Werklohnforderung, Leistungsänderungen, Mehrleistung, Minderleistung, Preisgefüge
VOB/B § 2 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 2 Abs. 5 VOB/B bleibt zwar das bisherige Preisgefüge bestehen, soweit es durch die Leistungsänderungen nicht berührt wird. Der Auftragnehmer kann mithin den neuen Preis nur auf der Grundlage kalkulieren, welcher der bisherigen Kalkulation entspricht, insbesondere kann die aus § 2 Abs. 5 VOB/B folgende Mehrleistung nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Auftragnehmer führen. Es kann aber ausreichen, dass der Auftragnehmer sämtliche Preise für die neu zu erbringende Leistung offenlegt und klarstellt, welche Leistungen zu welchen Preisen entfallen. Damit hat sie den Anforderungen, die an die Darlegung von Mehr- und Minderleistungen zu stellen sind, grundsätzlich entsprochen, jedenfalls dass, wenn sie zudem ihre Kalkulation zum Hauptauftrag vorgelegt hat. Die schlichte Behauptung des Auftraggebers, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht dann nicht aus, weil die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist; der Aufraggeber muss dann seinerseits darlegen, welche zusätzlichen Informationen er benötigt, um die Rechnung nachvollziehen zu können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Parteien streiten um eine Werklohnforderung der Kl. aus einem VOB-Bauvertrag vom …
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 27. August 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 14/14 - Bezug genommen, das der Kl. am 29. August 2014 zugestellt worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Kl. am 15. September 2014 Berufung eingelegt und diese am 29. September 2014 begründet. Die Bekl. hat am 22. Dezember 2014 Anschlussberufung eingelegt.
Die Kl. trägt vor:
Zum Nachtrag 1 habe sie einen Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B zu dem für die ersten 200 l Heizöl vereinbarten Preis. Nachdem die ersten 200 l verbraucht worden seien, habe ein extrem kalter und langer Winter erforderlich gemacht, dass die Anlage beheizbar bliebe. Der Geschäftsführer der Bekl. … habe im Objekt gewohnt. Er habe dem Architekten … erklärt, es sei der Bekl. lästig, sich um Heizöllieferungen zu bemühen. Die Kl. solle das Erforderliche selbst veranlassen; schließlich habe man ein entsprechendes Angebot und könne darauf fußen. Der Architekt … habe diese Weisung an den Mitarbeiter der Kl. … weitergegeben, die daraufhin mit der … einen Literpreis von 1,25 € für die gesamten Chargen vereinbart und damit das Risiko von Preisschwankungen begrenzt habe. Es handele sich um eine Geschäftsbesorgungsmaßnahme; sie, die Kl., habe neben der Lieferung des Öls die Eigenleistung bei der Versorgung, die Bestellung des Öls, die Nachkontrolle des Ölstands, die Wartung zwecks Aufrechterhaltung des Betriebs erbracht und damit entsprechende Zuschläge verdient. Die von der Bekl. genannten Preise seien völlig aus der Luft gegriffen. Bei einem Einheitspreis von 1,52 €/l ergebe sich für 15.352 l eine Forderung von 23.335,04 €. Da in der Schlussrechnung weniger berechnet worden sei, erhöhe sich die Forderung der Kl. um netto 4.441,44 € bzw. brutto 5.285,31 €.
Aus dem Nachtrag Nr. 2 stehe ihr, der Kl., ein Werklohnanspruch in Höhe von 115.194,43 € zu. Abzüglich der unstreitigen Zahlungen von 98.024,61 € verbleibe ein unstreitiger Anspruch in Höhe von 17.169,82 €. Da der Sicherheitseinbehalt unstreitig abgelöst sei, sei die erstinstanzliche Klagerücknahme überflüssig gewesen.
Für den Nachtrag Nr. 3 habe sie, die Kl., in der Schlussrechnung nur die tatsächlich ausgeführten Massen mit den vereinbarten Einheitspreisen in Rechnung gestellt. Welche Leistungen aus dem Hauptauftrag aufgrund des Nachtrags weggefallen seien, ergebe sich aus der Anlage K 13. Die dort vorgenommene Gegenüberstellung von Mehr- und Minderleistungen habe in der Schlussrechnung nicht wiederholt werden müssen.
Entsprechendes gelte für den Nachtrag Nr. 6.
Der Nachtrag Nr. 8 sei darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer der Bekl. die Ausstattung mit Duschtassen nicht komfortabel genug fand, der mit dieser geänderten Planung auch seine eigene Wohnung komfortabler gestaltet habe. Dieser habe die erste bezugsfertige Wohnung im Objekt vorgezogen herstellen lassen und dort gewohnt. Er sei laufend über die Baustelle gegangen und habe sich deren Vorgang der Bauarbeiten und deren Inhalt angesehen.
Im Nachtrag Nr. 10 (K 20) habe sie, die Kl., die weggefallenen Leitungspositionen aus dem Hauptauftrag aufgelistet und bei Verrechnung von Wegfall und Neuleistung den Mehranspruch von 12.092,55 € berechnet. In der Schlussrechnung ergebe sich logischerweise ein höherer Betrag von insgesamt 26.293,31 €.
Die geänderten Wannenträger (Nachtrag 11) seien im Hauptauftrag nicht vorgesehen gewesen.
Auch der zusätzliche Heizkreis (Nachtrag 12) sei im Hauptauftrag nicht ausgeschrieben gewesen. Der Wunsch, einen weiteren Anschluss zu bekommen, sei eine von der Bekl. ausgehende Forderung gewesen; die Bekl. nutze den zusätzlichen Heizkreis.
