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Werkvertragliche Mangelbeseitigung von Schimmelpilz

BGHVII ZR 274/0429.06.2006GE 2006, 1476

BGB §§ 631, 633 Abs. 3 a. F., 634 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Werkvertragliche Mangelbeseitigung von Schimmelpilz; Selbstvornahme; Aufwendungsersatzanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, wenn von diesen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. nimmt die Bekl. auf Kostenerstattung in Anspruch.

2 Der Kl. ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Mit den Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragte er den Bekl. zu 1, mit den Holzbau-, Gipskarton- und Isolierungsarbeiten die Bekl. zu 2. Die Bekl. zu 2 errichtete den Dachstuhl des Gebäudes im Herbst/Frühjahr 1998/1999.

3 Im April 1999 stellte der Kl. Schimmelpilz an dem Holzgebälk des Dachstuhls fest. Mit Schreiben vom 9. Juli 1999 an die Bekl. zu 2 verlangte der Kl., den Dachstuhl bis zum 6. August 1999 zu beseitigen und neu herzustellen. Andernfalls werde er den Bauvertrag kündigen und die erforderlichen Arbeiten durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen. Mit Schreiben vom 20. August 1999 setzte der Kl. für beide Bekl. eine neue Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 27. August 1999. Nachdem der Bekl. zu 1 sich bereits mit Schreiben vom 20. Juli 1999 bereit erklärt hatte, die Mängel des Werkes zu beseitigen, bot er mit Schreiben vom 27. August 1999 dem Kl. die Sanierung des Dachstuhls durch die Bekl. zu 2 nach Maßgabe der Empfehlungen eines von ihm eingeschalteten Sachverständigen an. Der Kl. ging hierauf nicht ein. In der Folgezeit leitete er ein selbständiges Beweisverfahren ein. Unter Bezugnahme auf ein in jenem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten forderte der Kl. die Bekl. erneut zur Mangelbeseitigung durch Entfernung des Dachstuhles auf. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist veranlaßte der Kl. im September 2000 die Entfernung und die Neuerrichtung des Dachstuhles durch ein Drittunternehmen.

4 Das Landgericht hat die auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Kl. zugelassen, mit der dieser sein Klagebegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens haben der Kl. und der Bekl. zu 1 hinsichtlich des Bekl. zu 1 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat Erfolg.

6 Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I. 7 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl. habe keinen Anspruch auf Ersatz der für Abriß und Neuerrichtung des Dachstuhls geltend gemachten Kosten. Beide Bekl. hätten ein Recht, den unstreitig von Schimmel befallenen Dachstuhl nachzubessern. Verlange der Auftraggeber eine bestimmte Art der Nachbesserung, trage er die Beweislast dafür, daß nur so der Mangel beseitigt werden könne. Diesen Beweis habe der Kl. nicht geführt. Im Gegenteil habe sich ergeben, daß die vom Kl. veranlaßte Totalsanierung nicht erforderlich gewesen sei.

8 Für den Kl. stelle sich der Schimmelbefall wegen der für die künftigen Bewohner befürchteten Gesundheitsgefährdung als Mangel dar. Schimmelpilze besäßen Schadstoffcharakter. Nach den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Nachbesserungsarbeiten wäre jedoch nicht zu erwarten gewesen, daß schädliche Partikel in die im Dachgeschoß ausgebauten Wohnräume eindringen würden. Es wäre allenfalls ein Restrisiko von maximal 10 % verblieben, daß es noch zu einer Gesundheitsgefährdung hätte kommen können. Danach lasse sich nicht feststellen, daß die von den Bekl. angebotene Sanierung ungeeignet und nicht zuzumuten gewesen wäre.

9 Zutreffend habe das Landgericht auch einen nur anteiligen Anspruch auf Kostenersatz für die bei einer eingeschränkten Sanierung angefallenen Arbeiten abgelehnt. Ein solcher Anspruch scheitere daran, daß sich die Bekl. mit der geschuldeten Mangelbeseitigung nicht in Verzug befunden hätten. Vielmehr sei der Kl. selbst in Annahmeverzug geraten, nachdem der Bekl. zu 1 mit Schreiben vom 27. August 1999 und dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 20. Juli 1999 die Beseitigung der Mängel angeboten und der Kl. dieses Angebot abgelehnt habe.

