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Werkswohnung

OLG Celle2 UH 3/8404.02.1985RiM 2, 1537

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Schlagwörter zur Erschließung

Werkswohnung; Kündigung; Sozialklausel; Kündigungsbegründung; Nachschieben von Kündigungsgründen; Räumungsprozess

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kündigung einer werksgebundenen Wohnung im Sinne von § 565 c Satz 1 Nr. 1 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der besonderen Begründung nach § 564 b Abs. 3 BGB.

2. Zur Frage des "Nachschiebens" von Kündigungsgründen im Räumungsprozeß nach vorangegangener ordentlicher Wohnraumkündigung und zur Frage der - erneuten - Kündigung durch Klageerhebung.

3. Ein Rechtsentscheid zu den Gründen für einen Ausschluß der Sozialklausel (§ 556 a BGB) bei werksgebundenem Wohnraum im Fall des § 565 d Abs. 3 Nr. 2, 2. Alternative BGB ergeht nicht. (Erlaß eines Rechtsentscheide abgelehnt.)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um die Räumung einer werksgebundenen Wohnung der Kl. durch die Bekl.

1. Die schwerbehinderte Bekl., die bis zum 31. Juli 1981 bei einer Einrichtung des Landes Niedersachsen tätig war, hat mit der Kl. am 5. August 1981 mit Wirkung ab 1. August 1981 einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Schreibkraft im Dienst der Landeshauptstadt Hannover "mit einer Probezeit von sechs Monaten als Angestellte auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Dienstverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT).

Mit Schreiben vom 12. Januar 1982 kündigte die Kl. das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

"Sie sind seit dem 1. August 1981 ... als ... Schreibkraft beschäftigt. Wir mußten jedoch feststellen, daß Sie den Anforderungen nicht gerecht werden, die wir an Sie stellen müssen. Wir kündigen deswegen hiermit das mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 28. Februar 1982 ..."

Die Bekl. hat gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Hannover Klage erhoben. Sie hat ihre Klage darauf gestützt, daß der Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Hannover der Kündigung nicht wirksam zugestimmt habe, da er unrichtig informiert worden sei. Im übrigen sei die für sie zuständige Hauptfürsorgestelle nicht unterrichtet worden. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25. August 1982 - 6 Ca 67/82 - ist die Klage abgewiesen worden. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, daß der Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Hannover ordnungsgemäß angehört und auch die Hauptfürsorgestelle (Landessozialamt Niedersachsen) hinreichend unterrichtet worden sei. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Bekl. mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1982 zurückgenommen.

2. Am 30. Oktober 1981 haben die Parteien über die im Hause 19 in H., 1. Obergeschoß rechts, gelegene Wohnung einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer, beginnend am 1. November 1981, abgeschlossen. Nach Abschluß des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kündigte die Kl. das Mietverhältnis über die vorbezeichnete Wohnung mit Schreiben vom 28. Dezember 1982, in dem es u. a. heißt:

"Wie uns mitgeteilt wurde, endete das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und der Landeshauptstadt Hannover am 28.2.1982. Mit dem Ausscheiden aus dem städtischen Dienst war die Voraussetzung für die Überlassung dieser werksgebundenen Wohnung nicht mehr gegeben ... ..., hatte ihre Klage auf Weiterbeschäftigung bei der Landeshauptstadt Hannover keinen Erfolg. Das Urteil wurde am 3.12.1982 rechtskräftig. Wir kündigen Ihnen aus diesem Grunde gemäß § 565 c des Bürgerlichen Gesetzbuches das bestehende Mietverhältnis für die oben angegebene Wohnung zum 28.2.1983 ..."

Da die Bekl, die Wohnung nicht räumte, hat die Kl. Räumungsklage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bekl. könne sich auf die Härteregelung des § 556 a BGB nicht berufen, weil sie gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben habe.