Das Landgericht habe den Beweisantritt der Kl. dafür übergangen, dass der Geschäftsführer der Bekl. beschwichtigt habe, er habe 80.000,00 € angewiesen, wodurch er bestätigt habe, er habe die berechneten Leistungen gewünscht.
Die Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bekl. zu verurteilen, an sie weitere 99.000,32 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2014 zu zahlen.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und trägt im Übrigen vor:
Der erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag der Kl. zu der Vereinbarung über die Heizöllieferungen werde bestritten. Aus dem eingereichten Ausdruck des Statistischen Bundesamtes für leichtes Heizöl für Berlin ergebe sich ein Jahresdurchschnitt von 69,20 € für 2011 und von 73,08 € für 2012. Die nachberechneten Mehrmengen würden bestritten; die Daten und Mengen in den Lieferscheinen würden nicht mit den Rechnungen übereinstimmen.
Hinsichtlich des Nachtrags 2 sei die Kl. allenfalls in Höhe des nicht zugesprochenen Sicherheitseinbehaltes beschwert. Hiergegen mache sie, die Bekl., Gegenforderungen im Wege der Zurückbehaltung geltend.
Es könne sein, dass die aus dem Hauptauftrag entfallenen Minderleistungen in der Schlussrechnung in Abzug gebracht worden seien, nachprüfbar sei dies jedoch nicht. Sie sei somit berechtigt, selbst abzurechnen; dies habe sie getan und die Schlussrechnung gekürzt.
Die Nachträge seien auch unbegründet, weil die Urkalkulation fehle.
Hinsichtlich des Nachtrags 3 habe keine Notwendigkeit bestanden, die Regenrinne hinter die Fassade zu montieren. Dies mache den Hauptteil der Nachtragforderung aus; allein die Änderung des Materials begründet dies nicht. Entsprechendes gelte für die Nachträge 6, 10 und 11.
Hinsichtlich des Nachtrags 8 scheitere ein Anspruch aus GoA daran, dass der Einbau bodengleicher Duschen nicht werterhöhend sei. Die Tatsache, dass ihr Geschäftsführer die Dusche genutzt habe, stelle keine nachträgliche Genehmigung einer geänderten Leistung dar. Es liege eine aufgedrängte Bereicherung vor; der Bauherr sei nicht verpflichtet, den Rückbau nicht verlangter Leistung zu verlangen. Die Kl. müsse schon Gelegenheit und Datum von Bauherrenbesichtigungen nennen, um hier einen Anspruch wegen Obliegenheitsverletzung begründen zu können. Dies gelte auch für Nachtrag 12.
Das Landgericht habe zu Unrecht die Nachträge 4, 5, 7, 9 und 14 für begründet erachtet und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unberührt gelassen.
Die Höhe der Nachträge sei ohne Vorlage der Urkalkulation nicht prüffähig und nicht nachvollziehbar. Daher seien sämtliche vom Landgericht zugesprochenen Nachträge jedenfalls der Höhe nach nicht nachvollziehbar, weil die abgerechneten Preise nicht nachvollziehbar seien.
Ihr Geschäftsführer sei in die Diskussion um den geänderten Fußbodenaufbau (Nachtrag 5) nicht eingebunden gewesen. Die Kl. habe zu dessen Erforderlichkeit nichts an Substanz vorgetragen, sondern eine bloße Behauptung aufgestellt. Entsprechendes gelte für den Nachtrag 7.
Die zur Aufrechnung gestellten Gegenpositionen habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Dass gegen Schlussrechnungsbeträge wegen Gewährleistungsansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden könne, sei falsch. Es werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 20 der Klageerwiderung verwiesen. Die dort gelisteten Leistungen seien nach wie vor offen. Wegen dieser offenen Forderung mache die Kl. ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Streithelferin trägt vor:
Sie sei von der Bekl. lediglich mit der Rechnungsplausibilitätsprüfung beauftragt worden. Diese habe nur überschlägig vorgenommen werden können, da sie, die Streithelferin, weder in die Bauüberwachung noch die Beauftragung bzw. Prüfung von Nachträgen eingebunden gewesen sei.
Soweit sich die Kl. zu dem Nachtrag 8 (Dusche) auf die Anlagen K 60 und 61 bezöge, handele es sich um eine Planung des heiztechnischen Anlage im 2. OG, die mit der Planung nichts zu tun habe. Nach der teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz sei die Kl. insoweit nicht beschwert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B. I. Die Berufung der Kl. ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß § 631 BGB i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B, § 2 Abs. 6 VOB/B, § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B und §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB Ansprüche auf restlichen Werklohn und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt …
1. Nachtrag 1 - mobile Heizzentrale:
Die Berufung der Kl. ist insoweit teilweise begründet. Der Kl. steht für den Nachtrag zu 1) ein Betrag in Höhe von … netto zu.
a) Streitig ist hier nur die Höhe des Anspruchs für die Lieferung von Heizöl über die vereinbarte Menge von 200 Liter hinaus. Das Landgericht hat der Kl. einen Anspruch aus §§ 684, 812 BGB für die Lieferung weiteren Heizöls in Höhe von 11.922,50 € (304,00 € für die ursprünglich vereinbarten 200 l und 11.618,50 € für weitere 12.230 l) zuerkannt. Hinzu kommen weitere unstreitige Unterpositionen, so dass das Landgericht insgesamt … € netto zuerkannt hat.
