Werkvertragsrecht
BGB § 249 , § 635 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Werkvertragsrecht; Schadensersatzanspruch; Schadensberechnung; Neuherstellungskosten; Mehrkosten aus Preiserhöhungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Muß das fehlerhaft geplante Werk in anderer Weise vollständig neu hergestellt werden, so können als Sowieso-Kosten die Kosten der Neuherstellung in die Abrechnung eingestellt und lediglich die Mehrkosten für Erschwernisse als Schaden behandelt werden. Bei einer solchen Abrechnung sind aber dann auch die nutzlos gewordenen Planungs- und Baukosten sowie Kosten für die Beseitigung der unbrauchbaren ersten Leistung Schaden.
b) Kosten, um die das Werk von vornherein teurer geworden wäre (Sowieso Kosten), sind auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten aus späteren Preiserhöhungen sind ersatzpflichtiger Schaden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl ist Architekt. Er wird von den Kl. wegen fehlerhafter Planung einer Hangbefestigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Hangbefestigung war nach den Planungen des Bekl. zunächst in einfacher Ausführung hergestellt worden. Danach stellte sich heraus, daß sie nicht standsicher und eine andere, wesentlich teurere Ausführung not-wendig war, für die im Vergleich zur ursprünglich ausgeführten in erheblichem Umfang zusätzliche Aufwendungen erforderlich waren.
Das Berufungsgericht hat den Bekl. unter Einbeziehung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs zur Zahlung von 19.167,97 DM zu-züglich Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat es, soweit die Klage mit Anschlußberufung erweitert worden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte nur teilweise Erfolg, insoweit führte sie hinsichtlich eines Teilbetrages von rd. 12.000 DM zur Verurteilung des Bekl., im übrigen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht führt folgendes aus:
Zu seiner Entscheidung stehe ein Schadensersatzbetrag von 35.780 DM. Über die Mehrforderung sei durch Abweisung des Feststellungsantrags bereits rechtskräftig entschieden.
Soweit die Kl. geltend machten, Sowieso-Kosten seien deshalb nicht an-gefallen, weil sie Kostenerhöhungen auf Erwerber hätten abwälzen können, sei ihr Vortrag nicht substantiiert. Im übrigen sei zwar nichts dagegen einzuwenden, daß die Kl. ihrer Schadensberechnung die konkreten Kosten der inzwischen durchgeführten Hangsanierung zugrunde legen, sie seien aber im Betrag auf 35.780 DM beschränkt.
Das Berufungsgericht billigt den Kl. von den Kosten der Neuherstellung des Hanges nur Ansprüche auf der Basis des Preisstands von 1983, näm-lich Mehraufwand von 15 % wegen erschwerter Bedingungen von Arbeiten am fertiggestellten Objekt sowie Kosten der neuerlichen Baustelleneinrichtung und der Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung zu. Die Kosten der unbrauchbaren ursprünglichen Herstellung und ihrer Beseitigung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Dagegen wendet sich die Revision der Kl. mit Erfolg.
II. 1. Zu Recht allerdings hat das Berufungsgericht den Vortrag als unsub-stantiiert angesehen, Sowieso-Kosten seien nicht angefallen, weil die Mehrkosten seinerzeit auf Erwerber des Hauses hätten überwälzt werden können. Dem ist das Berufungsgericht zu Recht nicht nachgegangen. Der Vortrag der Kl. läuft nämlich darauf hinaus, daß sie für das Haus seinerzeit mit - scheinbar - ordnungsgemäß befestigtem und für den Erwerber in die-ser oder besserer Ausführung nicht weiter nützlichem Hang nicht den Marktpreis, sondern einen an seiner Selbstkostenkalkulation orientierten Kostenpreis verlangt und erhalten hätten. Ohne eine hinreichende weitere Erläuterung der Gründe für ein so ungewöhnliches Verhalten ist ein sol-cher Prozeßvortrag nicht beachtlich.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht Vortrag zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs bei der Zedentin ver-mißt. Daß die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts streitig. Die Kl. haben hierzu in zweiter Instanz hinreichenden Sachvortrag nicht gebracht, obwohl das we-gen der Nähe zu den in ihre Sphäre gelegenen Umständen ihre Sache ge-wesen wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 = BGHR, BGB § 249, Beweislast 1). Vortrag im Vorprozeß ersetzt nicht den für das vorliegende Verfahren.
