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Werkvertragsrecht

BGHVII ZR 213/9124.09.1992GE 1993, 197

BGB § 635 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werkvertragsrecht; Hinweispflichten des Werkunternehmers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu Hinweispflichten eines Werkunternehmers, der eine "alternative" Wärmegewinnung für ein Einfamilienhaus plant und baut.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat für einen Wohnhausneubau des Kl. u. a. die Heizungsanlage zunächst projektiert und dann - aufgrund eines weiteren Auftrages - auch gebaut. Es handelt sich um eine mit anderen Wärmeerzeugern (Kaminheizung, Anschluß für Solaranlage) kombinierte Wärmepumpenanlage. Ihren vertraglichen Beziehungen haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Kl. ist die Wärmepumpenanlage falsch geplant und erbringt keine ausreichende Leistung. Er verlangt deshalb von der Bekl. Schadensersatz in Höhe von 90.089,51 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen.

Die Revision des Kl. hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, jedoch in der Sache nicht be-gründet. Angesichts des urkundlich belegten Auftragsumfangs sei nur zu prüfen gewesen, ob vor oder bei Vertragsschluß Vereinbarungen getroffen worden seien, die über den schriftlichen Auftrag hinausgingen. Dazu habe der Kl. vorgetragen, die Wärmepumpenanlage habe die gesamte Heizleistung allein erbringen sollen. Das aber habe er nicht beweisen können.

II. Dagegen wendet sich die Revision des Kl. mit Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer unzureichenden Würdigung der Vertragsunterlagen und auf einer Verkennung der vertraglichen Pflichten der Bekl. 1. Zu Unrecht behandelt das Berufungsgericht es ohne nähere Begründung als eindeutig, daß die Wärmepumpe den Heizbedarf des Hauses nicht allein zu decken brauchte. Dabei übersieht es die naheliegende Mög-lichkeit, daß die Vertragsunterlagen im Zusammenhang dahin zu verstehen sind, daß die Wärmepumpen die Wärmeleistung für die Beheizung al-lein (monovalent) zu erbringen hatten, während der übrige Wärmebedarf bei Zuschaltmöglichkeit auch an die Beheizung durch mehrere Energieerzeuger sollte gedeckt werden können. Das Berufungsgericht hat nicht be-achtet, daß diese Auslegung des Vertrags die unterschiedliche Verwendung der technischen Begriffe mono- und bivalent erklären kann, während die mit diesen Begriffen formulierten Unterscheidungen bei der Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts keinerlei Bedeutung haben. Das Berufungsgericht hat auch übersehen, daß der Einsatz mehrerer Energieerzeuger nicht für die Heizung des Hauses, sondern nur in Titel II des Lei-stungsverzeichnisses für andere Wärmeerzeugung vorgesehen ist. Das entspricht auch völlig dem für die sonstige Wärmeerzeugung verwendeten Begriff "bivalent".

Zweifelhaft kann nach den Vertragsunterlagen allerdings sein, ob die Wär-mepumpenanlage die Beheizung des gesamten Hauses oder nur die von Keller- und Erdgeschoß zu leisten hatte.

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht das Parteivorbringen und die erhobenen Beweise neu zu würdigen bzw. neu Beweis zu erheben haben.

2. Des weiteren liegt, wenn der Vertrag so auszulegen wäre, wie das Be-rufungsgericht es meinte, eine Verletzung von Hinweispflichten des Bekl. nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Unternehmer, der neue und weitgehend unerprobte Technik liefert, die Verpflichtung, den Besteller über die Brauchbarkeit des Werks gerade für dessen konkrete Zwecke zu beraten und ihn auf Bedenken gegen die Brauchbarkeit hinzu-weisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 208/86 = BauR 1987, 681 = ZfBR 1987, 269 = WM 1987, 1303 = NJW RR 1987, 1305). Es gelten hier ähnliche Grundsätze wie für die Beratungs- und Aufklärungspflichten des Architekten bei Verwendung neuer Baustoffe und dergleichen (Sentsurteile vom 23. März 1970 - VII ZR 87/68 = BauR 1970, 177 und vom 30. Oktober 1975 - VII ZR 309/74 = BauR 1976, 66). Im vorliegenden Fall wäre das vom Berufungsgericht angenommene Auslegungsergebnis des Vertrags, daß nämlich der Heizbedarf des Hauses bei ungünstiger Witterung nur durch zusätzlichen Betrieb des mit Holz geheizten Kamins befriedigt werden kann, so ungewöhnlich, daß der Unternehmer auf diese, für normale Kom-fort-Anforderungen überraschenden Folgen hätte hinweisen müssen. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, ob die Bekl. dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.

3. Schließlich rügt die Revision zu Recht übergangenen Sachvortrag bezüglich der Heizleistung der Wärmepumpenanlage. Nach dem Leistungsverzeichnis waren zwei Wärmepumpen mit einer Heizleistung von je 15 kW zu liefern. Der Kl. hat vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß die vorhandene Anlage tatsächlich nur 16 kW leistet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB haften nicht nur der Bauunternehmer, sondern auch der Architekt, der Statiker und der Bauingenieur. Ansprüche gegen sie verjähren gemäß § 638 BGB spätestens in fünf Jahren, soweit nicht die VOB vereinbart ist. Anders nur bei der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten, die zu einem Schaden führen, der nicht unmittelbar mit einem Werkvertragsmangel zusammenhängt. Solche Ansprüche verjähren erst in dreißig Jahren. Besonders riskant lebt der Anbieter neuer Materialien und Techniken, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1992 zeigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte für den Wohnhausneubau des Klägers die Heizungsanlage geplant und dann auch eingebaut. Deren Kernstück war eine Wärmepumpenanlage, deren Leistung den Kläger jedoch später nicht zufriedenstellte. Er forderte Schadensersatz deshalb, weil er den Beklagten so verstanden hatte, daß die Wärmepumpenanlage für die Beheizung des gesamten Hauses sorgen sollte ("monovalent") und nur an besonders kalten Tagen andere Heizquellen zugeschaltet werden müßten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Oberlandesgericht Celle hielt diesen Vortrag für nicht plausibel, weil es eindeutig sei, daß die Wärmepumpe den Heizbedarf des Hauses nicht allein decken könne, also eine "bivalente" Wärmeerzeugung nötig sei.

Dem ist der BGH entgegengetreten und hat einen Schadensersatzanspruch des Hauseigentümers für grundsätzlich möglich gehalten, offenbar ohne ein Mitverschulden (§ 254 BGB) in Betracht zu ziehen. Merke: Wer als Experte auftritt, muß nicht nur fundiertes Fachwissen besitzen, sondern auch dieses dem Laien vermitteln.