b) Entgegen der Ansicht der Kl. ergibt sich der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die weiteren Heizöllieferungen zwar nicht aus § 2 Abs. 5 VOB/B, denn diese Norm gilt nur für Werkleistungen. Die Kl. trägt selbst vor, dass es sich um eine in Vollmacht der Bekl. erteilte Geschäftsbesorgungsmaßnahme handelt, die man nicht als Werkvertrag bezeichnen kann. Wenn die Kl., aufgrund welcher Umstände auch immer, als Öllieferantin auftritt, richtet sich ein hierfür zu entrichtendes Entgelt nicht nach den Vorschriften der VOB/B. Der Kl. steht daher nur ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu. Soweit die Kl. erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, der Geschäftsführer der Bekl. habe erklärt, die Kl. solle „das Erforderliche selbst veranlassen; schließlich habe man ein entsprechendes Angebot und könne darauf fußen”, so lässt sich dem eine Vereinbarung über ein Entgelt für eine Geschäftsbesorgung nicht entnehmen (so dass dahinstehen kann, ob dieser erstmalig nicht der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO noch zugelassen werden dürfte). Die Kl. behauptet auch gar nicht, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden wäre, sondern beruft sich ausschließlich auf § 2 Abs. 5 VOB/B. Damit kann sie, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, keinen Erfolg haben.
c) Die Kl. hat gegen die Bekl. aber einen Anspruch auf Ersatz der für diese getätigten Aufwendungen gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB und nicht nur aus § 684 i.V.m. § 812 BGB.
aa) Die Kl. hat mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass, nachdem die ersten 200 l verbraucht worden seien, ein extrem kalter und langer Winter erforderlich gemacht habe, dass die Anlage beheizbar bliebe. Sie hat des Weiteren unter Beweisantritt vorgetragen, der Geschäftsführer der Bekl. …, der im Objekt gewohnt habe, habe veranlasst, dass die Kl. weitere Heizöllieferungen veranlassen solle. Die Bekl. hat lediglich den Vortrag der Kl. zu der Vereinbarung über die Heizöllieferungen bestritten, nicht aber, dass es dringend erforderlich war, dass weitere Heizölbestellungen veranlasst wurden. Die Bekl. wusste, dass das Objekt weiter beheizt wurde, und hat hingenommen, dass das erforderliche Öl von der Kl. beschafft wurde, was jedenfalls dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsführers der Bekl. entsprach; denn die Bekl. trägt nichts dazu vor, warum die Lieferung von Heizöl durch die Kl. aus ihrer Sicht überflüssig war. Der Vortrag der Kl. gilt damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und ist unstreitig.
bb) Der diesbezügliche Vortrag in der Berufungsbegründung ist trotz der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen (BGH NJW 2008, 3434 m.w.N.). Aus der den Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel” im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen fällt, so dass das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nicht beweisbedürftiges Vorbringen seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen hat (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
d) Die Kl. hat dargetan, dass sie insgesamt 15.352 l Heizöl für die Bekl. bestellt hat. Dies ergibt sich aus den als Anlage K 48 bis 56 eingereichten Rechnungen der … i.V.m. den als Anlage K 58 eingereichten Lieferscheinen:
[…]
Soweit die Bekl. die nachberechneten Mehrmengen bestreitet, ist dies unsubstantiiert und damit unerheblich. Ihre Behauptung, die Daten und Mengen in den Lieferscheinen würden nicht mit den Rechnungen übereinstimmen, trifft nicht zu; vielmehr stimmen die Daten und Mengen in den Lieferscheinen mit den Rechnungen nach der vorstehenden Zusammenstellung überein. Soweit in der Übersicht der Lieferscheine statt des 17. April 2012 das Datum 7. April 2012 genannt wird, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
e) Gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB kann die Kl. von der Bekl. Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen, also 1,25 € pro Liter Heizöl. Dass die Kl. ein günstigeres Angebot hätte finden müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass sich aus dem eingereichten Ausdruck des Statistischen Bundesamtes für leichtes Heizöl für Berlin ein günstigerer Jahresdurchschnitt, ist schon deshalb unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, dass die Kl. zu den maßgeblichen Zeitpunkten Heizöl zu dem sich aus der Statistik ergebenden Preis hätte erhalten können.
f) Darüber hinaus steht der Kl. eine Vergütung für die von ihr aufgewendete Zeit und Arbeitskraft zu. Erfolgt die auftraglose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, so schließt dessen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB auch die übliche Vergütung mit ein (vgl. BGH NJW 2012, 1648 Rn. 25, NJW 2000, 422, 424). Die Bestellung und Versorgung des Bauherrn mit Heizöl gehört zwar nicht zu dem Gewerbe eines Bauunternehmers. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Parteien über die erste Bestellung von 200 l Heizöl unstreitig eine entgeltliche Vereinbarung in Höhe von 1,52 € je Liter Heizöl getroffen haben. Die Bekl. konnte daher nicht davon ausgehen, dass weitere Bestellungen von der Kl. unentgeltlich durchgeführt werden, weil es bei der Geschäftsführung ohne Auftrag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlt. Der Bekl. musste daher klar sein, dass die Kl. ihren Aufwand nach Zeit und Arbeitskraft für die Beschaffung weiteren Heizöls in Rechnung stellen wird. Wenn sie gegen die Versorgung des Bauvorhabens mit Heizöl durch die Kl. nichts unternimmt, weil die Leistung ihrem Interesse und Willen entspricht, hat sie mithin den Aufwand der Kl. zu erstatten. Dies gilt umso mehr, als die Kl. eine Beauftragung durch die Bekl. behauptet hat, die diese zwar bestreitet, aber nicht einmal ansatzweise darlegt, wie sie die Versorgung des Bauvorhabens mit Heizöl ohne den damit verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft hätte kostenlos oder kostengünstiger als über die Kl. sicherstellen können. Da die Parteien über Lieferung der ersten 200 l eine entgeltliche Vereinbarung getroffen haben, ist diese jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien als üblich anzusehen. Die Kl. kann daher den mit der Berufung geltend gemachten Betrag von 1,52 €/l für 15.352 Liter Heizöl verlangen; denn die damit verbundene Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig.
