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Wert der Beschwer

BGHV ZB 14/1907.05.2020GE 2020, 813

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufungsinstanz kann dadurch unzumutbar erschwert werden, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens bei der Bemessung der Beschwer überschritten hat.

2. Streitwert für die erste Instanz und Wert der Beschwer für die Berufung sind zu unterscheiden und müssen nicht notwendig übereinstimmen.

3. Will ein stark sehbehinderter Kläger von einer Verwalterin Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015 durch eine von ihm benannte Person erlangen, die der Schweigepflicht unterliegt, muss dargelegt werden, welche Kosten durch den Einsatz von Hilfspersonen zu erwarten sind. Eine weitere Benachteiligung oder Diskriminierung ist nicht schon deshalb ersichtlich, weil das AG die Einschränkung des Personenkreises nicht mit der Person des Klägers, sondern mit datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer begründet hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der stark sehbehinderte Kl. verlangt als Miteigentümer einer Wohnungseigentumseinheit von der beklagten Verwalterin die Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015. Nach seinem zuletzt gestellten Antrag soll er selbst oder eine von ihm zu benennende und auszuwählende Person Einsicht nehmen können. Das AG hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kl. oder eine von ihm benannte Person, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater) Einsicht in dem beantragten Umfang nehmen darf. Den Streitwert hat das AG mit 1.000 € bemessen und die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt der beklagten Verwalterin auferlegt.

2 Die Berufung, mit der der Kl. erreichen will, dass er seine Hilfsperson frei auswählen darf, hat das LG durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Kl. die Durchführung der Berufung erreichen. Die Bekl. beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Das AG habe den Streitwert nach den Angaben des Kl. mit 1.000 € bemessen. Dies erscheine angemessen. Die Beschwer könne zwar abweichend vom Streitwert, aber keinesfalls höher als dieser bewertet werden. Da der Kl. überwiegend obsiegt habe, könne der Einschränkung des Urteilstenors kein höherer Wert als 600 € beigemessen werden.

III. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Daran fehlt es. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann zwar in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, NZM 2016, 799 Rn. 8 m.w.N.). Ein solcher, entscheidungserheblicher Fehler bei der Bemessung des Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nicht ersichtlich.

5 1. Im Ausgangspunkt rügt die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht, dass der von dem LG aufgestellte Obersatz, wonach die Beschwer keinesfalls höher als der Streitwert bewertet werden könne, in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, ZMR 2017, 256 Rn. 2 f.). Hier ist es aber deshalb anders und die Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend, weil der Kl. Berufungsführer ist und sein (mit der Beschwer identisches) Interesse gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Untergrenze für den Streitwert bildet. Den Streitwert der ursprünglichen Klage von 1.000 € hat das Berufungsgericht mit dem ursprünglichen Interesse des Kl. gleichgesetzt, als angemessen erachtet und deshalb als Ausgangspunkt genommen; dabei ist nicht ersichtlich, dass es sich - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - an die Festsetzung des AG gebunden gesehen hat. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Wert auch angesichts der erstinstanzlichen, auf den Einsatz von Hilfspersonen bezogenen Klageerweiterung unverändert mit 1.000 € bemessen hat; denn das Kernanliegen des Kl. bestand - wie in der Erwiderung zutreffend hervorgehoben wird - durchgehend in der Einsichtnahme als solcher, und das Interesse daran hatte er auf diesen Betrag geschätzt.

6 2. Bei der ausgehend von dem genannten Streitwert vorgenommenen Schätzung des Beschwerdewerts ist dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler nicht unterlaufen.

7 a) Für die Beschwer heranziehen ließe sich die finanzielle Belastung, die sich daraus ergibt, dass der Kl. als Hilfspersonen nur Personen, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater), einsetzen darf. Dass das Berufungsgericht diese Belastung bei der ihm obliegenden Schätzung der Beschwer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6) - wenn auch ohne nähere Erörterung - mit nicht mehr als 600 € bemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn auf in dem Berufungsverfahren gehaltenen Tatsachenvortrag, aus dem sich eine andere (und von dem Berufungsgericht nicht beachtete) Schätzungsgrundlage ergeben könnte, verweist die Rechtsbeschwerde nicht. Insbesondere der Schriftsatz vom 13. November 2018, mit dem der Kl. Stellung zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels genommen hat, enthält keinerlei Angaben zu dem erforderlichen Umfang und den Kosten einer Beauftragung Dritter. Vortrag dazu ist erst in dritter Instanz gehalten worden. Danach wird der Beschwerdewert jedoch nicht erreicht. Die Kosten eines Rechtsanwalts sollen bei einem (hoch gegriffenen) Gegenstandswert von 4.000 € insgesamt 413,64 € und die eines Steuerberaters lediglich 257 € betragen.

