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Wert der Beschwer gegen Verurteilung zur Duldung einer Notleitung

BGHV ZR 260/1530.06.2016unveröffentlicht

EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 917

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer gegen die Verurteilung zur Duldung einer Notleitung (hier: Wasserversorgung) bemisst sich nach der hierdurch verursachten Wertminderung des Grundstücks und nicht nach der ausgeurteilten Notleitungsrente.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, aber nicht unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke. Zwischen den Grundstücken befindet sich ein im Eigentum eines Dritten stehendes unbebautes Grundstück. Das Haus der Kl. verfügt nicht über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, vielmehr verlief der Anschluss von vornherein über das an die öffentliche Wasserleitung angeschlossene Hausgrundstück des Bekl., wobei die Wasserleitung das zwischen den Grundstücken liegende unbebaute Grundstück quert. Nachdem die Kl. ihr Grundstück im Jahre 2011 erworben hatte, schloss sie mit dem Bekl. im August 2011 eine Vereinbarung, wonach ihr „bis auf Widerruf“ eine kontinuierliche Wasserversorgung durch die private Wasserleitung gewährt werde. Der Bekl. kündigte die Vereinbarung. Dies hält die Kl. für treuwidrig, jedenfalls stehe ihr ein Notleitungsrecht zu.

2 Das Landgericht hat den Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Kl. durch die über sein Grundstück verlaufende Leitung für einen Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu dulden. Das Oberlandesgericht hat den Bekl. ohne zeitliche Beschränkung verurteilt, die Wasserversorgung des Grundstücks der Kl. über das bestehende Leitungssystem zu dulden, Zug um Zug gegen Zahlung einer jährlichen Notleitungsrente in Höhe von 50 €. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren möchte er die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. 3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Bekl. nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Bekl., der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung einer Notleitung analog § 917 BGB richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notleitungsrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 5; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, GE 2015, 1156 Rn. 3 - jeweils zu der Wertbemessung bei einer Verurteilung zur Duldung eines Notwegs).

5 2. Dass sein Grundstück durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Bekl. nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

6 a) Er verweist darauf, dass er gemeinsam mit dem Eigentümer des derzeit unbebauten Nachbargrundstücks eine Bebauung mit acht Wohnhäusern als Doppelhäuser beabsichtige, wobei das bisherige Wohnhaus auf seinem Grundstück abgerissen werden solle. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Notleitung sei mit der geplanten Bebauung unvereinbar. Vielmehr müsste eine neue Leitung verlegt werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten beliefen sich auf mindestens 24.500 €. Hinzu kämen die Kosten, die für die erforderlich werdende Umplanung als solche entstünden, und die mit mindestens weiteren 10.000 € zu beziffern seien. Daraus ergebe sich eine Beschwer von 34.500 €.

7 Davon abgesehen ergebe sich der Wert des Grundstücks maßgeblich aus dessen Bebaubarkeit. Bei einem Bodenrichtwert von 135 €/m2 für baureifes Land komme die dauerhafte Einschränkung der Bebaubarkeit angesichts des Grundstückswerts von 270.000 € (2.000 m2 x 135 €) einem Minderwert von mindestens 20.001 € gleich. Dies belege auch die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht, welches das Interesse der Kl. an einem dauerhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Bekl. mit mindestens 20.000 € beziffert habe. Die dauerhafte Duldung der Notleitung und die damit verbundene Beschränkung der Bebaubarkeit als faktische „Grundstücksbelastung“ führe zu einer ersichtlich über diesem Betrag liegenden Wertminderung.

8 b) Eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer ergibt sich hieraus nicht.

9 aa) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind. Außer Betracht zu bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen bzw. führen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW- RR 2013, 1402 Rn. 3). So liegt der Fall aber hier, da der Bekl. nicht behauptet, bereits am 19. Oktober 2015, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, beabsichtigt zu haben, sein Hausgrundstück abzureißen und unter Einbeziehung des derzeit noch unbebauten Grundstücks mit acht Wohnhäusern zu bebauen. Die von ihm vorgelegten Belege datieren sämtlich vom März 2016. Dies gilt insbesondere für die beiden Schreiben des Architekten G., in denen die Planungen näher erläutert werden.

10 bb) Die von dem Bekl. angeführten Mehrkosten für eine Neuverlegung der Wasserleitung beruhen zudem nicht auf der Verurteilung durch das Berufungsgericht und bleiben jedenfalls deshalb bei der Wertbestimmung außer Betracht.

11 Nach dem Berufungsurteil ist der Bekl. verpflichtet, die Wasserversorgung der Kl. über das derzeit bestehende Leitungssystem zu dulden. Zur Darlegung der aus dieser Verurteilung folgenden Wertminderung wäre ein Vergleich des aktuellen Verkehrswerts des Grundstücks mit und ohne einem Notleitungsrecht der Bekl. erforderlich. Einen solchen enthält die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die angeführten Baulandpreise können ihn nicht ersetzen. Ob der Bekl. bei einer künftigen Neubebauung des Grundstücks entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen kann, und wer die Kosten einer solchen Verlegung zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30. Januar 1981 - V ZR 6/80, BGHZ 79, 307), ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils.

12 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die niedrige, zwischen den Parteien unstreitige Höhe der Notwegrente von 50 € jährlich gegen eine 20.000 € übersteigende Wertminderung des Grundstücks spricht (vgl. zur Relevanz des Verkehrswerts für die Bestimmung der Höhe der Notwegrente Senat, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 297/89, BGHZ 113, 32, 36).

13 cc) Dass das Berufungsgericht das Interesse der Kl. an einem dauerhaften Notleitungsrecht über das Grundstück des Bekl. mit mindestens 20.000 € beziffert hat, ist für die Ermittlung der Beschwer des Bekl. unerheblich. Die Behauptung des Bekl., die ihn treffende „faktische Grundstücksbelastung“ liege ersichtlich über diesem Betrag, ist nicht glaubhaft gemacht.

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

15 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 €. Dies entspricht dem Wert, den die Beeinträchtigung des Grundstücks des Bekl. durch das Leitungsrecht nach Auffassung des Landgerichts hat.