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Werkvertrag

BGHVII ZR 180/9216.09.1993GE 1993, 1213

BGB § 635 , § 638 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Werkvertrag; Gewährleistungsfrist; Bauwerk; Malerarbeiten; Renovierung eines Hauses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umfangreiche Malerarbeiten, die im Rahmen eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, können Arbeiten "bei einem Bauwerk" sein und daher der fünfjährigen Verjährung unterliegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hatte ein 1968 erbautes Haus erworben, das er grundlegend renovieren wollte. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Bekl. Ende 1984 mit Malerarbeiten u. a. an der Fassade sowie im Treppenhaus, Keller und Wohnbereich des Hauses. Der dem Vertragsschluß zugrunde liegende Kostenvoranschlag des Bekl. belief sich auf 18.517,76 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Arbeiten wurden ausgeführt und im Fe-bruar 1985 abgenommen. Sie erwiesen sich später als mangelhaft.

Im August 1988 leitete der Kl. ein Beweissicherungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1988 forderte er den Bekl. unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich auf, die Mängel zu beseitigen. Am 24. Februar 1989 reichte der Kl. wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes von 9.601,10 DM einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides ein. Dieser wurde am 14. März 1989 er-lassen und dem Bekl. am 23. März 1989 zugestellt.

Der Bekl. hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Kl. in Höhe von 8.907,04 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt.

Die Revision des Bekl. hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Klageanspruch ist aus § 635 BGB gerechtfertigt. Die Revision wendet sich denn auch nicht gegen Grund und Höhe des Klageanspruches.

II. Das Berufungsgericht sieht die von dem Bekl. ausgeführten Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und hält deshalb den innerhalb der Fünfjahresfrist seit der Abnahme eingeklagten Gewährleistungsanspruch für noch nicht verjährt.

Die Revision hingegen meint, die von dem Bekl. erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundstück, deshalb sei der Klageanspruch ver-jährt.

Damit hat die Revision keinen Erfolg.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstel-lung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, so-fern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182 m. w. N., sowie Senat, Urteil vom 16. Mai 1991 - VII ZR 296/90 = NJW 1991, 2486 = WM 1991, 1683 = BauR 1991, 603 = ZfBR 1991, 210). Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall ent-schieden werden.

2. Der Senat hat die bloße Erneuerung des Anstrichs von Holzfenstern ei-nes bereits errichteten Gebäudes lediglich als Arbeit an einem Grundstück beurteilt (Senat, Urteil vom 9. November 1961 - VII ZR 108/60 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 106; Senat, Urteil vom 7. Januar 1965, VII ZR 110/63 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 150).

3. Die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist bei umfänglichen Maler-arbeiten an einem bereits errichteten Gebäude wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (fünf Jahre: OLG Hamburg OLGE 43, 76, OLG Stuttgart NJW 1957, 1679; von Craushaar NJW 1975, 993, 1000; Derleder in AK BGB § 638 Rdn. 5; Werner/Pastor, Der Baupro-zeß, 7. Aufl., Rdn. 192; wohl auch Heiermann/Riedl/Rusam, VOB 6. Aufl. B § 13 Rdn. 29; ein Jahr: OLG Celle NJW 1954, 1607; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1953, 224 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 3; OLG Köln NJW-RR 1989, 1181; OLG Naumburg JW 1933, 2017). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden.

4. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB an-gewandt.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Bekl. an dem Gebäude umfassende Arbeiten auszuführen. Er hatte die Außenfassade mit Tiefengrund vorzustreichen und mit einer Fassadenfarbe zu rollen. Im Büro des Kl. und in seiner Wohnung mußten an den Decken und Wänden die alten Tapeten entfernt werden. Die Flächen waren beizuspachteln und neu mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Der Bekl. hatte sich verpflichtet, die Naturholztüren und die Fußleisten zu schleifen und zu lackieren. Ferner hatte er im Treppenhaus die Wände beizuspachteln und ebenfalls mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Im Keller waren die Decken und Wände zweimal zu rollen; den Kellerboden und die Heiz-räume hatte der Bekl. mit Zementlackfarbe zu versehen. Schließlich war es seine Aufgabe, die Kaminwand vorzustreichen und zu rollen sowie die Heizkörper zu schleifen und zu lackieren.

b) An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten besteht nach den Umständen kein Zweifel. Der Kl. wollte sein Haus im Rahmen ei-nes von ihm geplanten Umbaus grundlegend renovieren. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Parteien nicht nur die Herstellung eines Provisoriums, sondern einen dauerhaft haltbaren Anstrich ver-einbart haben. Die Revision greift das nicht an.

c) Die Malerarbeiten des Bekl. waren auch im Rahmen der Erneuerung für das Gebäude des Kl. von wesentlicher Bedeutung. Maßgeblich für die Be-urteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus des Kl. wiederherzustellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß es vor allem auch wegen des umfassenden Außenanstrichs um eine die Substanz des Hau-ses schützende und erhaltende Renovierung ging, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten durchaus vergleichbar ist.

d) Schließlich spricht auch der gesetzgeberische Zweck des § 638 Abs. 1 BGB für die Annahme der fünfjährigen Verjährungsfrist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Kon-struktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials berücksichtigt, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990, a. a. O., m. w. N.). Mängel von Malerarbeiten an der Haus-fassade stellen sich unter Witterungseinfluß häufig erst später als nach ei-nem Jahr heraus (vgl. von Craushaar NJW 1975, 993, 998, Fn. 53).

Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind bei einer umfassenden Auftragsvergabe wie hier sämtliche Malerarbeiten, also auch die Innenarbeiten, als Bauwerksleistungen zu beurteilen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Werkunternehmer verjährt unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Arbeiten an einem Grundstück (ein Jahr) oder Arbeiten an einem Bauwerk (fünf Jahre) handelt. Einfache Malerarbeiten sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Bauwerke im Sinne des § 638 BGB. Anders aber bei einer grundlegenden Renovierung, die nach Ausmaß und Kosten über einfache Malerarbeiten hinausgeht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. September 1993 festgestellt hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, daß Schäden an der Hausfassade erfahrungsgemäß sich erst nach längerer Zeit herausstellen, so daß die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr unangemessen wäre. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung beginnt nämlich die Verjährung nicht mit Kenntnis des Bauherrn vom Mangel zu laufen, sondern schon mit der Abnahme des Werkes.