8 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Berufungsgericht keine zusätzliche ideelle Beschwer in Höhe von (weiteren) 500 € berücksichtigen. Der Kl. hat in seiner Stellungnahme vom 13. November 2018 eine über 600 € liegende Beschwer allein aus einer Benachteiligung und Verletzung seines Persönlichkeitsrechts abgeleitet. Er werde im Gegensatz zu anderen Eigentümern dazu gezwungen, jemanden kostenpflichtig mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Diese Angaben in dem Schriftsatz vom 13. November 2018 hat das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Schätzung einbezogen und rechtsfehlerfrei nicht als durchgreifend erachtet. Eine Benachteiligung oder Diskriminierung ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das AG die Einschränkung nicht mit der Person des Kl., sondern mit datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer begründet hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Will ein sehbehinderter Kläger von einer Verwalterin Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015 durch eine der Schweigepflicht unterliegende Person erlangen, sind die durch den Einsatz von Hilfspersonen zu erwartenden Kosten maßgebend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der stark sehbehinderte Kläger verlangt als Wohnungseigentümer für sich oder eine von ihm zu benennende Person von der Verwalterin die Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015. Das AG hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger oder eine von ihm benannte, der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende (Rechtsanwalt/Steuerberater) Person Einsicht nehmen darf. Den Streitwert hat das AG mit 1.000 € bemessen und die Kosten der beklagten Verwalterin auferlegt. Mit der Berufung will der Kläger freie Auswahl seiner Hilfspersonen erreichen – ohne Erfolg. Hiergegen die Rechtsbeschwerde, um Durchführung der Berufung zu erreichen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das LG hat den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann zwar in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was hier nicht ersichtlich ist. Allerdings trifft der vom LG aufgestellte Obersatz, wonach die Beschwer keinesfalls höher als der Streitwert bewertet werden könne, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden, stimmen also nicht notwendigerweise überein. Hier ist es aber anders und die Ansicht des LG im Ergebnis zutreffend, weil der Kläger Berufungsführer ist und sein (mit der Beschwer identisches) Interesse gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Untergrenze für den Streitwert bildet. Den Streitwert der ursprünglichen Klage von 1.000 € hat das LG mit dem ursprünglichen Interesse des Klägers gleichgesetzt, als angemessen erachtet und deshalb als Ausgangspunkt genommen, wobei es sich nicht an die Festsetzung des AG gebunden gesehen hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das LG den Wert auch angesichts der erstinstanzlichen, auf den Einsatz von Hilfspersonen bezogenen Klageerweiterung unverändert mit 1.000 € bemessen hat; denn das Kernanliegen des Klägers bestand durchgehend in der Einsichtnahme als solcher, und das Interesse daran hatte er auf diesen Betrag geschätzt. Bei der ausgehend von dem genannten Streitwert vorgenommenen Schätzung des Beschwerdewerts ist dem LG kein Ermessensfehler unterlaufen. Für die Beschwer heranziehen ließe sich die finanzielle Belastung, die sich daraus ergibt, dass der Kläger als Hilfspersonen nur der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende Personen (Rechtsanwalt/Steuerberater) einsetzen darf. Diese Beschwer durfte das LG mit nicht mehr als 600 € bemessen. Vortrag dazu ist erst in dritter Instanz gemacht worden. Auch danach wird der Beschwerdewert jedoch nicht erreicht. Die Kosten eines Rechtsanwalts sollen bei einem (hoch gegriffenen) Gegenstandswert von 4.000 € insgesamt 413,64 € und die eines Steuerberaters nur 257 € betragen.

Dagegen musste das LG keine zusätzliche ideelle Beschwer in Höhe von weiteren 500 € berücksichtigen. Der Kläger hat eine über 600 € liegende Beschwer allein aus einer Benachteiligung und Verletzung seines Persönlichkeitsrechts abgeleitet, weil er jemanden kostenpflichtig mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen müsse. Eine Benachteiligung oder Diskriminierung ist daraus nicht schon deshalb abzuleiten, weil das AG die Einschränkung nicht mit der Person des Klägers, sondern mit datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer begründet hat. Demgemäß hat der BGH den Wert der Rechtsbeschwerde anhand von dessen Angaben auf 400 € geschätzt.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister