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Werkvertrag

LG Berlin57 S 58/8914.09.1989GE 1990, 611

BGB §§ 631, 632 a.F. ; VOB/B § 4 Ziff. 3 , § 13 Ziff. 5, Ziff. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Werkvertrag; Gewährleistungsanspruch; Erneuerung eines Pumpenmotors

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn der Auftraggeber die Erneuerung eines Pumpenmotors ausdrücklich angeordnet hat, so hat der Auftragnehmer doch den in der völligen Sinnlosigkeit der Maßnahme liegenden Mangel zu vertreten, wenn er die ihm nach § 4 Ziffer 3 VOB/B obliegende schriftliche Mitteilung über seine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Aus-führung unterlassen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von der Bekl. nicht die Bezahlung der Rechnung vom 27. April 1988 verlangen, weil die Bekl. berechtigt ist, dem Vergütungsanspruch der Kl. (§§ 631, 632 BGB) eigene Gewährleistungsansprüche (§ 13 Ziff. 5, Ziff. 6 VOB/B) entgegenzuhalten.

1. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Bekl. war schon das ursprüngliche Werk der Kl., nämlich der Einbau zweier Überströmventile nach Umrüstung der Heizungsanlage in den Häusern der Bekl. auf Thermostatventile im Sommer 1987, mangelhaft im Sinne von § 13 Ziff. 1 Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen gewesen, die die Kl. selbst zur Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen gemacht hatte.

Diese hatte nämlich zu gering dimensionierte Überströmventile eingebaut mit der Folge, daß nach wie vor unnötig viel Wasser in den Heizkreisauf ge-pumpt wurde. Dies wiederum führte zu den gerügten Fließ- und Strömungsgeräuschen in den Rohren und Heizkörpern, zu deren Beseitigung die Kl. danach verpflichtet war (§ 13 Ziff. 5 Abs. 1 VOB/B).

2. Die Kl. kann deshalb auch nicht die Vergütung ihrer Arbeiten vom 15. Dezember 1987 verlangen, weil es sich dabei nicht um Arbeiten aufgrund eines neuen Werkauftrages der Bekl., sondern um Nachbesserungsarbeiten aus dem Einbau der zu gering dimensionierten Überströmventile gehandelt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Ge-richts fest, daß die Tätigkeiten der Kl., die sie für den 15. Dezember 1987 sowie für den 4. und 11. Februar 1988 in Rechnung gestellt hat, durch die ständigen Rügen der Fließ- und Strömungsgeräusche in der Heizungsanlage veranlaßt waren und sowohl der Feststellung ihrer Ursachen als auch ihrer Beseitigung dienen sollten. Dazu aber war die Kl. im Wege der ko-stenlosen Nachbesserung verpflichtet (§ 13 Ziff. 5 VOB/B), da sie diesen Mangel aufgrund des von ihr vorgenommenen Einbaues zu gering dimensionierter Überströmventile zu vertreten hat.

3. Bezüglich der für den 3., 4. und 7. März 1988 in Rechnung gestellten Arbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung der Pumpenmotoren hat die Kl. nun vorgetragen, daß sie insoweit von der Bekl. ausdrücklich mit der Er-neuerung der Motoren beauftragt gewesen sei; eine Erneuerung der ge-samten Pumpenanlage sei der Bekl. zu teuer gewesen.

Einem Anpruch der Kl. auf Zahlung von Werklohn (§§ 631, 641 BGB, § 12 Ziff. 5 VOB/B) kann die Bekl. jedoch eigene Gewährleistungsansprüche entgegenhalten, denn auch dieses Werk der Kl. war mangelhaft im Sinne des § 13 Ziff. 1 VOB/B, weil es nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Kl. hat selbst vorgetragen, daß eine Erneuerung der Pum penanlage technisch sowie wirtschaftlich völlig sinnlos gewesen sei. Die Anlage sei nicht nur veraltet, sondern nach dem Einbau der Thermostatventile auch völlig überdimensioniert gewesen. Hinzu kommt, daß allein durch die Erneuerung der Pumpenmotoren die gerügten Fließ- und Strömgeräusche nicht beseitigt werden konnten. Diese hatten ihre Ursache in ei-nem zu hohen Wasserumlauf, verursacht durch die zu gering dimensionierten Überströmventile.

Auch wenn die Bekl. die Erneuerung der Pumpenmotoren ausdrücklich angeordnet hat, so hat die Kl. doch den in der völligen Sinnlosigkeit der Maß-nahme liegenden Mangel zu vertreten (§ 13 Ziff. 3 VOB/B), weil sie die ihr nach § 4 Ziff. 3 VOB/B obliegende schriftliche Mitteilung für ihre Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unstreitig unterlassen hat. Zwar schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht aus, daß der Auftragnehmer auch bei einer zuverlässigen mündlichen Erklärung seiner Bedenken sich jedenfalls weitgehend entlasten kann (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB, 11. Aufl., Rdnr. 250 zu § 4). Befolgt der Auftraggeber dann trotz aus-reichender mündlicher Belehrung die Hinweise nicht, kann sich der Auftragnehmer hinsichtlich der sich daraus ergebenden Mängel der Leistung auf dessen mitwirkendes Verschulden berufen (vgl. Ingenstau-Korbion, a.a.O., Rdn. 253).

An die Zuverlässigkeit einer derartigen Mitteilung sind jedoch nach Auffassung der Kammer strenge Anforderungen zu stellen, denn das Erfordernis der grundsätzlichen Schriftlichkeit in § 4 Ziff. 3 VOB/B soll dem Auftraggeber gerade die Bedeutung der Bedenken besonders vor Augen führen und es ihm ermöglichen, diese einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Kl. die Bekl. zumindest mündlich ausreichhend und in zuverlässiger Weise über ihre Bedenken gegen die geplante Maßnahme aufgeklärt hat. Bei dieser Sachlage wäre es geboten gewesen, die Bekl. noch einmal schriftlich aus-drücklich darauf hinzuweisen.

Da es mithin an einer ordnungsgemäßen Aufklärung fehlt, hat die Kl. den Mangel zu vertreten.

Da die Kl. eine Beseitigung des Mangels abgelehnt hatte und diese nunmehr auch nicht mehr möglich ist, hat die Bekl. ihrerseits einen Anpruch auf Minderung des Werklohnes gemäß § 13 Ziff. 6 VOB/B. Dies bedeutet, da die Leistung der Kl. für die Bekl. völlig wertlos war, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung in vollem Umfang entfallen ist (vgl. Ingenstau Korbion, a.a.O., Rdnr. 644). Der Kl. steht daher auch insoweit ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn nicht zu.