II. 10 Das hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, weil es verkennt, worin der unstreitig gegebene Werkmangel besteht (1.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Auffassung, der Kl. sei in Annahmeverzug geraten (2.).

11 1. Der von der Bekl. zu 2 errichtete Dachstuhl war mangelhaft, weil er unstreitig vollständig von Schimmelpilz befallen war. Das vertraglich geschuldete Werk war ein Dachstuhl ohne Pilzbefall.

12 Die Frage einer Gesundheitsgefährdung kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil sie unbeachtlich ist. Der verschimmelte Dachstuhl wäre selbst dann mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei Gefahren für die Bewohner des Hauses gedroht hätten.

13 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht die Annahme, der Kl. habe sich bei Abriß und Neuerrichtung des Dachstuhls durch ein Drittunternehmen im Annahmeverzug mit der Mangelbeseitigung durch die Bekl. befunden.

14 a) Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Gläubigerverzuges gemäß §§ 294, 295 BGB geprüft hat. Ob das vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der eingeschränkten Sanierung erwähnte Schreiben des Kl. vom 9. Juli 1999 die Erklärung im Sinne dieser Vorschriften enthält, ein Angebot einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung nicht annehmen zu wollen, erscheint als überaus zweifelhaft.

15 b) Davon unabhängig ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft, weil sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, daß das Angebot des Bekl. zu 1 in seinem Schreiben vom 27. August 1999 mit Bezugnahme auf sein Schreiben vom 20. Juli 1999 im Hinblick auf die vorgeschlagene Art und Weise der Mangelbeseitigung geeignet war, einen Annahmeverzug des Kl. zu begründen.

16 Ein Annahmeverzug setzt grundsätzlich zunächst voraus, daß die Leistung ordnungsgemäß angeboten wird. Das Angebot einer Mangelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, ist nicht ordnungsgemäß; der Auftraggeber braucht eine solche Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01 -, BGHZ 154, 301, 304). Da der Mangel in dem Schimmelpilz bestand, hätte eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung nur darin bestehen können, den Schimmelpilz vollständig und endgültig zu beseitigen. Ob dies mit den vom Bekl. zu 1 angebotenen Sanierungsmaßnahmen hätte erreicht werden können, erscheint als zweifelhaft und ist jedenfalls dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Denn das Berufungsgericht hat sich auf die nicht ausschlaggebende Prüfung beschränkt, ob mit den angebotenen Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung im großen und ganzen abgewendet werden könne.

III. 17 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines Anspruchs gegen die Bekl. zu 2 nachzuholen haben. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein neu errichteter Dachstuhl Schimmelpilzbefall, muß dieser vollständig und endgültig beseitigt werden. Auf die Frage einer Gesundheitsgefährdung kommt es dabei nicht an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Er stellte bald Schimmelpilz am Dachstuhl fest und forderte vom Bauunternehmen Beseitigung und Neuherzustellung des Dachstuhls. Angeboten wurde die Sanierung nach Maßgabe der Empfehlungen eines Sachverständigen. Nach Sanierung würde höchstens ein Restrisiko von 10 % für eine Gesundheitsgefährdung verbleiben. Der Kläger ging nicht darauf ein und ließ durch einen Dritten den Dachstuhl neu errichten und verlangte Kostenerstattung - bei LG und OLG ohne Erfolg. Anders sah es der BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vertraglich geschuldet gewesen sei ein Dachstuhl ohne Pilzbefall. Auf die Frage der Gesundheitsgefährdung komme es nicht an. Der verschimmelte Dachstuhl wäre selbst dann mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei Gefahren für die Bewohner des Hauses gedroht hätten. Annahmeverzug könne nicht festgestellt werden. Dieser setze grundsätzlich zunächst voraus, daß die Leistung ordnungsgemäß angeboten werde. Das Angebot einer Mangelbeseitigung, das nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführe, sei nicht ordnungsgemäß.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil ist zu § 633 BGB a. F. ergangen. Auch nach § 634 ff. BGB (nach Schuldrechtsreform) hätte so entschieden werden müssen.