g) Somit ergibt sich folgende Berechnung (netto) für den Nachtrag 1:
[…]
2. Nachtrag 2:
a) Die Berufung der Kl. ist begründet. Zu dem vom Landgericht zuerkannten Restwerklohn von … kommt unstreitig der abgelöste Sicherheitseinbehalt von netto … = brutto … hinzu, so dass sich der von der Kl. geltend gemacht Betrag von brutto … ergibt. Was die Bekl. mit ihrer Aussage meint, hinsichtlich des Nachtrags 2 sei die Kl. allenfalls in Höhe des nicht zugesprochenen Sicherheitseinbehaltes beschwert, ist nicht nachvollziehbar, da die Kl. mehr auch nicht geltend macht. Der Anspruch als solcher ist also unstreitig.
b) Zu den von der Bekl. geltend gemachten „Gegenforderungen im Wege der Zurückbehaltung” hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Bekl. nicht vorgetragen hat, in welcher Höhe sie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will, und dass sie nichts zu den für die Beseitigung angeblicher Mängel erforderlichen Kosten vorgetragen hat. Auch mit der Berufungsbegründung hat die Bekl. dazu nichts dargetan. Sie hat lediglich auf ihre Ausführungen auf Seite 20 ihrer Klageerwiderung (Bl. I/59) verwiesen. Dort werden nur stichwortartig einige angeblich ausstehende Restleistungen (Hausanschlussraum, Spülkasten, WC) aufgezählt, ohne auch nur ansatzweise zu erläutern, welche Leistungen hier noch verlangt werden. In welcher Höhe sich daraus ein Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB ergeben könnte, ergibt sich daraus nicht.
c) Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass auch weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Bekl. wegen der angeblichen Mängel einen Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht hat. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 und vom 25. Februar 2013 hat sie angekündigt, die angeblichen Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen zu lassen. Dann kann sie aber kein Zurückbehaltungsrecht mehr haben, das den Klageabweisungsantrag ohnehin nicht rechtfertigen, sondern allenfalls gemäß § 322 BGB eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge haben könnte, sofern dieses Recht nicht sogar gemäß § 320 Abs. 2 BGB wegen Geringfügigkeit der Mängel ausgeschlossen ist.
d) Die teilweise Klagerücknahme in erster Instanz führt entgegen der Ansicht der Streithelferin nicht zum Wegfall der Beschwer der Kl. Die Kl. kann ihre Klage in der Berufungsinstanz nach Maßgabe des § 533 ZPO erweitern. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich dass die Voraussetzungen dafür - Sachdienlichkeit bei unstreitigem Sachvortrag - nicht vorliegen. Die teilweise Klagerücknahme steht der erneuten Geltendmachung der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Forderung nicht entgegen (§ 269 Abs. 6 ZPO).
3. Nachtrag 3 - geänderte Planung der Regenentwässerung:
Die Berufung der Kl. hat insoweit in Höhe von … Erfolg.
a) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Zahlungsanspruch der Kl. dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 3 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B besteht, weil die Kl. substantiiert vorgetragen hat, dass die Änderung der im Hauptauftrag vorgesehenen Planung der Regenentwässerung durch geänderte Anforderungen des Bauaufsichtsamtes notwendig geworden war, und die Bekl. diesen Vortrag unsubstantiiert bestritten hat. Die Bekl. hat dazu auch in der Berufungsinstanz nichts Erhebliches vorgetragen, sondern nur die Abrechnung der Kl. als unzureichend kritisiert, so dass es dabei bleibt, dass der Anspruch zumindest gemäß § 2 Abs. 8 S. 3 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B begründet ist.
b) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Kl. in ihrem als Anlage K 13 überreichten Angebot Mehr- und Minderleistungen gegenübergestellt hat. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber insoweit, als es beanstandet hat, dass die Kl. die gegenübergestellten Beträge nicht in die Schlussrechnung übernommen habe. Die Kl. weist in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass sie für den Nachtrag 3 in der Schlussrechnung nur die tatsächlich ausgeführten Massen mit den vereinbarten Einheitspreisen in Rechnung gestellt hat. Die weggefallenen Leistungen, die nicht berechnet worden sind, müssen in der Schlussrechnung nicht erneut aufgeführt werden. Die Kl. weist auch zu Recht darauf hin, dass es logisch ist, dass sich aus der Gegenüberstellung von Mehr- und Minderleistungen ein niedriger Preis ergibt als aus der Gesamtberechnung des Preises für das Nachtragsangebot. Die als solche berechnete Leistung insgesamt ist natürlich teurer als die bloße Differenz. Entscheidend ist, dass die Bekl. die in der Rechnung zum Nachtrag 3 gegenüber dem Angebot ausgewiesenen Mehrkosten bei der Abrechnung des Hauptauftrags eingespart hat.
