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Wert der Beschwer bei Räumung

BGHXII ZR 95/1723.01.2019GE 2019, 596

ZPO §§ 8, 544; EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitige Zeit i. S. d. § 8 ZPO ist der Zeitpunkt von der Erhebung der Räumungsklage bis zum günstigsten Beendigungszeitpunkt aus Sicht des Nutzungsberechtigten.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €.

4 Den Wert der Beschwer hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es ist dabei weder an die Streitwertangaben der Parteien noch an die Festsetzung des Berufungsgerichts gebunden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05 - juris Rn. 5 m.w.N.).

5 Dem Berufungsurteil lässt sich zwar nicht entnehmen, was der Bekl. als Berufungskl. mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Aus der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung i.V.m. den gestellten Anträgen ergibt sich indes, dass er die Abweisung der Räumungs- und Herausgabeklage und eine Verurteilung des Kl. zur Zahlung von 571,44 € begehrt hat.

6 Der Wert der Beschwer der Räumungs- und Herausgabeverurteilung richtet sich gemäß § 8 ZPO vorliegend nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, maximal nach dem 25fachen Betrag des einjährigen Entgelts. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZR 6/17 - WuM 2017, 724 m.w.N. und BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZR 185/13 - WuM 2014, 353, 354 m.w.N.).

7 Der Bekl. hält die vom Kl. ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam und beruft sich auf den 1. August 2020 als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt. Mangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, das entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil enthält, ist insoweit allein von den Angaben in der Beschwerdebegründung auszugehen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05 - juris Rn. 9 m.w.N.). Als streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO ist daher der Zeitraum vom 29. März 2014 (Tag der Erhebung der Räumungsklage) bis zum 1. August 2020 anzusehen. Der Bekl. schuldete ausweislich des geschlossenen Mietvertrags bis zum 31. Juli 2014 eine Monatsmiete von 500 € und ab dem 1. August 2014 eine solche von 600 €, so dass auf die streitige Zeit eine Gesamtmiete in Höhe von 45.200 € (500 € x 4 + 600 € x 72) entfällt (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 8 Rn. 16). Daraus ergibt sich zusammen mit dem Beschwerdewert der erfolglosen Widerklage eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer des Bekl. in Höhe von insgesamt 45.771,44 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Setzt das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen bestimmten Betrag fest, ist das Revisionsgericht hieran für den Wert der Beschwer nicht gebunden, so der BGH in einem Fall, in dem das OLG für das Berufungsverfahren einen einstelligen Tausenderbetrag festgesetzt hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer gemieteten Gewerbefläche verurteilt. Die Widerklage des Beklagten hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr einer Kündigung vom 20. Juli 2013 in Anspruch genommen ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.571,44 € festgesetzt und keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Hiergegen legte der Beklagte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hielt die Nichtzulassungsbeschwerde für statthaft, weil die mit der Revision geltend gemachte Beschwer des Beklagten 20.000 € übersteige. An die Wertfestsetzung des OLG sei das Revisionsgericht nicht gebunden, weil der Wert der Beschwer durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sei.

Dieser Wert richte sich hier gemäß § 8 ZPO nach dem Betrag der auf die gesamte Zeit des streitigen Mietverhältnisses entfallenden Miete, höchstens jedoch auf den 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts. Unter der „gesamten streitigen Zeit“ im Sinne von § 8 ZPO sei der Zeitraum von der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den der Beklagte als für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages in Anspruch nehme, zu verstehen, so dass hier von einem Betrag für die Beschwer in Höhe von rd. 46.000 € auszugehen sei.