Werkvertragsrecht
BGB § 635 a.F.
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Schlagwörter zur Erschließung
Werkvertragsrecht; Planungsfehler; Trittschallschutz; Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers; Schadensberechnung
Leitsätze
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Wirken sich Mängel am Gemeinschaftseigentum auf das Sondereigentum aus (hier Trittschallschutz), kann der davon betroffene und zur selbständigen Durchsetzung befugte Wohnungseigentümer den gemäß § 635 BGB zu ersetzenden Schaden nach den für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten berechnen, selbst wenn die Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer verjährt sind (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 = NJW 1985, 151 = ZfBR 1985, 132 = BauR 1985, 314).
Das von einem Wohnungseigentümer selbständig durchgeführte Be weissicherungsverfahren unterbricht die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche ohne Rücksicht darauf, ob sie gemeinschaftlich verfolgt werden müssen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78 = ZfBR 1980, 36 = BauR 1980, 69).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. war Baubetreuerin bei der Errichtung einer Ende 1981 fertiggestellten Wohnanlage in K. Sie war auch mit der Planung und Bauaufsicht betraut. Die Kl. erwarben im Bauherrenmodell eine der zu er-richtenden Wohnungen als Wohnungseigentum mit einem Miteigentumsanteil von 64/1000. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 7. April 1982. Die Kl. beantragten im Dezember 1984 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wegen Mängeln des Trittschallschutzes ihrer Wohnung im Bereich der Laubengänge, des Treppenhauses, so-weit es mit ihrer Wohnung eine Wand teilt, und der Küche und Diele der oberhalb gelegenen Wohnung. Nach dem Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens ist der Trittschallschutz infolge fehlerhafter Planung man-gelhaft. Mit der am 27. April 1987 eingegangenen Klage haben die Kl. zu-letzt beantragt, die Bekl. zur Zahlung des nach ihrer Behauptung für die Be-seitigung der Mängel notwendigen Betrages von 199.145 DM als Schadensersatz zu verurteilen, hilfsweise an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters. Weiterhin haben sie erstmals im Berufungsverfahren Zahlung weiterer 4.065, 25 DM anteiliger, in diesem Rechtsstreit nicht festsetzbarer Kosten des Beweissicherungsverfahrens verlangt.
Darüber hinaus haben die Kl. die Feststellung begehrt, daß die Bekl. ver-pflichtet ist, ihnen, hilfsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft, den weiteren aus der Beseitigung der Mängel an der Trittschalldämmung ent-stehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Bekl. verurteilt, 64/1000 von 199.145 DM, also 12.745,28 DM, nebst Zinsen an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. war ebenso erfolglos wie die auf Klageabweisung zielende Anschlußberufung der Bekl. Auf die Revision der Kl. wurde die Sache teilweise zu-rückverwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Der Antrag auf Zahlung weiterer 186.399,72 DM an die Kl., hilfsweise an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
I. Das Berufungsgericht bejaht einen von der Bekl. zu vertretenden Planungsfehler, der zu Mängeln des Trittschallschutzes in dem von den Kl. be-haupteten Umfang geführt habe. Es nimmt an, daß die Beseitigung dieser Mängel 199.145 DM kostet und vertritt die Ansicht, die Kl. hätten lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage entsprechenden Quote von 64/1000. Sie könnten al-lerdings nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen. Die mangelhafte Planung habe zu Bau-mängeln geführt, die nicht im Sondereigentum der Kl. lägen; sie wirkten sich nur dort aus.
Die weitergehende Forderung auf Ersatz des gesamten zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages sei unbegründet. Die Kl. hätten diesen An-spruch nicht ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft ver-folgen dürfen. Als diese erstmals am 3. November 1988 das Vorgehen der Kl. gebilligt habe, sei der über die Quote der Kl. hinausgehende Anspruch bereits verjährt gewesen. Denn das allein von den Kl. durchgeführte Be-weissicherungsverfahren habe die Verjährung zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer nicht unterbrochen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Kl. haben gemäß § 635 BGB gegen die Bekl. einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die fehlerhafte Planung des Trittschallschutzes entstandenen Schadens, den sie allerdings nur mit dem Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft verfolgen können. Der Anspruch ist nicht auf einen ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum entsprechenden Teil beschränkt, son-dern kann nach den für die Beseitigung der Trittschallschutzmängel ihrer Wohnung erforderlichen Aufwendungen berechnet werden, wenn diese nicht unverhältnismäßig sind. Verjährung ist nicht eingetreten.