c) Soweit die Bekl. zu dieser und sämtlichen weiteren Nachtragspositionen rügt, dass die Kl. ihre Ursprungskalkulation nicht vorgelegt habe, ist dies unerheblich. Nach § 2 Abs. 5 VOB/B bleibt zwar das bisherige Preisgefüge bestehen, soweit es durch die Leistungsänderungen nicht berührt wird. Der Auftragnehmer kann mithin den neuen Preis nur auf der Grundlage kalkulieren, welcher der bisherigen Kalkulation entspricht, insbesondere kann die aus § 2 Abs. 5 VOB/B folgende Mehrleistung nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Auftragnehmer führen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Nachtrag 3 angebotenen Preise mit der ursprünglichen Preiskalkulation nicht übereinstimmen können, legt die Bekl. nicht einmal ansatzweise dar. Die Kl. hat im Nachtrag 3 (Anl. K 13) sämtliche Preise für die neu zu erbringende Leistung offengelegt und klargestellt, welche Leistungen zu welchen Preisen entfallen. Damit hat sie den Anforderungen, die an die Darlegung von Mehr- und Minderleistungen zu stellen sind, grundsätzlich entsprochen. Wenn die Bekl. dies für unzureichend erachtet, hätte sie zumindest einmal ansatzweise erläutern müssen, bei welchen Positionen Zweifel bestehen, dass die Mehrleistungen nicht mit dem ursprünglichen Preisgefüge im Einklang stehen können. Dies gilt umso mehr, als die Kl. ihre Kalkulation zum Hauptauftrag mit der Anlage K 25 vorgelegt hat. Die schlichte Behauptung der Bekl., die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht nicht aus, weil die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist und die Bekl. schon darlegen muss, welche zusätzlichen Informationen sie benötigt, um die Rechnung nachvollziehen zu können, zumal sie von der Streithelferin geprüft worden ist.
d) Soweit die Bekl. in diesem Zusammenhang konkret moniert, bei der Position 41.01.3 (Abflussrohr DN 80), die wegen der Leistungsminderung um 6 m gekürzt wurde, sei nicht erkennbar, wie sich diese Summe aus Hauptauftrag (nach Aufmaß) und Nachtrag 13 (nach Aufmaß) zusammensetze und ob das Entfallen der Leistung tatsächlich in der Schlussrechnung berücksichtigt sei, ist dies unerheblich. Hier geht es ersichtlich nicht um die Preisgestaltung, sondern um die abgerechnete Menge. Die Bekl. hat das Aufmaß der Kl. aber nicht bestritten. Mangelnde Prüffähigkeit liegt hier ersichtlich nicht vor; die Schlussrechnung ist geprüft worden (Anl. K 3). Die Position 41.01.3 ist abgehakt und die Menge damit als tatsächlich richtig festgestellt worden. Soweit die Kl. meint, sie sei berechtigt, wegen einer nicht prüffähigen Rechnung selbst abzurechnen, ist nicht ersichtlich, dass sie dies getan hätte. Sie hat keine Neuberechnung vorgenommen, sondern lediglich die Zahlung für diesen und weitere Nachträge insgesamt verweigert. Die Abrechnung der Kl. reicht daher aus, um den Anforderungen des § 2 Abs. 5 VOB/B zu genügen.
4. Nachtrag 4 - Errichtung einer Hausstation:
Das Landgericht hat … zuerkannt; dies wird von der Kl. akzeptiert und nur von der Bekl. im Wege der Anschlussberufung angegriffen (siehe unten).
5. Nachtrag 5 - Änderung des Fußbodenaufbaus:
Das Landgericht hat … zuerkannt; dies wird von der Kl. akzeptiert und nur von der Bekl. im Wege der Anschlussberufung angegriffen.
6. Nachtrag 6 über nicht im Hauptauftrag enthaltenen Leistungen:
Die Kl. hat einen Anspruch auf Werklohn gemäß § 2 Abs. 8 Satz 3 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 und/oder Abs. 6 VOB/B in Höhe von … Hier ergeben sich die Mehr- und Minderleistungen aus dem von der Kl. als Anlage K 16 eingereichten Angebot. Warum die Planungsänderung nicht notwendig gewesen sein soll, wie die Bekl. in der Berufungserwiderung ohne Begründung behauptet, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
a) Soweit § 2 Abs. 5 VOB/B für die Preisermittlung heranzuziehen ist, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Nachtrag 3 verwiesen werden.
b) Ist § 2 Abs. 6 VOB/B für die Preisermittlung maßgeblich, bestimmt sich die Vergütung nach den Preisermittlungen für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B). Preisermittlungsgrundlage für die Zusatzvergütung ist mithin auch hier die bisherige vertragliche Vereinbarung. Da die Kl. ihre Preise für den Nachtrag 6 mit dem Angebot vom 7. Dezember 2011 (Anl. K 16) nachvollziehbar offengelegt hat, hätte die Bekl. auch hier darlegen müssen, warum sie Anlass hat, die Angemessenheit der Preise in Frage zu stellen. Immerhin lag ihr das detaillierte Angebot vor, das schließlich auch zur Ausführung gelangt ist, ohne dass die Bekl. zu irgendeinem Zeitpunkt dagegen Einwände erhoben hat. Statt dessen verweist sie in der Berufungserwiderung auf S. 5 hinsichtlich der Preise nur auf „vgl. nachstehend zu 5)“, ohne dass sich daraus auch nur ansatzweise nachvollziehen lässt, welche Ziff. 5 damit gemeint sein soll.
