,80 € brutto ausgegangen. Diese Wertfestsetzung entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4 f. m.w.N.).

6 b) Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich aber nicht nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers. Streiten die Parteien - wie hier - um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelkl. nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZR 59/17, WuM 2018, 391 Rn. 6). Wie hoch dieser Anteil des Bekl. zu 1 ist, wird in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt und lässt sich auch nicht den angefochtenen Entscheidungen entnehmen. Soweit in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 8. März 2021 erstmals zu dem Anteil des Bekl. zu 1 näher vorgetragen wird, der „unstreitig“ sei, kann der Senat dies nicht berücksichtigen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Streit um eine Verwalterbestellung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nur nach seinem einfachen Interesse.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die WEG war seit September 2017 verwalterlos. Am 14. Dezember 2017 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, Herrn S. zum Verwalter zu bestellen. Dagegen haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und gerichtliche Bestellung eines von ihnen benannten Verwalters verlangt. Das AG hat den Beschluss für unwirksam erklärt, eine Firma zur Verwalterin für zwei Jahre bestellt und Regelungen zur Vergütung der Verwalterin getroffen. Das LG hat in der Berufung nur die Vergütung teilweise geändert und keine Revision zugelassen. Hiergegen die (erfolglose) Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht den Betrag von 20.000 €. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dass die Beschwer 20.000 € übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, was hier nicht geschehen ist. Der (bloße) Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 21.848,40 € ist nicht dazu geeignet, die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer darzulegen. Der Streitwert ist nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien, nämlich der Hälfte des Gesamthonorars des gerichtlich bestellten Verwalters festgesetzt worden, was durchaus der Rechtsprechung des BGH entspricht. Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich aber nicht nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers. Streiten die Parteien – wie hier – um die Bestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwerde des Rechtsmittelklägers nur nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar, den der Beklagte nicht dargelegt hat.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kommt es also nicht auf den Streitwert des WEG-Prozesses (also regelmäßig das hälftige Gesamtinteresse der Parteien) an, sondern richtet sich gerade nur nach dem einfachen Interesse des Wohnungseigentümers, der das Rechtsmittel einlegt. Streiten sich die Parteien um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters, richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers nach seinem Anteil an dem Verwalterhonorar. Dies hat der Beklagte hier nicht dargelegt. Soweit der Beklagte nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde erstmals zu seinem Anteil vorgetragen hat, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister