Werkvertrag
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Werkvertrag; Mängelbeseitigung; Beschwerdewert; Selbstvornahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Klage auf Beseitigung von Mängeln eines Werkes abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
11 I. 1 Die Kl. hat restlichen Werklohn für Glasbauarbeiten am Anwesen des Bekl. begehrt. Dieser hat Widerklage auf Mangelbeseitigung (Riss in einer Fensterscheibe Wärmeschutz - Sonnenschutz-Isolierglas) durch Austausch der Scheibe erhoben. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. Den Streitwert für die Widerklage hat es auf 500 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Bekl. hat das Landgericht zurückgewiesen.
2 Das Landgericht hat die Berufung des Bekl. als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bekl., mit der er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 3 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Bekl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Berufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11 -, WRP 2014, 193 Rn. 4 m.w.N.).
4 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beschwerdewert könne nicht höher sein als der Streitwert erster Instanz, den Amtsgericht und Berufungsgericht übereinstimmend auf 500 € festgesetzt hätten. Der Bekl. könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die Kl. für die vom Mängelbeseitigungsverlangen betroffene Scheibe netto 602,04 € in Rechnung gestellt habe. Das Interesse des Widerkl. sei vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. Dieses Interesse sei nicht mit dem Bruttorechnungsbetrag von 716,43 € (602,04 € zzgl. 114,39 € Mehrwertsteuer) zu bemessen, sondern an den Eigenkosten der Widerbekl. auszurichten, da der Widerkl. keinen Vorschuss oder Schadensersatz fordere, sondern Mängelbeseitigung. Die der Widerbekl. selbst entstehenden Kosten seien deutlich niedriger als der Rechnungsbetrag, der mit weiteren Kalkulationsposten versehen sei.
6 Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf einen Höchstwert von 500 € festgesetzt werden.
7 b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8 aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
9 Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungskl. abzustellen, die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen. Seine Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 332/84 -, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08 -, ZfBR 2010, 64 und vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 -, NJW 2000, 1343).
10 bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, maßgebend seien insoweit die niedrigeren Selbstkosten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Interesse des Widerkl. geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Kl. zur Mängelbeseitigung zu erlangen. Maßgebend für die Bewertung dieses Interesses ist nicht der Aufwand, den die Kl. betreiben müsste, um die Mängelbeseitigung durchzuführen, sondern der Wert, den die Mängelbeseitigung für den Widerkl. hat. Dieser drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von Drittunternehmern erspart. Diese Kosten sind identisch mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß § 887 ZPO beanspruchen könnte. Der in der Rechnung der Widerbekl. angesetzte Betrag von 602,04 € netto zzgl. Mehrwertsteuer (= 716,43 €), der zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt einen für die Glaubhaftmachung der Beschwer hinreichenden Anhalt.
11 cc) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es sei in der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von mehr als 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 -, NJW-RR 2005, 219; vom 16. Dezember 1987 - IV b ZB 124/87 -, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91 -, FamRZ 1992, 169, 170; Urteile vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 -, NJW-RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97 -, NJW 1998, 2368 jeweils m.w.N.). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freien Ermessen fest.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: zurückverwiesen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Klage des Bestellers eines Werkes (hier: Auftrag für Fensterscheibenaustausch) auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die abgewiesene Widerklage auf Mängelbeseitigung an Glasbauarbeiten (Riss in einer Fensterscheibe Wärmeschutz – Sonnenschutz – Isolierglas) durch Austausch der Scheibe auf 500 € fest. Das Landgericht, das die dagegen gerichtete Beschwerde des Bestellers zurückwies, hat dessen Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Bestellers, mit der er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des BGH war bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands auf das Interesse des Berufungsklägers abzustellen, die durch die Abweisung der Klage auf Mängelbeseitigung entstandene Beschwer zu beseitigen. Diese entspreche den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung. Diese Kosten seien identisch mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß § 887 ZPO beanspruchen könnte. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von mehr als 600 € erreiche, sei das Berufungsgericht auch nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die für Mängelbeseitigungsansprüche aus einem Werkvertrag ergangene Entscheidung ist nicht auf mietvertragliche Mängelbeseitigungsansprüche zu übertragen. Die Beschwer des mit der Mängelbeseitigungsklage abgewiesenen Mieters bestimmt sich vielmehr in der Regel nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007, VIII ZR 342/03, WuM 2007, 207; LG Berlin, Urteil vom 19. März 2007, 67 S 345/06, GE 2007, 653; LG Berlin, Urteil vom 28. Februar 1997, 64 S 503/96, GE 1997, 1401; a. A. früher LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 1994, 65 S 317/93, GE 1994, 1117; LG Berlin, Beschluss vom 28. September 1999, 63 S 334/99, GE 1999, 1429; LG Berlin, Urteil vom 15. März 1988, 29 S 84/87, MM 1988, 213: einfacher Jahresbetrag) wie ebenso die Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters, die sich ebenfalls nicht nach der Höhe der Instandsetzungskosten richtet (LG Berlin, Urteil vom 12. März 2013, 63 S 628/12, GE 2013, 1205).
Richtig sieht der VII. Senat, dass das Berufungsgericht für die Festsetzung der Beschwer nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ist. Auch das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde ist an eine – möglicherweise verfehlte – Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht gebunden; vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 13. März 2013, XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401).