Demgegenüber hat die Bekl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 556 a Abs. 3 Satz 2 BGB verlangt, weit die Beendigung des Mietverhältnisses für sie, die sie schwer krank sei, eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Sie hat bestritten, gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben zu haben.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Gewährung einer Räumungsfrist stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt, daß die Bekl. sich nicht auf die Sozialklausel nach § 556 a BGB berufen könne, weil sie gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Insoweit reichten auch minderschwere im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe aus. Solche Gründe seien ausweislich des Berichts des Personalamtes der Kl. vom 22. Dezember 1981 an den Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Hannover (Bl. 13, 14 d. A. 6 Ca 67/82 Arbeitsgericht Hannover) gegeben.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Bekl. geltend, daß die Kündigung der Kl. vom 28. Dezember 1982 unwirksam sei. Sie enthalte entgegen § 564 b Abs. 3 BGB keinen Hinweis auf die für die Kündigung maßgeblichen Kündigungsgründe. Sie wendet sich weiter gegen die Auffassung des Amtsgerichts, daß sie gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Das Amtsgericht habe eine insoweit notwendige Sachaufklärung unterlassen.

Die Kl. ist dem entgegengetreten, sie verteidigt das angefochtene Urteil.

3. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18. April 1984 die Sache dem Senat zur Beantwortung der folgenden Rechtsfragen vorgelegt:

Ist im Fall der Verknüpfung von Probearbeits- und Mietverhältnis über eine Werkswohnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn sie nicht auf "schwerwiegenden" Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers beruht, als gesetzlich begründeter Anlaß i. S. des § 565 d Abs. 3 Satz 2 BGB anzusehen, mit der Folge, daß § 556 a BGB keine Anwendung findet?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß es auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage ankomme, weil die Bekl. hinreichend dargelegt habe, daß die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine Härte i. S. des § 556 a BGB darstelle. Die erkennende Kammer beabsichtige den Fall, daß der Arbeitnehmer sich mit dem Abschluß eines nach sechs Monaten ohne Angabe von Gründen kündbaren Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt habe, dem Fall gleichzusetzen, daß er "gesetzlich begründeten Anlaß" zur Kündigung gegeben habe. Sie wolle daher weder aufklären, ob die Bekl. tatsächlich Anlaß zur Kündigung wegen unzureichender Leistungen und aus anderen Gründen gegeben habe, noch entscheiden, ob es sich um "schwerwiegende" Gründe handeln müsse oder ob auch "minderschwere" Gründe ausreichend seien. Soweit die Bekl. die Auffassung vertrete, die Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam, weil zur Begründung lediglich auf § 565 c BGB verwiesen worden sei, sei zu berücksichtigen, daß die Klageschrift eine ausreichende Begründung enthalten "dürfte".

Die Parteien haben zum Inhalt des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.

II. Ein Rechtsentscheid nach Artikel III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) ergeht nicht.

Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz dieses Gesetzes liegen nicht vor. Der vorgelegten Rechtsfrage könnte zwar grundsätzliche Bedeutung zukommen. Das Landgericht hat jedoch ihre Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend begründet.

1. Einer Rechtsfrage ist dann grundsätzlich Bedeutung beizumessen, wenn zu erwarten ist, daß die gleiche Frage auch künftig wiederholt auftritt und unterschiedlich beurteilt wird (BayObLG WuM 1981 S. 208, 209; OLG Schleswig WuM 1984 S. 327, 329; OLG Koblenz ZMR 1984 S. 351).

1.1 Der Senat geht davon aus, daß die Überlassung einer werksgebundenen Wohnung an einen Arbeitnehmer während der Probezeit eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Arbeitsverhältnisses kein Einzelfall ist.

Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß über die vorgelegte Rechtsfrage, soweit ersichtlich, weder ein Rechtsentscheid ergangen noch obergerichtlich oder höchstrichterlich anderweitig entschieden worden ist. In der - älteren - arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem am 31. Dezember 1967 weithin außer Kraft getretenen § 20 Mieterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1942 - RGBl. I S. 712 - (vgl. Bundesarbeitsgericht ZMR 1958 S. 165, 166, Landesarbeitsgericht Hamm ZMR 1965 S. 87, 88 einerseits sowie Landesarbeitsgericht Düsseldorf Betrieb 1961 S. 40 und BB 1962 S. 1202 andererseits) sowie in der Literatur (vgl. Roquette "Das Mietrecht des BGB", Kommentar 1966, Rdnrn. 7 u. 9 zu § 565 d; Staudinger-Sonnenschein, Kommentar zum BGB, 12. Auflage 1978, Rdnr. 47 zu § 565 b bis e; Ermann-Schopp, Kommentar zum BGB, 7. Auflage 1981, Rdnr. 21 zu §§ 565 b bis e; Palandt-Putzo, Kommentar zum BGB, 44. Auflage 1984, Anm. 3 zu § 565d; Schmidt-Futterer/Blank, "Wohnraumschutzgesetze", 5. Auflage 1984, Rdnr. B 718; einerseits, sowie Sternel "Mietrecht", 2. Auflage 1979 Rdnr. 171; Schade/Schubart/Wienicke, Loseblattkommentar zum Wohn- und Mietrecht des BGB, Stand März 1984, Erläuterung III Nr. 5 zu § 565 d; Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar "Miete", 2. Auflage 1984, Rdnr. 34 zu §§ 565 b bis e) andererseits) wird die Frage unterschiedlich beurteilt, von welcher Art und Gewichtigkeit das Verhalten des Arbeitnehmers und Mieters sein muß, um dem Arbeitgeber und Vermieter gesetzlich begründete Veranlassung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu geben. Diese Frage hat das Landgericht dem Senat nicht zur Entscheidung vorgelegt.

Vielmehr will das Landgericht, wie aus der Begründung des Vorlagebeschlusses, wenn auch nicht aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ersichtlich ist, bereits das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Probezeit einem Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 565 d Abs. 3 Nr. 2, 2. Alternative BGB gleichstellen. Ein "Verhalten" des Arbeitnehmers liegt insoweit jedoch nicht vor. Das Landgericht geht hier ersichtlich von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Nach § 5 BAT gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Das "Eingehen" eines Arbeitsverhältnisses mit einer anfänglichen Probezeit von sechs Monaten ist demzufolge der Regelfall, der auch nicht einer besonderen Vereinbarung bedarf, von dem vielmehr lediglich abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässig sind (vgl. Uttlinger/Breier, Loseblatt Kommentar zum BAT, Stand: Juli 1984, Erläuterung 4 zu § 5). Diese Rechtslage gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor in einem Dienstverhältnis bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, wie hier die Bekl., gestanden hat (vgl. Uttlinger/Breier, a.a.O., Erläuterung 5). Hieraus folgt, daß die Bekl., wer in sie überhaupt einen Dienstvertrag mit der Landeshauptstadt Hannover abschließen wollte, dies nur entsprechend dem Regelfall gemäß § 5 BAT mit einer sechsmonatigen Probezeit könnte, da Gründe für eine abweichende vertragliche Vereinbarung des Ausnahmefalls (vgl. hierzu Uttlinger/Breier a.a.O. Erläuterung 7), nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind.

Der Senat ist jedoch an den Wortlaut der Vorlagefrage nicht gebunden. Er kann vielmehr, ohne Veränderung des rechtlichen Kerns, die Vorlagefrage so formulieren, daß dem erkennbaren Hauptanliegen des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf eine mögliche Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage Rechnung getragen wird (vgl. BayObLG WuM 1984 S. 48 m.w.N.; OLG Karlsruhe WuM 1984 S. 43).

Die Vorlagefrage müßte demgemäß lauten:

Genügt im Fall der Verknüpfung von Probearbeitsverhältnis und Mietverhältnis über eine werkgebundene Wohnung für den Ausschluß der Sozialklausel (§ 556 a BGB) nach § 565 d Abs. 3 Nr. 2 2. Alternative BGB, daß das Probearbeitsverhältnis wegen fehlender Eignung gekündigt worden ist?

Hierzu wird darauf hingewiesen, daß das Probearbeitsverhältnis mit Schreiben der Landeshauptstadt Hannover vom 12. Januar 1982 nicht "ohne Angabe von Gründen" gekündigt worden ist, sondern ersichtlich wegen fehlender Eignung.

2. Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht für möglich gehaltene Bejahung dieser Vorlagefrage mit Wortlaut und Schutzzweck des § 565 d Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BGB zu vereinbaren wäre. Das Landgericht hat nicht hinreichend begründet, daß es für seine Entscheidung auf die so verstandene und formulierte Vorlagefrage ankommt. Auf eine solche Begründung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat (WuM 1984 S. 5; ZMR 1985 S. 18, 19), nicht verzichtet werden.

Die Bekl. hat in nachvollziehbarer Weise mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, daß die Kündigung des Mietvertrages durch die Kl. mit Schreiben vom 28. Dezember 1982 keine Rechtswirkungen entfaltet habe, weil es an hinreichenden Angaben zu den maßgeblichen Kündigungsgründen im Sinne von § 564 b Abs. 3 BGB fehle.

a) Die Begründung des Vorlagebeschlusses kann dahin verstanden werden, daß die vorlegende Kammer diesen Rechtsstandpunkt teilt. Anderenfalls hätte nicht auf die nähere Begründung in der Klageschrift vom 21. März 1983 zu den Kündigungsgründen hingewiesen werden brauchen.

Diese Bedenken sind auch nicht von der Hand zu weisen. § 564 b BGB gilt für jede Art der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum. Eine Ausnahme bilden außerordentliche, fristlose Kündigungen (vgl. OLG Hamburg NJW 1984 S. 60, 61; BayObLG Beschluß vom 4. Dezember 1984 - RE-Miet 2/84; Emmerich Sonnenschein a.a.O. § 565 b Rdnr. 18; Schmidt-Futterer/ Blank a.a.O. B 705) -, ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Das von der Kl. ausgeübte Kündigungsrecht nach § 565 c BGB ist lediglich ein Sonderkündigungsrecht mit verkürzter Kündigungsfrist (vgl. Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. B 699). Der zur Kündigung berechtigende Grund im Sinne von § 564 b Abs. 3 BGB ist für den vorliegenden Fall aus § 565 c Satz 1 Nr. 1 BGB zu entnehmen (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. B 710 und Emmerich-Sonnenschein a.a.O. Rdnr. 1 zu § 565 c). Der dort geregelte Sachverhalt ist zugleich ein Fall der berechtigten Kündigung im Sinne des § 564 b Abs. 2 BGB (Emmerich Sonnenschein a.a.O. Rdnr. 68 zu § 564 b). Damit gelten auch die In § 564 b Abs. 3 BGB geregelten besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigung (Staudinger/Sonnenschein §§ 565 b - 565 e Rnr. 31; Voelskow im Münchener Kommentar § 565 c Rnr. 5).

Der bloße Hinweis der Kl. im Kündigungsschreiben vom 28. Dezember 1982 auf die Vorschrift des § 565 c BGB genügte nach der erkennbaren Rechtsauffassung des Landgerichts, an die der Senat grundsätzlich gebunden ist (vgl. OLG Celle WuM 1984 S. 5 m.w.N.) nicht. Der Senat tritt dem im übrigen auch bei. Zwar wird der bloße Hinweis auf § 565 c BGB nicht schon deshalb ungenügend sein, weil § 565 c Satz 1 BGB zwei Fallalternativen enthält. Vorliegend kam - für die Bekl. erkennbar - nur § 565 c Satz 1 Nr. 1 BGB in Betracht, weil sich Nr. 2 lediglich auf funktionsgebundene Werkswohnungen bezieht, wozu die hier streitige Wohnung nicht zählt. Anerkannt ist indessen, daß ein Vermieter der nach § 564 b Abs. 3 BGB vorgeschriebenen Begründung nur dann genügt, wenn er den konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er die Kündigung stützt; hierbei reicht es aus, wenn der Kündigungsgrund so bezeichnet ist, daß er identifiziert werden kann (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid vom 17. Dezember 1984 RE-Miet 6/84; BayObLGZ 1981 S. 232). Daran fehlt es hier. Aus dem Kündigungsschreiben der Kl. vom 28. Dezember 1982 ist überhaupt kein Lebenssachverhalt im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsgrund nach § 565 c Satz 1 Nr. 1 BGB, nämlich dringender Bedarf der in Rede stehenden Wohnung für andere Arbeitnehmer der Kl., ersichtlich. Ausführungen hierzu finden sich, worauf die vorlegende Kammer des Landgerichts Hannover zu Recht hingewiesen hat, erst in der Klageschrift. Das Kündigungsschreiben vom 28. Dezember 1982 hat somit Rechtswirkungen für das Mietverhältnis, die im vorliegenden Prozeß zu berücksichtigen wären, nicht erzeugt (vgl. BayObLG WuM 1981, S. 200, 201).

