Werkvertrag
HOAI §§ 15, 17, 55; BGB § 631
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Schlagwörter zur Erschließung
Werkvertrag; Architektenvertrag; Ingenieurvertrag; Honoraranspruch; Gebührentatbestand; Grundleistung; Grundhonorar
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.
b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.
Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hatte den Auftrag, ein Gebäude in B. umzubauen und zu erweitern. Die Bekl. waren von ihr zunächst beauftragt worden, die Schal- und Bewehrungsplanung zu erstellen.
Später wurde für den bereits errichteten Erweiterungsbau die Notwendigkeit gesehen, das im wesentlichen fertiggestellte Dach von einem Fassadenreinigungsgerät befahren zu lassen. Da dies nach der zunächst gewählten Gestaltung des Daches nicht möglich war, wurden die Bekl. durch die Bauherrin damit beauftragt, nach einer Lösung für die Aufnahme des Fassadenreinigungsgerätes auf dem Dach zu suchen. Zu diesem Zweck wurde ihnen eine Zeichnung des vorgesehenen Gerätes mit den dazugehörigen Lastangaben der Raddrücke übergeben.
In Ausführung dieses Auftrages erstellten die Bekl. eine "dritte statische Nachtragsberechnung" sowie einen "Schal- und Bewehrungsplan", betreffend eine Stahlbetonplatte für das Reinigungsgerät, den sie dem Prüfingenieur übersandten und zugleich der Kl. auf der Baustelle übergaben.
Die Kl. erstellte darauf nach diesem Plan die darin vorgesehene Fahrbahn-Betonplatte auf der Dachabdichtung. Die Ausbildung dieser Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnfuge erstellt worden waren. Dahingehende Eintragungen fehlten in dem von den Bekl. vorgelegten Plan. Die Platte mußte deshalb wieder abgebrochen und insgesamt neu erstellt werden, wofür nach den Behauptungen der Kl. 148.979,17 DM angefallen sein sollen. Davon haben die Architekten 37.482,56 DM übernommen. Den Rest, also 111.496,61 DM (zuzüglich Zinsen), macht die Kl. aus abgetretenem Recht der Bauherrin gegen die Bekl. geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Kl. Die Revision der Kl. hatte Erfolg. Der BGH hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht kann nicht feststellen, daß die Bekl. mit der Planung so beauftragt waren, daß sie die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Diese seien nach der HOAI "Besondere Leistungen" und die Beauftragung mit solchen müsse zweifelsfrei feststehen. Andernfalls sei die Beauftragung mit "Besonderen Leistungen" nicht anzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß den Beschreibungen der HOAI eine "Leitbildfunktion" zukomme, weshalb ein Architekten- oder Ingenieurauftrag sich regelmäßig auf die Grundleistungen beschränke. Nach § 2 Abs. 2 HOAI umfaßten die Grundleistungen der HOAI, was im allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages erforderlich sei. Die in bezug auf die hier in Frage stehende Tragwerksplanung zu anderen Ergebnissen kommende Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 = VersR 1971, 667= WuM 1971, 682), nach der die Bekl. die hier fehlenden Planungen hätten erbringen müssen, sei durch Änderungen des Honorarrechts überholt.
II. Dagegen wendet sich die Revision der Kl. mit Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf fehlerhaften Vorstellungen von der Bedeutung und Tragweite des Gebührenrechts der Architekten und Ingenieure für das Werkvertragsrecht.
1. Die HOAI enthält öffentliches Preisrecht. Sie regelt, in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Ingenieure und Architekten Honorare berechnen können bzw. müssen, wenn sie dem Grund nach einen vertraglichen Honoraranspruch haben. Für andere, vor allem vertragsrechtliche Regelungen hat der Verordnungsgeber der HOAI keine Ermächtigung. Selbst wenn er eine vertragsrechtliche Regelung beabsichtigt haben sollte, ist die HOAI ermächtigungskonform dahin auszulegen, daß sie kein Vertragsrecht enthält. Eine solche Auslegung ist ohne weiteres möglich und nach dem Gebot der normerhaltenden Interpretation als die allein richtige vorzuziehen. Demgemäß hat der Senat auch bereits entschieden, daß die Frage, ob der Architekt auf ein vereinbartes Entgelt verzichten kann (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95 = BauR 1996, 414), was aus Sachgründen impliziert, daß er auch kein Entgelt verlangen kann, nicht im Sinne einer Beschränkung der Vertragsfreiheit durch das Gebührenrecht geregelt ist.
2. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Sie hat keine generelle vertragsrechtliche "Leitbildfunktion" im Sinne der Annahmen des Berufungsgerichts und einer verbreiteten Meinung. Die HOAI regelt keine dispositiven Vertragsinhalte wie etwa das Vertragsrecht des Besonderen Schuldrechts, für das in der Regel die Bezeichnung "Leitbildfunktion" verwendet wird. Für die Frage, was der Architekt oder Ingenieur zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des BGB und der dazu im einzelnen getroffenen Vereinbarungen von Bedeutung. Das Honorarrecht der HOAI kann den Werkvertrag auch deshalb nicht regeln, weil sich ein werkvertraglicher Erfolg nicht als Summe von abschließend enumerativ aufgeführten Dienstleistungen beschreiben läßt, als die sich die Beschreibung der Grundleistungen nach herrschender Meinung darstellt.
3. Der Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen kommt nur honorarrechtliche und keine werkvertragsrechtliche Bedeutung zu. Durch sie wird lediglich bestimmt, für welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur sich mit dem Regelhonorar begnügen muß und für welche er weiteres Honorar vereinbaren darf. Aus dieser Regelung kann auch nicht mittelbar geschlossen werden, daß für die Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs etwa eine Art Vermutung bestehe, regelmäßig würden nur die Grundleistungen beauftragt. Eine solche Vermutung würde das Verhältnis von Gebührenrecht und Werkvertragsrecht verfälschen. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich nicht mit den Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu. Die ausschließliche honorarrechtliche Bedeutung der Unterscheidung wird daraus deutlich, daß Architektenleistungen, die zu den regelmäßigen und berechtigten Vertragserwartungen des Auftraggebers gehören und deshalb regelmäßig auch Inhalt der übernommenen Leistungsverpflichtung des Architekten sind, wie normalerweise die "Besonderen Leistungen" des § 15 Nr. 1 und 4 HOAI honorarrechtlich als Besondere Leistungen eingeordnet sind.
Aus § 2 HOAI ergibt sich nichts anderes. Auch sie ist eine Honorarvorschrift und besagt nur, daß das Honorar des Architekten für die betreffenden Leistungsphasen mit der Vergütung für Grundleistungen regelmäßig abgegolten ist, zusätzliche Honorarvereinbarungen also nur für Besondere Leistungen im Sinne von § 15 HOAI oder für Leistungen außerhalb des honorarrechtlich geregelten Tätigkeitskreises in Frage kommen können.
Aus der HOAI ist nicht zu entnehmen, ob der Architekt/Ingenieur das durch preisrechtlich zulässige Vereinbarung oder unmittelbar durch Preisrecht festgelegte Honorar beanspruchen kann. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus der Erfüllung der Gebührentatbestände der HOAI. Diese sind nur Bemessungsgrundlage für die Anspruchshöhe. Der vertragliche Vergütungsanspruch des Architekten dem Grunde nach ergibt sich ausschließlich aus der Erreichung des geschuldeten werkvertraglichen Erfolges. Die Gebührentatbestände sind somit lediglich für die Bemessung des Honorars von Bedeutung, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht. Hierauf beruht bereits die Entscheidung des Senats vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 m VersR 1971, 667 = WM 1971, 682.