7. Nachtrag 7 - Um- und Weiterplanung der Gewerbeeinheit (Entrauchung):
Das Landgericht hat … zuerkannt; dies wird von der Kl. akzeptiert und nur von der Bekl. im Wege des Anschlussberufung angegriffen.
8. Nachtrag 8 - bodengleiche Duschabläufe:
Die Kl. hat einen Anspruch auf Werklohn gemäß § 2 Abs. 8 Satz 3 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B in Höhe von …
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach nicht zuerkannt, da weder ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B noch ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB i.V.m. § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B oder aus § 684 BGB i.V.m. § 812 BGB gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Die Kl. hat vorgetragen, der Nachtrag Nr. 8 sei darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer der Bekl. die Ausstattung mit Duschtassen nicht komfortabel genug fand, der mit dieser geänderten Planung auch seine eigene Wohnung komfortabler gestaltet habe. Dieser habe die erste bezugsfertige Wohnung im Objekt vorgezogen herstellen lassen und dort gewohnt. Er sei laufend über die Baustelle gegangen und habe sich deren Vorgang der Bauarbeiten und deren Inhalt angesehen. Dies hat die Bekl. nur unzureichend bestritten. Sie meint lediglich, die Tatsache, dass ihr Geschäftsführer die Dusche genutzt habe, stelle keine nachträgliche Genehmigung einer geänderten Leistung dar. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Soweit die Bekl. meint, die Kl. müsse schon Gelegenheit und Datum von Bauherrenbesichtigungen nennen, um hier einen Anspruch „wegen einer Obliegenheitsverletzung” begründen zu können, trifft auch dies nicht zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmter Ereignisse betreffen, ist dann entbehrlich, wenn diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 -, juris Rn. 15). Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin dann entsprochen, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH NJW 2009, 2137, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kl. Die Bekl. hätte daher durch ihrem Geschäftsführer dem Einbau der bodengleichen Duscheinläufe widersprechen müssen; denn ihm war diese Baumaßnahme bekannt, weil er selbst eine Wohnung in dem Bauobjekt erworben und diese auch bezogen hat. Ohne diesen Widerspruch hat sie bei der Kl. den Eindruck erweckt, der Einbau entspreche ihrem Interesse und werde von ihr anerkannt.
b) Im Übrigen ist der Einbau bodengleicher Duschen im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts und der Bekl. durchaus werterhöhend. Bodengleiche Duschen sind besonders für ältere Menschen komfortabler, behindertengerecht und leichter zu reinigen. Ihr Einbau ist allerdings auch aufwendiger im Vergleich zum Aufstellen einer Duschwanne und daher mit höheren Kosten verbunden, die der Kl. hier aus den zu lit. a) genannten Gründen zustehen.
9. Nachtrag 9 - Badheizkörper:
Das Landgericht hat … zuerkannt; dies wird von der Kl. akzeptiert und von der Bekl. nur im Wege des Anschlussberufung angegriffen.
10. Nachtrag 10 - Sanitärobjekte:
Die Kl. hat hier einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B in Höhe von … Dieser Nachtrag beruht auf einer Anordnung des Geschäftsführers der Bekl. (Anl. K 46) und ist dem Grunde nach unstreitig. Das Landgericht meint lediglich, die Kl. habe es versäumt, die Mehr- und Minderleistungen in der Schlussrechnung darzustellen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Kl. weist mit der Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass sie im Nachtrag Nr. 10 (Anl. K 20) die weggefallenen Leitungspositionen aus dem Hauptauftrag aufgelistet hat und bei Verrechnung von Wegfall und Neuleistung den Mehranspruch von … berechnet. Es ist auch logisch, dass sich in der Schlussrechnung ein höherer Betrag von insgesamt … ergibt; denn in der Anlage K 20 wird die durch die Mehr- und Minderleistungen bedingte Preisdifferenz berechnet, während in der Schlussrechnung lediglich auf die Gesamtheit der tatsächlich erbrachten Leistungen verwiesen wird. Auf die obigen Ausführungen zu dem Nachtrag 3 kann verwiesen werden.
11. Nachtrag 11 - Wannenträger:
Der Anspruch ist jedenfalls gemäß § 2 Abs. 8 Satz 3 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B in Höhe von … begründet. Die Kl. hat dargetan, warum der Nachtrag, nachdem die geänderten Wannenträger im Hauptauftrag nicht vorgesehen waren, erforderlich wurde. Was an den Ausführungen der Kl. unzutreffend sein soll, lässt sich dem Vorbringen der Bekl. nicht entnehmen. Hinsichtlich der in der Schlussrechnung nicht dargestellten Mehr- und Minderleistungen, auf die das Landgericht seine Klageabweisung zu Unrecht gestützt hat, kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu dem Nachtrag 3 verwiesen werden.