3. Dagegen kann nicht gebilligt werden, wie das Berufungsgericht den Schadensersatz und in diesem Zusammenhang die Sowieso-Kosten im einzelnen abrechnet.
Wenn das Berufungsgericht die Kosten der völligen Neuherstellung der Hangbefestigung als Sowieso Kosten behandelt und lediglich einen geschätzten Mehraufwand in die Schadensabrechnung einstellt, so ist das bei einer Neuherstellung, wie sie hier erforderlich war, eine mögliche und hier auch zweckmäßige Art der Berechnung.
Das Berufungsgericht hat aber einmal übersehen, daß es bei dieser Art der Abrechnung als Schaden berücksichtigen muß, was zuvor an nutzlos ge-wordenen Planungs- und Baukosten sowie an etwaigen Kosten für die Be-seitigung der unbrauchbaren ersten Leistung aufgewendet worden ist.
Unzutreffend ist zum anderen der Ansatz, daß der Schaden nach dem Preisstand von 1983 abzurechnen sein soll. Maßgebend für die Höhe des Schadens ist vielmehr die letzte mündliche Verhandlung. Entscheidend für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Sowieso-Kosten ist allerdings der Preisstand 1983, d. h. der Preisstand zu dem Zeitpunkt, in dem der Hang ordnungsgemäß hätte errichtet werden müssen. Sowieso-Kosten, d. h. Kosten, um die das Werk von vornherein teuer geworden wäre, sind näm-lich auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten zu diesen Positionen, die sich aus späteren Preiserhöhungen ergeben, sind hingegen ersatzpflichtiger Schaden.
Daraus ergibt sich für die vom Berufungsgericht in die Abrechnung einge-stellten Positionen folgender, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigter weiterer Schaden:
Baustelleneinrichtung: 300,00 DM
Rest aus Rechnung L. 47/88: 9.270,54 DM
Rechnung L. 56/88: 563,04 DM
Rechnung S.: 771,27 DM
insgesamt: 10.904,85 DM
Darüber hinaus ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten für erforderlichen Mehraufwand auf den Preisstand 1983 zu beziehen. Der Mehraufwand muß vielmehr als Bestandteil der tatsächlich erforderlich gewordenen Ko-sten angefallen sein. Somit ist insoweit anzusetzen
statt ein Betrag von Differenz
5.562,32 6.952,90 1.390,58
337,82 422,28 84,46
Differenz insgesamt somit: 1.475,04
Hinsichtlich eines weiteren Betrages von (10.904,25 + 1.475,04 =) 12.379,89 DM zuzüglich Zinsen ist die Klage jetzt schon begründet. Im übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch der Architekt haftet dem Bauherrn auf Schadensersatz, wenn eine Planung fehlerhaft war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Bundesgerichtshof am 8. Juli 1993 entschiedenen Fall hatte der Bauherr sein Haus am Hang bauen lassen, was sich wegen unzureichender Planung des Architekten als nicht standsicher erwies. Damit haftete der Architekt auf Schadensersatz, aber nicht in Höhe der vollen Kosten der Aufwendungen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In ständiger Rechtsprechung nehmen die Gerichte vielmehr in solchen Fällen einen Abzug der sog. Sowieso-Kosten vor, nämlich der Kosten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Planung und Ausführung entstanden wären. Hinweise gibt der Bundesgerichtshof zur Abrechnung von Einzelheiten der Sowieso-Kosten. Die Schadenshöhe ist nach dem jetzigen Preisstand zu berechnen, die Sowieso-Kosten jedoch nach dem Preisstand bei der Errichtung des Hauses. Nutzlose Planungs- und Baukosten sind aber ebenso ein Schaden wie die Abrißkosten.