1. Die Bekl. hat den Trittschallschutz für die Wohnung der Kl. im Laubengang und Treppenhaus sowie im Fußboden der oberhalb gelegenen Woh-nung (Küche und Diele) fehlerhaft geplant. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet (§ 565 a ZPO).
Diese fehlerhafte Planung hat sie zu vertreten. Der Planungsfehler hat sich bereits im Bauwerk verkörpert, so daß die Bekl. nach der ständigen Recht-sprechung des Senats ohne weiteres auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 105, 103, 105 m. w. N.).
2. Die Kl. sind zwar befugt, den Schadensersatzanspruch selbständig durchzusetzen, sie können aber nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. a) Die Mängel beruhen auf einer fehlerhaften Planung von Bauteilen, die dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.
Laubengang und Treppenhaus dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch. Sie sind gemäß § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum. Nichts anderes gilt für die bautechnisch in diesem Bereich und nicht etwa innerhalb der Räume des Sondereigentums zu planende und durchzuführende Trittschalldämmung. Die Beseitigung der Mängel ist, wie die Kl. selbst geltend machen, nur durch Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum möglich.
Die mangelhafte Trittschalldämmung zwischen den übereinander liegenden Wohnungen ist ebenfalls Gemeinschaftseigentum. Ob dies auch aus § 5 Abs. 2 WEG folgt, wie im Anschluß an das Senatsurteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 (NJW 1985, 1551 = ZfBR 1985, 132 = BauR 1985, 314) vertreten wird (BayObLG NJW-RR 1989, 1293, 1294; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., Rdn. 10), kann offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich das Gemeinschaftseigentum aus § 5 Abs. 1 WEG. Denn Ein griffe in die über der Rohbaudecke verlegte Trittschalldämmung können das auf Sondereigentum beruhende Recht des in der unteren Wohnung wohnenden Eigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigen (OLG München RPfleger 1985 , 437 mit Anm. Sauren; OLG Düsseldorf, Der Wohnungseigentümer 1979, 128, 130; Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 3 Seiten 23 und 39; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl. § 5 WEG Rdn. 1 a).
b) Nach der Rechtsprechung des Senats können Wohnungseigentümer den Anspruch auf kleinen Schadensersatz wegen eines behebbaren Man-gels am Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich durchsetzen (grundlegend BGHZ 74, 258 ff.). Das gilt auch dann, wenn der Mangel sich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auswirkt (BGHZ 110, 258, 261 mit Anm. Doerry EWiR § 634 BGB 1/90 S. 459; Reithmann DNotZ 1991, 131; Weitnauer JZ 1991, 248). Diese Rechtsprechung berücksichtigt einerseits die Interessen der Gemeinschaft an der Durchsetzung ge meinschaftsbezogener Ansprüche, andererseits aber auch die Interessen des Schuldners an einer übersichtlichen Haftungslage, die eine unterschiedliche Inanspruchnahme ausschließt.
Hier sind die Kl. durch den Gemeinschaftsbeschluß vom 3. November 1988 ermächtigt worden, den Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. für die Gemeinschaft geltend zu machen. Mit diesem Beschluß hat die Ge-meinschaft auch die Berechnung des Schadensersatzes nach den Mängelbeseitigungskosten bestätigt. Ebenso wie die Gemeinschaft den einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigen kann, nach der gemeinschaftlichen Ausübung des Wahlrechts die Minderung entsprechend seinem An-teil am gemeinschaftlichen Eigentum selbst durchzusetzen (Senatsurteil vom 4. November 1982 - VII ZR 53/82 = NJW 1983, 453 mit Anm. Weit-nauer = ZfBR 1983, 17 = BauR 1993, 84), kann sie den von einem Mangel am Gemeinschaftseigentum betroffenen Wohnungseigentümer ermächtigen, selbständig Schadensersatz mit dem Antrag auf Zahlung an die Ge meinschaft zu verlangen.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Ermächtigung der Gemeinschaft wegen der Besonderheiten der Haftung für Planungsmängel entbehrlich war, kommt es insoweit nicht an.
c) Der nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatz-anspruch wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum, wie er hier geltend gemacht wird, kann grundsätzlich nur mit dem Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft durchgesetzt werden. Das gilt vorbehaltlich eines abweichenden Gemeinschaftsbeschlusses unabhängig davon, ob der von dem Mangel betroffene Wohnungseigentümer zur selbständigen Durchsetzung der Forderung befugt ist. Denn nur so ist eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel sichergestellt (h. M. vgl. Reithmann/Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl. Rdn. 86; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl. Rdnr. 239; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 154; Scheuvens MittRhNotK 1985, 85, 91; Rosenberger BauR 1980, 267, 269; wohl auch Ermann/Ganten, BGB, 8. Aufl. vor § 1 WEG Rdn. 11 und 16; vgl. auch Senatsurteile vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85 = NJW-RR 1986, 755 f. = ZfBR 1986, 171 = BauR 1986, 447 und 10. März 1988 - VII ZR 171/87 0 NJW 1988, 1718 = ZfBR 1988, 181 = BauR 1988, 336; a. A. Weitnauer a.a.O. Anh. 8 Rdn. 59; Finger BlGBW 1983, 4, 7). Das Erforder-nis, die Mittelverwendung sicherzustellen, bewirkt die Unteilbarkeit der hier geforderten Ansprüche auf kleinen Schadensersatz (Scheuvens a.a.O. S. 91).
d) Die Kl. könnten deshalb nur dann den Schadensersatzanspruch mit dem Antrag auf Zahlung an sich verfolgen, wenn sie von der Gemeinschaft dazu ermächtigt wären. Das machen sie selbst nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Gemeinschaftsbeschlüssen.
Der auf Zahlung an die Kl. gerichtete Antrag ist demnach zu Recht abge-wiesen worden. Die Revision der Kl. ist insoweit unbegründet.
3. Von alledem geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus. Es ge-währt den Kl. aber nur eine ihrem Anteil am Wohnungseigentum entsprechende Quote des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages. Das ist nicht richtig. Die Kl. können grundsätzlich Ersatz des gesamten Betrages verlangen, der erforderlich ist, um die Mängel des Trittschallschutzes ihrer Wohnung zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob - wie das Berufungsgericht annimmt und die Revision bezweifelt - die Gewährleistungsansprüche der übrigen Wohnungseigentümer verjährt sind.
a) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB soll die durch die man-gelhafte Werkleistung entstandenen Nachteile des Bestellers ausgleichen. Er tritt an die Stelle der auf mangelfreie Herstellung gerichteten An-sprüche. Der Besteller ist so zu stellen, als seien diese Ansprüche ver-tragsgerecht erfüllt worden. Dementsprechend hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (Senat BGHZ 99, 81, 84).
b) Etwas anders gilt jedoch, wenn die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßig sind. Das ist der Fall, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht (Senat BGHZ 59, 365, 367). Der Geschädigte kann dann nur Wertausgleich verlangen (vgl. BGHZ 102, 322, 330). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB hier vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und kann auch vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Zugunsten der Kl. ist des-halb in der Revision davon auszugehen, daß die Mängelbeseitigungskosten nicht unverhältnismäßig sind.
c) Wie der Senat stets betont hat, hat der einzelne Wohnungseigentümer aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Baubeteiligten einen individuellen An-spruch auf mangelfreie Werkleistung auch in bezug auf das gesamte Ge-meinschaftseigentum (vgl. Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 [NJW 1985, 1551 = ZfBR 1985, 132 = BauR 1985, 314]). Ob der an die Stel-le dieses Anspruches tretende Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers dementsprechend nach den Kosten der Mängelbeseitigung am gesamten Gemeinschaftseigentum berechnet werden kann (so Werner/Pastor, Der Bauprozeß 6. Aufl., Rdn. 458; Scheuvens a.a.O. S. 91; Doerry LM § 21 WohnungseigentumsG Nr. 7; Reithmann/Brych/Manhart a.a.O. Rdn. 84; vgl. zu möglichen Bedenken aber BGHZ 108, 156, 161 mit Anm. Weitnauer JZ 1990, 145 und Schlemminger BauR 1990, 224), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Hier geht es nur um Mängel am Gemeinschaftseigentum, die sich in einer Wohnung auswirken. Jedenfalls die für die Beseitigung dieser Mängel er-forderlichen Kosten kann der betroffene Wohnungseigentümer beanspruchen.
Wirkt sich ein Mangel am Gemeinschaftseigentum im Sondereigentum ei-nes Wohnungseigentümers aus, bietet eine nach den Anteilen am Gemeinschaftseigentum berechnete Quote des gesamten Mängelbeseitigungsaufwandes regelmäßig keinen angemessenen Ausgleich für den in-folge dieses Mangels eingetretenen Nachteil. Eine derartige Schadensberechnung läßt unberücksichtigt, wie sich der jeweilige Mangel im Sonder-eigentum auswirkt. Diese oft ganz unterschiedlichen Auswirkungen bestimmen das Ausmaß der durch den Mangel erlittenen Nachteile. Sie kön-nen bei der Schadensberechnung nicht unberücksichtigt bleiben.
aa) Das ist unmittelbar einsichtig, wenn der Schaden nach der Wertminderung der Wohnung berechnet wird. Wertminderung wird in aller Regel ge-wählt, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die Kosten dafür unverhältnismäßig sind oder aber auch der Mangel aus anderen Gründen nicht beseitigt werden soll. In diesem Fall kann es allein darauf ankommen, welchen Wertverlust die Wohnung durch die fortwirkenden Beeinträchtigungen des Mangels erleidet. Auf den Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum kommt es nicht an (so zutreffend für die Minderung: Weitnauer a.a.O. Rdn. 59, ders. JZ 1991, 249; Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 6 S. 69 f.).
bb) Daran ändert sich nichts, wenn der Schaden nicht nach der Wertminde-rung, sondern nach den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnet wird. Daß der einzelne Wohnungseigentümer, so denn die In-standsetzung überhaupt durchgeführt wird, im Innenverhältnis gemäß § 16 Abs. 2 WEG nur einen seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum ent-sprechenden Instandsetzungsbeitrag zu leisten hat, entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht (so aber Weitnauer JZ 1991 a.a.O.). Er muß des-halb den Betrag zur Verfügung stellen, der für die Beseitigung derjenigen Mängel erforderlich ist, die sich im Sondereigentum des betroffenen Woh-nungseigentümers auswirken. Jedenfalls insoweit gilt nichts anderes wie für den - allerdings hier nicht bestehenden - Anspruch auf Kostenvorschuß. Diesen kann der einzelne Wohnungseigentümer auch dann nach den ge-samten Kosten für die Mängelbeseitigung berechnen, wenn die Ansprüche anderer Eigentümer verjährt sind (Senatsurteil vom 21. Februar 1985 a.a.O.) Schon für diese Entscheidung war auch die Erwägung maßgebend, daß ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Anspruch in Einzelfällen zu unbefriedigenden wirtschaftlichen Ergebnissen führen kann, wenn sich etwa Mängel am Gemeinschaftseigentum vorwiegend in einer Wohnung auswirken. Wäre der Schadensersatzanspruch demgegenüber nur nach dem Anteil am Gemeinschaftseigentum zu berechnen, stünde der Schuldner eines Schadensersatzanspruches besser als derjenige, der auf Kostenvorschuß in Anspruch genommen wird. Für eine derartige, den Schuldner begünstigende Berechnung des Schadens besteht zumindest dann kein Anlaß, wenn es nur darum geht, die Beeinträchtigungen im Son-dereigentum auszugleichen (vgl. auch Werner/Pastor a.a.O.; Scheuvens a.a.O.).
cc) Allerdings hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für einen Scha-densersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum entschieden, daß sich der insgesamt entstandene Minderwert nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt und der einzelne Wohnungseigentümer deshalb nur eine entsprechende Quote verlangen kann (BGHZ 108, 156, 160). Er hat diese Schadensberechnung jedoch ausdrücklich auf den Fall beschränkt, daß nur das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Ob dem für den Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Mängel betreffen hier nicht nur das Gemeinschaftseigentum, sondern in ganz erheblicher Weise auch das Sondereigentum.
dd) Soweit der Senat im Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 53/82 (NJW 1983, 453 = ZfBR 1983, 17 = BauR 1983, 84) entschieden hat, daß die Ge-meinschaft den einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigen kann, das Recht zur Minderung entsprechend seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum selbst durchzusetzen, hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Wohnungseigentümer nur ein durch den Anteil am Gemeinschaftseigentum beschränkter Anspruch zustehe (wie Weitnauer NJW 1983, 455 offenbar meint). Der Senat war vielmehr an die Ent-scheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Klageantrag gebunden (zutreffend Deckert ZfBR 1984, 161, 164).
4. Der Anspruch der Kl. ist nicht verjährt. a) Gewährleistungsanprüche gegen den mit der Planung beauftragten Ar-chitekten verjähren gemäß § 639 Abs. 1 Satz 1 BGB in fünf Jahren (Senat BGHZ 37, 341, 344). Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus Ziffer VII Nr. 7 des Baubetreuungsvertrages, wonach sich die Gewährleistung der Bekl. "im übrigen" nach den Bestimmungen der VOB richten soll.
Ob mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, diese Klausel erfasse von vornherein nicht die Gewährleistung für die Architektenleistung, kann dahinstehen. Wäre sie erfaßt, so wäre die Klausel unwirksam. Denn sie verstieße jedenfalls gegen § 11 Nr. 10 f AGBG, weil die gesetzliche Ge währleistungsfrist für Architektenleistungen verkürzt würde.
b) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches der Kl. wurde durch das im Dezember 1984 eingeleitete Beweissicherungsverfahren unterbrochen, obwohl es die Kl. selbständig ohne Mitwirkung der Gemeinschaft und auch nicht für diese durchgeführt haben.
Das von einem Wohnungseigentümer eingeleitete Beweissicherungsverfahren unterbricht die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche ohne Rücksicht darauf, ob sie gemeinschaftlich verfolgt werden müssen.
aa) Nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Besteller die Beweissicherung beantragt. Zur Beweissicherung berechtigter Besteller in diesem Sinne ist der einzelne Wohnungseigentümer. Das gilt nicht nur für den Fall, daß der Wohnungseigentümer Gewährleistungsansprüche selbständig geltend machen kann (vgl. dazu Senats-urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78 = ZfBR 1980, 36, 37 = BauR 1980, 69), sondern auch für den Fall, daß der Gewährleistungsanspruch von vornherein nur gemeinschaftlich durchgesetzt werden kann. Denn der einzelne Wohnungseigentümer, und nicht etwa die Gemeinschaft, ist Rechtsinhaber der aus dem jeweiligen Schuldverhältnis abgeleiteten Ge-währleistungsansprüche.
Die den Wohnungseigentümern bei der Durchsetzung gemeinschaftsbezogener Ansprüche auferlegten Beschränkungen ändern nichts daran, daß ihnen auch diese Ansprüche aufgrund ihrer individuellen Verträge mit dem Schuldner zustehen.
bb) Ein gemeinschaftliches Vorgehen der Wohnungseigentümer ist rechtlich nicht geboten.
Die zum Schutz der Gemeinschafts- und Schuldnerinteressen auferlegten Beschränkungen betreffen die Durchsetzung des Anspruchs. Es liegt re-gelmäßig im Interesse der Gemeinschaft, ohne daß bei einem selbständigen Vorgehen eines Wohnungseigentümers Schuldnerinteressen gefährdet sind.
III. Nach alldem ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben. Die Kl. haben einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der für die Beseitigung der Trittschallschutzmängel ihrer Wohnung erforderlichen Aufwendungen, wenn diese nicht unverhältnismäßig sind.
1. Eine abschließende Entscheidung darüber ist dem Senat nicht möglich. Denn es steht schon nicht fest, welcher Betrag zur Mängelbeseitigung er-forderlich ist.
... Nach der gebotenen Aufklärung des Schadens wird das Berufungsgericht sich auch mit der Frage befassen müssen, ob die ermittelten Aufwendungen für die Schadensbeseitigung in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßig sind.
B. Der Feststellungsantrag
I. Das Berufungsgericht weist den Feststellungsantrag der Kl. ab, weil sie nicht vorgetragen hätten, daß weitere Schäden zu besorgen oder zusätzliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen erforderlich seien. Soweit Kostensteigerungen seit der Kostenfeststellung des Architekten wegen Zeitab-laufs denkbar seien, hätten diese inzwischen beziffert werden können.
II. Dagegen wendet sich die Revision im wesentlichen mit Erfolg.
1. Unbegründet ist die Revision allerdings, soweit die Feststellung begehrt wird, daß die Bekl. zum Ersatz des weiteren Schadens an die Kl. verpflichtet ist. Die Kl. können nicht Zahlung an sich selbst beanspruchen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter A. II. 2. wird Bezug genommen.
2. Im übrigen hat das Urteil keinen Bestand.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte neben der Leistungsklage auch die Feststellungsklage erheben, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Antrag auf Zahlung erfaßt wird (BGHZ 101, 369, 371). Es ist Sa-che des Geschädigten, diese Voraussetzungen darzulegen. Ob die Hinweise der Kl. auf Kostenerhöhungen oder unvorhersehbare Maßnahmen dem genügen, kann hier dahinstehen. Denn das Feststellungsbegehren war aus einem anderen Grunde nicht entscheidungsreif.
b) Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Berufungsgericht über den Zah-lungsantrag noch nicht entscheiden dürfen, weil der Umfang des Schadens noch nicht aufgeklärt ist. Es ist möglich, daß der zu beauftragende ge-richtliche Sachverständige nicht in der Lage ist, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen und Kosten im voraus so zuverlässig zu bestimmen, daß sein Gutachten Grundlage einer abschließenden rich-terlichen Schätzung sein kann. In diesem Fall könnten die Kl. einen fest-stehenden Mindestschaden durch den Leistungsantrag geltend machen und im übrigen Feststellung begehren (Senat a.a.O. 372). Diese Möglichkeiten sind ihnen durch die fehlerhafte Behandlung des Zahlungsantrages abgeschnitten. Sie müssen dadurch wiedereröffnet werden, daß auch das Urteil über die Feststellungsklage aufgehoben wird.
III. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb auch bezüg-lich des Feststellungsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu beachten haben, daß die Anforderungen an die Substantiierungspflicht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens nicht überspannt werden dürfen (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 392 ff.). Steht der Mangel fest, hat der Feststellungsantrag schon dann Erfolg, wenn weitere als die geltend gemachten Schadensfolgen entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt ungewiß sein (vgl. BGH Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 20/87 = NJW-RR 1988, 445). Das wird bei umfangreichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen in aller Regel zu bejahen sein, ohne daß der Geschädigte im einzelnen darlegen muß, welche unvorhergesehenen weiteren Schadensfolgen in Betracht kommen. Denn dazu ist er regelmäßig gar nicht in der Lage.
C. Der Antrag auf Zahlung von 4.065,25 DM nebst Zinsen
I. Das Berufungsgericht hat die Kl. auch abgewiesen, soweit die Kl. Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens verlangen, die dadurch ent-standen sind, daß darin auch andere Baubeteiligte einbezogen wurden. Es meint, die im Auftrag der Bekl. gegebene Auskunft des Generalunternehmers, die Schalldämmung sei in Ordnung, sei nicht fahrlässig falsch ge-wesen. Es habe im eigenen Risikobereich der Kl. gelegen, wenn sie alle Beteiligten in das Beweissicherungsverfahren einbezogen hätten und sich später die Verantwortlichkeit aller Antragsgegner nicht bestätigt habe.
II. Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet.
Die Kl. können wegen Verletzung des Baubetreuungsvertrages von der Bekl. Ersatz der nicht festsetzbaren Kosten des Beweissicherungsverfahrens in Höhe von 4.065,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Oktober 1989 verlangen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört es zu den Pflich-ten des umfassend beauftragten Architekten, dem Bauherrn noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83 = ZfBR 1985, 119 = BauR 1985, 232). Dadurch sollen dem Bauherrn in erster Linie seine Gewährleistungsansprüche gegen mangelhaft arbeitende Bauhandwerker sowie die gegen den Architekten selbst gerichteten Ansprüche erhalten bleiben (Senat BGHZ 71, 144, 147). Dar-über hinaus soll er aber auch vor den Kosten aussichtsloser Prozesse ge-gen nicht gewährleistungspflichtige Auftragnehmer geschützt werden. Verursacht der Architekt derartige Kosten durch Verletzung seiner nachvertraglichen Betreuungspflicht, so erwächst dem Bauherrn daraus ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (Senat BGHZ 92, 251 und Urteil vom 20. Dezember 1984 a.a.O.).