III. Da weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht die erforderliche Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Entgegen den Annahmen des Berufungsgerichts spricht hier alles dafür, daß die Bekl. entsprechend der Senatsentscheidung vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 = VersR 1971, 667 = WM 1971, 682 die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Der abweichend von der früheren Vertragssituation unmittelbar von der Bauherrin erteilte Auftrag lautete, für den bereits weit fortgeschrittenen Bau eine Lösung des konkreten Problems zu finden. Daraus mußten die Bekl. entnehmen, daß sie auch eine Ausführungsplanung zu leisten hatten.
Falls sie sich für die damit vertraglich geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für Grundleistungen begnügen wollten, hätte es ihnen freigestanden, nach Maßgabe der HOAI in der seinerzeit geltenden Fassung eine Vergütung für Besondere Leistungen bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Sollten sie das übersehen haben, begrenzt das zwar ihren Honoraranspruch, nicht aber ihre Leistungsverpflichtung. Den durch fehlerhafte rechtliche Vorstellungen bestimmten Ausführungen des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen kann demgegenüber kein Gewicht zukommen.
IV. Der geltend gemachte Anspruch ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich der bestrittenen Höhe ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Insoweit wird auf folgendes hingewiesen: Soweit als Mitverschuldenseinwand geltend gemacht wird, die sachkundige Kl. habe bei der ihr möglichen und zumutbaren Prüfung erkennen müssen, daß nach der gelieferten Planung nicht gebaut werden könne, ist der Vortrag unschlüssig. Nicht die Kl., sondern die Bauherrin war hier der Auftraggeber der Bekl. Daß diese über eine entsprechende Sachkunde verfügt, ist nicht vorgetragen. Es braucht deshalb hier auch nicht entschieden zu werden, ob der Einwand, die Bauherrin habe aufgrund ihrer Sachkunde die Mängel der Planung erkennen können, überhaupt einen Abzug von der Schadensersatzforderung rechtfertigen könnte.
Sollte die Bauherrin die Kl. mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt haben, wäre ihr ein Verschulden der Kl. als Erfüllungsgehilfin nicht zuzurechnen, denn die Bauherrin schuldete den Bekl. keine Prüfung, für die sie sich der Kl. hätte bedienen können. Das ist hier ebenso wie im Falle der Objektüberwachung durch einen Architekten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84 = BGHZ 95, 128, 131 m. w. Nachw.). Auch bei dieser kann der Unternehmer nicht zu seinen Gunsten einwenden, der vom Bauherrn beauftragte Architekt habe die gebotene Bauaufsicht vernachlässigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Problemstellung
Eigentlich jeder, der mit Architekten- oder Ingenieurfragen zu tun hat, kennt die HOAI. Nicht immer bekannt sind die in den Ländern bestehenden Architekten- oder Ingenieurgesetze. Bekannt wiederum ist dagegen allen Beteiligten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die dortigen Regelungen zum Werkvertragsrecht in den §§ 631 ff. BGB. Viele Praktiker glauben allerdings, daß das BGB von der HOAI verdrängt werde.
Warum ergeben sich hieraus Fragestellungen? Das Problem liegt darin, daß in der Praxis oftmals versucht wird, streitige Fragen im Bereich von Architekten- oder Ingenieurverträgen allein durch Heranziehung der HOAI zu beantworten. Das an sich zuständige Bürgerliche Gesetzbuch wird dabei "fast übersehen".
Bedeutung der HOAI
Eine entsprechende vorrangige Anwendung der HOAI verkennt die Rechtslage. Dies muß in aller Deutlichkeit festgehalten werden. Die HOAI stellt allein eine Honorarordnung dar. Sie ist nicht dafür geschaffen worden, im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge vertragsrechtliche Probleme zu lösen. Daß dies in der Praxis immer wieder versucht wird, liegt auch an dem nach wie vor sich im Umlauf befindlichen, von der Bundesarchitektenkammer freigegebenen Einheitsarchitektenvertrag (vgl. hierzu Wirth, Der neue Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude - soll er in der Praxis verwendet werden? BauR, 1996, 319 ff.). So geht auch dieser beispielsweise in seinem § 2 mit der Überschrift "Aufgaben und Pflichten des Architekten" davon aus, daß sich diese Aufgaben und Pflichten bei der Abwicklung eines Vertrages an den Honorarbewertungsvorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 HOAI zu orientieren haben. Dies ist der falsche Ansatzpunkt. Die HOAI enthält insoweit keine Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Sie bietet gerade keine Regelung dafür an, wie entsprechende Verträge auszulegen sind. Die Frage, was der Architekt oder der Ingenieur im einzelnen zur Vertragserfüllung zu leisten hat, ist nicht anhand der HOAI zu entscheiden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat dies in den letzten Monaten wiederholt deutlich gemacht. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, welche Honorare ein Architekt beanspruchen kann. Auch im Rahmen des hier zu besprechenden Sachverhaltes wird immer wieder selbst von Oberlandesgerichten der Fehler begangen, die Frage, welche Leistungen ein Architekt/Ingenieur schuldet, anhand der HOAI zu beantworten. Hier erneut geschehen durch das Oberlandesgericht Braunschweig. Dieses hatte in zweiter Instanz einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Statiker zunächst mit der Erstellung der Schal- und Bewehrungsplanung für einen Gebäudeumbau beauftragt worden war. Später stellte sich die Notwendigkeit heraus, das im wesentlichen fertiggestellte Dach von einem Fassadenreinigungsgerät befahren zu lassen. Nachdem dies mit der ursprünglich gewählten Gestaltung nicht möglich war, wurde der Statiker mit der Lösung dieses Problems beauftragt. Hierfür wurde ihm eine Zeichnung des vorgesehenen Reinigungsgerätes mit den dazugehörigen Lastangaben übergeben.
Erforderlich war insoweit eine Fahrbahn-Betonplatte auf der Dachabdichtung. Der Statiker erstellte hierfür eine "dritte statische Nachtragsberechnung" einschließlich eines "Schal- und Bewehrungsplanes" für die Stahlbetonplatte, auf der das Reinigungsgerät angebracht werden sollte. Die Ausbildung der Betonplatte stellte sich später als fehlerhaft heraus. So war zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnfuge erstellt worden. Der Statiker hatte entsprechende Eintragungen in seinem Plan nicht vorgenommen. Die Platte mußte deshalb wieder abgebrochen und insgesamt neu erstellt werden. Es entstanden Schadensersatzforderungen in Höhe von ca. 150.000 DM. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte die Frage zu klären, ob der Statiker hierfür zu haften hatte. Ebenso wie die erste Instanz ließ das OLG den Statiker nicht haften. Anders jedoch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24. Oktober 1996.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Das OLG begründete seine Entscheidung zugunsten des Statikers damit, daß es aufgrund der Vertragsunterlagen nicht feststellen könne, daß der beklagte Statiker auch mit der Planung der fehlenden Fuge und des fehlenden Gleitlagers beauftragt worden war. Besonders zu beachten ist die vom OLG gewählte Begründung. Sie stellt darauf ab, daß es sich bei dieser Planung um "Besondere Leistungen" im Sinne der HOAI gehandelt habe und für eine entsprechende Beauftragung keine Anhaltspunkte gegeben seien. Der HOAI komme insoweit eine "Leitbildfunktion" auch hinsichtlich der Vertragsauslegung zu. Wenn nichts anderes nachgewiesen sei, würde sich die Leistungspflicht des Architekten oder Ingenieurs regelmäßig auf die in der HOAI festgeschriebenen Grundleistungen beschränken. Von Bedeutung sei insoweit, daß die HOAI die Grundleistungen abschließend aufführe, nicht dagegen die Besonderen Leistungen.
Der BGH sieht das nicht so. Er führt wörtlich aus: "Das Berufungsurteil beruht auf fehlerhaften Vorstellungen von der Bedeutung und Tragweite des Gebührenrechts der Architekten und Ingenieure für das Werkvertragsrecht". Er hebt hervor, daß die Frage, welche Leistungen der Architekt/Ingenieur schulde, allein nach dem abgeschlossenen Werkvertrag und damit danach zu beurteilen sei, wie dieser Vertrag im Hinblick auf das Bürgerliche Gesetzbuch beurteilt werden müsse. Das Honorarrecht der HOAI - die Betonung liegt insoweit auf "Honorar" - könne den Werkvertrag schon deshalb nicht regeln, weil sich der "werkvertragliche Erfolg nicht als Summe von abschließend enumerativ aufgeführten Dienstleistungen beschreiben läßt, als die sich die Beschreibung der Grundleistungen nach herrschender Meinung darstellt". Die Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen habe allein honorarrechtliche, nicht dagegen werkvertragsrechtliche Bedeutung. Sie bestimme allein, für welche Leistung der Architekt oder Ingenieur sich mit dem von der HOAI vorgegebenen Regelhonorar begnügen müsse, bzw. für welche Leistungen er weiteres Honorar vereinbaren dürfe. Keinesfalls könne aus der HOAI geschlossen werden, daß bei nicht nachgewiesener Beauftragung zusätzlicher Besonderer Leistungen eine Vermutung bestehe, daß allein die Grundleistungen beauftragt seien. Hier würde das Honorarrecht der HOAI gröblich überschätzt. Der BGH spricht insoweit wörtlich davon, daß eine solche Vermutung das Verhältnis von Gebührenrecht und Werkvertragsrecht verfälschen würde.
Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistung und Besonderen Leistungen sei allein geregelt, wann sich der Architekt/Ingenieur mit dem Grundhonorar begnügen müsse, und wann er, falls die zusätzlichen vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen dürfe. Die Gebührentatbestände der HOAI seien somit lediglich für die Bemessung des Honorars von Bedeutung, nicht dagegen für die Frage, welche Leistung ein Architekt/ Ingenieur schulde.
Im Ergebnis hält der BGH folgendes fest: Allein dadurch, daß keine zusätzlichen "Besonderen Leistungen" vereinbart worden seien, könne nicht geschlossen werden, daß der Statiker diese zusätzlichen Leistungen nicht auch geschuldet habe. Der BGH geht ganz eindeutig davon aus, daß der Ingenieur die fehlenden Fugen- und Gleitlager hätte mitplanen müssen. Immerhin habe der vom Bauherr erteilte Auftrag dahingehend gelautet, für den bereits weit fortgeschrittenen Bau eine Lösung des konkreten Problemes zu finden. Hieraus habe der beklagte Ingenieur entnehmen müssen, daß er auch eine entsprechende Ausführungsplanung geschuldet habe.
Es habe ihm insoweit freigestanden, nach Maßgabe der HOAI eine zusätzliche Vergütung für diese Besonderen Leistungen zu vereinbaren. Sofern er dies übersehen habe, begrenze dies zwar seinen Honoraranspruch, nicht dagegen aber seine Leistungsverpflichtung.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Diese Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes spricht das aus, was die Praxis nicht so richtig wahrhaben will. Sie wird insoweit jedoch sehr schnell umlernen müssen. Gerade Architekten/Ingenieure zahlen derzeit, sofern sie diese Tatsachen nicht wahrhaben wollen, enormes Lehrgeld. So erbringen sie zum einen umfangreiche Leistungen, für die sie niemals entlohnt werden, genauer gesagt, für die sie aufgrund mangelnder Vorbereitung keine Gebührentatbestände verbindlich vereinbart haben. Zum anderen begeben sie sich in eine weitreichende Haftung. Dies vor dem Hintergrund, daß sie für diese Leistungen, für die sie uneingeschränkt haften, nicht einmal ein Honorar erhalten. Der Architekt/Ingenieur, der dies nicht wahrhaben will, wird irgendwann vor Gericht bitteres Lehrgeld zahlen müssen.
Die Zeiten sind vorbei, in denen Architekten und Ingenieure allein ihren eigentlichen Planungs- und Bauleitungsfunktionen nachgehen können. Architekten und Ingenieure sind dringend gehalten, nicht nur die Entwicklung der Technik, sondern auch des rechtlichen Bereiches zur Kenntnis zu nehmen.