12. Nachtrag 12 – ein zusätzlich geregelter Heizkreis:
Auch insoweit ist der geltend gemachte Ansprüche in Höhe … gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B begründet. Das Landgericht hat die Klage mit der lapidaren Begründung abgewiesen, es bestehe keine Notwendigkeit für die Erfüllung des Vertrages. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Die Kl. hat bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie den Auftrag durch den Architekten … erhielt, der sie vorher mit der Geschäftsführer der Bekl. abgestimmt habe. Das Landgericht hätte dieses Vorbringen nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Die Bekl. hat die Behauptung der Kl. überhaupt nicht hinreichend bestritten, sondern meint nur, die Kl. müsse schon vortragen, zu welcher Gelegenheit und zu welchem Zeitpunkt der Streitverkündete … eine solche Äußerung gemacht haben soll. Wie bereits oben zu dem Nachtrag 8 ausgeführt, genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Auf die Ausführungen zu dem Nachtrag 8 kann insoweit verwiesen werden. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum der Architekt … diesen (und auch weitere Nachträge) beauftragt hätte, wenn hierzu keine Notwendigkeit oder dies von der Bekl. nicht gewünscht war.
b) Selbst wenn man einen Vertragsschluss wegen fehlender Vollmacht des Architekten … vorliegend nicht annehmen wollte, ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch dieser Nachtrag von der Kl. mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung unter dem 29. Februar 2012 (Anl. K 22) angeboten worden ist. Das Schweigen der Bekl. und die Duldung der Ausführung kann daher nur als ein Anerkenntnis im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B gewertet werden. Der Geschäftsführer der Bekl. … hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass er sich nicht dauernd auf der Baustelle aufgehalten, jedoch in regelmäßigen Abständen mit dem von ihm als Bauleiter eingesetzten Architekten … zu Absprachen über den Bau getroffen hat. Er war mithin grundsätzlich über die Art und Weise der Bauausführung informiert, zumal er dort schon während der Bauzeit - wie bereits erwähnt - eine Wohnung bezogen hatte. Von einer aufgedrängten Bereicherung kann daher nicht die Rede sein, zumal der Geschäftsführer … auch nach der Fertigstellung der Leistungen dagegen keine Einwände erhoben und den Rückbau verlangt hat, wie es § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B beschreibt.
c) Schließlich bleibt auch hier noch die Feststellung, dass jedenfalls die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorlegen; denn es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, warum der zweite Heizkreis nach der Zustellung des Angebots und der widerspruchslosen Ausführung nicht zumindest dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Geschäftsführers der Bekl. entsprochen haben soll. Auch insoweit enthält der Vortrag der Bekl. in beiden Instanzen nicht Konkretes, was gegen diese Annahme sprechen könnte.
13. Nachtrag 13 - Entwässerungspumpe mit Alarmschaltung:
Das Landgericht hat … zuerkannt; dies wird von der Kl. akzeptiert und von der Bekl. nicht angegriffen, so dass es bei den Feststellungen des Landgerichts zu verbleiben hat.
14. Nachtrag 14:
Das Landgericht hat … zuerkannt; dies wird von der Kl. akzeptiert und von der Bekl. nur im Wege des Anschlussberufung angegriffen.
15. Der Vortrag der Kl. in der Berufungsbegründung ist nicht nach § 531 ZPO zurückzuweisen. Die Kl. hat bereits in erster Instanz entgegen der Ansicht der Bekl. zum Zustandekommen der Nachträge ausreichend vorgetragen; soweit das Landgericht nicht zur Vergütungspflicht über § 2 Abs. 8 VOB/B gekommen ist, hätte es den diesbezüglichen Beweisanträgen der Kl. nachgehen müssen. Da die Bekl. das Vorbringen der Kl., soweit es dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, im Wesentlichen nicht bestritten hat, ist dieses Vorbringen auch aus den zu Ziff. 1 c) bb) genannten Gründen zu berücksichtigen.
16. Es ergibt sich danach folgende Berechnung:
[…]
Die Berufung der Kl. musste danach überwiegend Erfolg haben.
II. Die Anschlussberufung der Bekl. ist als solche zulässig, aber nicht begründet.
1. Nachtrag 4 - Lieferung und Montage der Zentraltechnik:
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch zumindest gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 VOB/B, § 2 Abs. 6 VOB/B begründet ist, weil es sich hier um eine im Hauptvertrag überhaupt nicht vorgesehene Zusatzleistung handelt. Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch wird von der Bekl. dem Grunde nach nicht bestritten. Diese stützt ihre Anschlussberufung lediglich darauf, dass die Höhe der Nachträge ohne Vorlage der Urkalkulation nicht prüffähig und nicht nachvollziehbar sei. Dies trifft nicht zu. Bei diesem Nachtrag, der unter dem 23. November 2011 (Anl. K 14) angeboten worden ist, handelt es sich um Leistungen die im Hauptauftrag in keiner Weise Berücksichtigung gefunden haben. Warum die von der Bekl. geforderte Urkalkulation hier eine Rolle spielen könnte, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht einmal ansatzweise. Die Kl. kann daher für diese Leistung eine angemessen Vergütung verlangen, die der Üblichkeit entspricht. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum die angebotenen Preise unangemessen sind und die Leistung preiswerter zu erbringen gewesen wäre, als sie von der Kl. angeboten worden sind. Im Übrigen kann zur Preiskalkulation auf die vorstehenden Ausführungen zum Nachtrag 3 verwiesen werden.
2. Nachtrag 5 - Fußbodenheizung:
a) Hierzu trägt die Bekl. vor, ihr Geschäftsführer sei in die Diskussion um den geänderten Fußbodenaufbau (Nachtrag 5) nicht eingebunden gewesen. Die Kl. habe zu dessen Erforderlichkeit nichts an Substanz vorgetragen, sondern eine bloße Behauptung aufgestellt.
b) Dass dies nicht zutrifft, hat das Landgericht auf S. 9 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt. Die Begründung für die Erforderlichkeit der Leistungsänderung ergibt sich aus Seite 11 der Klagebegründung. Die Bekl. hat auch in der Berufungsinstanz nichts dazu vorgetragen, warum die Begründung der Kl. nicht zutreffen soll, und sich insoweit auch mit dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinandergesetzt.
c) Im Übrigen kann auch hier auf die obigen Ausführungen zum Nachtrag 3 verweisen werden.