2. Nach diesen Grundsätzen haftet die Bekl., denn sie hat gegen die durch den Betreuungsvertrag nicht modifizierten Pflichten eines Architekten ver-stoßen. Die Bekl. hat nicht nur Planungsaufgaben, sondern auch die Bau-aufsicht übernommen. Die Kl. haben ihr gegenüber bereits Ende 1983 die Mängel des Trittschallschutzes gerügt. Die Bekl. durfte sich nicht mit dem Hinweis zufrieden geben, sie habe die DIN-Werte eingehalten und Toleranzwerte könnten nicht überschritten sein: Ebensowenig durfte sie nach der Vorlage des Privatgutachtens im November 1984 die Verantwortung allein bei den Handwerkern suchen. Denn angesichts der gravierenden und verschiedene Planungsbereiche betreffenden Beanstandungen der Kl. lag es auf der Hand, daß die Schadensursache nicht nur in Ausführungsmängeln zu suchen war. Schon das war Anlaß genug, eigene Nach-forschungen anzustellen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 a.a.O. 120). Hinzu kommt, daß die Bekl. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise überhaupt keinen Trittschallschutz geplant hat, so daß sich wenigstens insoweit ihre Verantwortlichkeit für die Mängel geradezu aufdrängte. Die Bekl. war deshalb verpflichtet, ihre Planung sorgfältig zu überprüfen und die dabei nahezu zwingend zutage tretenden Mängel zu offenbaren. Das hat sie unterlassen.
Durch dieses vertragswidrige Verhalten ist den Kl. ein Schaden in Höhe der unnützen und nicht festsetzbaren Kosten des Beweissicherungsverfahrens entstanden. Hätte die Bekl. die Kl. rechtzeitig darüber aufgeklärt, daß die Mängel des Trittschallschutzes auf ihre Planungsfehler zurückzuführen sind, hätten die Kl. das Beweissicherungsverfahren vermeiden können, zumindest aber die anderen Beteiligten nicht daran beteiligt.
Eine rechtzeitige Aufklärung war möglich. Die Kl. haben das Beweissicherungsverfahren erst ungefähr ein Jahr nach den Beanstandungen gegenüber der Bekl. beantragt.
III. Der Senat kann insoweit abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind unstreitig in Höhe von 4.065,25 DM nicht festsetzbar. Für eine Minderung des Anspruchs ge-mäß § 254 Abs. 1 BGB besteht kein Anlaß. Das zögerliche und irreführende Verhalten der Bekl. hat die Unsicherheit der Kl. über den richtigen An-spruchsgegner begründet. Es ist deshalb nicht vorwerfbar, daß die Kl., auch zur Unterbrechung der Verjährung, alle in Betracht kommenden Bau-beteiligten in das Beweissicherungsverfahren einbezogen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - VII ZR 185/81 = ZfBR 1983, 260 = BauR 1983, 573). Die Kl. haben gemäß § 291 BGB Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 12. Oktober 1989.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Baubetreuer, der fehlerhaft plant oder baut, muß auch dann Mängelgewähr im vollen Schadensumfang leisten, wenn er nicht von allen, sondern nur von einem einzelnen Wohnungseigentümer verklagt wird. Dem Kläger muß allerdings die Klage von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung erlaubt worden sein. Unwichtig ist dann, ob der Schaden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum entstanden ist. Da der Schaden zu beseitigen ist, darf der klagende Wohnungseigentümer auch nicht nur zu seinem Miteigentumsanteil abgefunden werden. Liegen die Mängel im Gemeinschaftseigentum, ist ein Schadensersatz an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu leisten. Das hat der Kläger eines solchen Prozesses grundsätzlich in seinem Klageantrag zu berücksichtigen.
Das haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 - entschieden. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, daß eine Verjährungsunterbrechung dem zugute kommt, der sie herbeiführt.