b) Die Begründung des Vorlagebeschlusses läßt jedoch nicht erkennen, ob das Landgericht ein sogenanntes Nachschieben von Gründen, die bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben, für zulässig hält oder aber, ob das Landgericht in der Klageschrift selbst eine erneute - nunmehr ordnungsgemäße - Kündigung im Sinne von § 564 a Abs. 1 BGB und § 564 b Abs. 3 BGB sehen will.

aa) Soweit das Landgericht ein sogenanntes Nachschieben bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestehender Gründe im Prozeß - hier durch die Klage - für zulässig erachtet haben sollte, wäre die Kammer hieran durch den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juli 1981 (WuM 1981 S. 200, 201) gehindert gewesen und hätte, wenn es hiervon hätte abweichen wollen, diese Rechtsfrage zum Gegenstand einer Vorlage nach Artikel III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften machen müssen. Das ist nicht geschehen. Dafür, daß diese Kündigungsgründe erst nachträglich, also nach der Kündigung vom 28. Dezember 1982, entstanden sind, ist nichts ersichtlich. Der Vortrag in der Klage spricht dagegen. Danach suchten "ca. 500 städtische Bedienstete" eine Wohnung.

bb) Soweit das Landgericht anscheinend in der Klage vom 21. März 1983 selbst eine neue Kündigung sehen will, entbehrt der Vorlagebeschluß jeglicher nachvollziehbarer Begründung. Zum einen hätte das Landgericht darlegen müssen, inwieweit in der Klageschrift für den Mieter eindeutig erkennbar war, daß neben der Klage als Prozeßhandlung auch eine Kündigung des Mietvertrages als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist (vgl. BayObLG a.a.O. S. 202 m.w.N.), was zumindest nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Zum anderen hätte die vorlegende Kammer näher begründen müssen, woraus sie entnimmt, daß diese Kündigung der Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genügt. Zwar reicht die Zustellung der vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters unterzeichneten beglaubigten Abschrift einer Klageschrift oder eines die Kündigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes aus, um die Schriftform gemäß § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu wahren (Rechtsentscheide des OLG Zweibrücken WuM 1981 S. 177, 178, und des Bayerischen Obersten Landesgerichts, BayObLG a.a.O. S. 201). Daß eine von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. persönlich unterzeichnete beglaubigte Abschrift der Klage der Bekl. zugestellt worden ist, ist aber aus der Akte nicht erkennbar. Die hierfür maßgebliche Postzustellungsurkunde vom 14. April 1983 trägt keinen Hinweis auf die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage. Zudem ist aus dem Eingangsstempel des Amtsgerichts Hannover vom 21. März 1983 auf der Klageschrift nicht erkennbar, daß dieser Klage eine beglaubigte Abschrift beigefügt war. Auch aus der Verfügung des amtierenden Richters vom 7. April 1983 ist nicht zu ersehen, daß eine von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. unterzeichnete beglaubigte Abschrift der Klage vorgelegen hat. Von diesen Anforderungen konnte das Landgericht nur absehen, wenn er seine abweichende Auffassung mit Erfolg zum Gegenstand eines Rechtsentscheides gemacht hatte.

3. Auf die Vorlagefrage in der vom Senat niedergelegten Form kommt es somit entscheidungserheblich nicht an.