3. Nachtrag 7 - nicht vom Hauptauftrag erfasste Leistungen:
Die Bekl. meint, das Gericht könne nicht darauf abstellen, dass „in unzulässiger Weise unsubstantiiert die Erforderlichkeit und die Notwendigkeit des Nachtrags bestritten worden” sei, weil sonst der Grundsatz, dass „der Architekt nicht über originäre Vollmacht zur Leistungsänderung verfügt”, ausgehöhlt würde. Was die Bekl. damit zum Ausdruck bringen will, ist nicht nachvollziehbar; eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil findet auch hier nicht statt. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich um eine vom Hauptauftrag nicht erfasste Leistung handelt und die Bekl. die Notwendigkeit der Entrauchungsanlage nur unzureichend bestritten hat. Das ist deshalb richtig, weil die Leistung von der Kl. durch das Angebot vom 21. Dezember 2011 (Anl. K 17) angekündigt worden und zur Ausführung gelangt ist, ohne dass die Bekl. dem auch nur ansatzweise widersprochen hat. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B in Verbindung mit den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag liegen damit auch bei diesem Nachtrag vor.
4. Nachtrag 9:
Hier verweist die Bekl. lediglich auf ihren Vortrag zu dem Nachtrag zu 7; auch hier erfolgt keine nachvollziehbare Begründung der Anschlussberufung.
5. Nachtrag 14:
Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig; das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Anspruch (jedenfalls) nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 3 VOB/B, § 2 Abs. 6 VOB/B besteht, weil es sich um eine im Hauptvertrag überhaupt nicht vorgesehene Zusatzleistung handelt. Warum die Leistung nicht über „frei ermittelte Preise” abgerechnet werden konnte, begründet die Bekl. nicht; auch hier findet keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil statt. Auf die Ausführungen zum Nachtrag 4 wird verwiesen.
6. Schließlich hat das Landgericht entgegen der Meinung der Bekl. die „zur Aufrechnung gestellten Gegenpositionen” nicht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Aus den Ausführungen der Bekl. ergibt sich noch nicht einmal, ob sie nun aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will. Eine konkrete Gegenforderung im Sinne des § 387 BGB beziffert die Bekl. nicht. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I.2.b) und c) verwiesen werden.
7. Die Anschlussberufung der Bekl. konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.
III. Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftragnehmer ein Angebot unterbreitet, dem der Auftraggeber nicht widerspricht und den Bau aufgrund dieses Angebots ausführen lässt, in aller Regel ein Vertrag zu den Konditionen des Angebots zustande gekommen ist, weil der Auftragnehmer mit der widerspruchslosen Ausführung der Leistung konkludent zum Ausdruck bringt, dass er das Angebot angenommen hat. Das gilt nach auch dann, wenn das Angebot - wie hier - an den bauleitenden Architekten … gerichtet ist, der keine Vollmacht hatte, Anordnungen oder Nachtragsaufträge zu erteilen (vgl. Anl. K 1, dort S. 2). Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass sämtliche Nachtragsangebote über den bauleitenden Architekten … an die Bekl. gerichtet worden sind und die Bekl. dem zu keiner Zeit widersprochen hat. Der Architekt … hat offensichtlich das besondere Vertrauen der Bekl. für eine fachgerechte Bauausführung gehabt, zumal er die Vertragsverhandlungen mit der Kl. geführt hat (Anl. K 2). Der bauleitende Architekt … war daher jedenfalls Empfangsvertreter der Bekl.; denn ihr Geschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht ständig in …, sondern zeitweise auch im Ausland aufgehalten hat. Ansprechpartner für die Kl. konnte danach nur der Architekt … sein, so dass davon auszugehen ist, dass der Bekl. alle Nachträge zugegangen sind. Sollte der Architekt … die Ausführung der Nachträge sodann überwiegend als vollmachtloser Vertreter der Bekl. veranlasst haben, ergibt sich aber aus der widerspruchslosen Hinnahme dieser Leistungen zumindest konkludent auch die nachträgliche Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) durch die Bekl.; denn - wie bereits erwähnt - hat der Geschäftsführer der Bekl. nicht nur eine Wohnung in dem Bauobjekt bezogen, sondern auch regelmäßig mit seinem Bauleiter über den Baufortschritt gesprochen. Er war mithin über die Baumaßnahmen informiert und wusste, welche zusätzlichen Leistungen von der Kl. erbracht worden sind. Trotzdem ist er bei keinem Zusatzauftrag mit einem Widerspruch eingeschritten und hat auch nicht den Rückbau der angeblich nicht beauftragten und seiner Ansicht nach überflüssigen Nachtragsarbeiten verlangt. Er bestreitet lediglich die Zahlungspflicht der Bekl., was nicht ausreicht, um einen Vertragsschluss zu verneinen.
IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Zinsen auf die mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz verbundenen Forderungen können erst ab Zustellung der Berufungsbegründung am 6. Oktober 2010 geltend gemacht werden, wobei der Tag der Zustellung nicht zu berücksichtigen ist (§ 187 Abs. 1 BGB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).