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Werktag als letzter Tag der Verjährungsfrist

BGHIII ZR 146/0706.12.2007GE 2008, 328

EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 193

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werktag als letzter Tag der Verjährungsfrist; Verjährung von nach Schuldrechtsreform entstandenen Ansprüchen aus vor der Reform begründeten Schuldverhältnissen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.

2. § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. nimmt die Bekl. auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch.

2 In einem sogenannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli 2001 ermächtigte der Kl. die Bekl. als Vermittlerin, in seinem Namen und für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu vermieten. Die Bekl. sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer Provision und eventueller Auslagen an den Kl. weiterleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 kündigte die Bekl. das Vertragsverhältnis fristlos.

3 Mit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegangenen und am 9. Februar 2006 der Bekl. zugestellten Klage hat der Kl. unter anderem restliche Mietzinsen in Höhe von 930,67 € für das Jahr 2002, weiterhin Schadensersatz wegen Mietausfalls in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in Höhe von jeweils 353,43 € sowie Ersatz außergerichtlicher Auslagen geltend gemacht.

4 Das Amtsgericht hat dem Kl. die Ansprüche nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung erstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 11 2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche des Kl. seien verjährt.

12 a) Auf diese Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das seinerseits vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung (vgl. MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, S. 253 Rn. 3; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 394, 395; differenzierend Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f; jew. m.w.N.). Die hier maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Schluss des Jahres 2002 und lief mit Ende des Jahres 2005 ab.

13 b) Da der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, genügte es zur Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Kl. seine Klage am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2006, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des § 193 BGB. Danach kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag abgegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an diesen Tagen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend, BT-Drucks. IV/3394, S. 3; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, I. Band, 1899, S. 768; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - NJW 2007, 1581, 1583 Rn. 25). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochenenden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden müssten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend a. a. O.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a. a. O.). Da diesem Grundgedanken auch eine Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, wird § 193 BGB entsprechend auf diese angewandt (RGZ 151, 345, 348 f; BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76 - WM 1978, 461, 464 unter II. 3. m.w.N.; Münch-Komm/Grothe a. a. O., 5. Aufl., § 193 Rn. 8 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 8; Staudinger/Repgen, BGB [2003], § 193 Rn. 10).

14 c) Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 ein, weil die Zustellung der Klage demnächst erfolgte. Da der Kl. auf die gerichtliche Aufforderung vom 6. Januar 2006 den Gerichtskostenvorschuss am 20. Januar 2006 einzahlte, wurde die am 9. Februar 2006 bewirkte Zustellung der Klage nur geringfügig um 14 Tage durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; vom 21. März 2003 - VII ZR 230/01 - NJW 2002, 2794 unter II. 2. a); jew. m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ansprüche auf Miete verjähren in drei Jahren, wobei die Frist immer am Jahresende zu laufen beginnt. Wenn das Fristende, der 31. Dezember, auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte u. a. Mietansprüche für das Jahr 2002 eingeklagt. Die Klageschrift war am 2. Januar 2006 beim Amtsgericht eingegangen und wurde demnächst zugestellt. Der Mieter erhob die Einrede der Verjährung, was das Landgericht für zutreffend hielt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies darauf, dass zwar grundsätzlich nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 die kurze Verjährungsfrist gelte. Hier sei das Ende der Frist am 31. Dezember 2005 jedoch auf einen Sonnabend gefallen. Dann sei die Regelung des § 193 BGB entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Frist erst am nächsten Werktag ende (hier: Montag, der 2. Januar).