Werbeplakat
§ 31 Abs. 2 BauGB, §§ 4 b Abs. 1, 4 c Abs. 1 Nr. 1; § 7 Abs. 2 AGBauGB, § 56 Abs. 1 Nr. 8 e, § 7 c Abs. 1 S. 1 BauOBln, §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 DSchGBln
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Werbeplakat; Beseitigungsverfügung; Befreiung; Verunstaltung; denkmalrechtlicher Umgebungsschutz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 7 Abs. 2 AGBauGB i. d. F. vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554) ist auch auf Gestaltungsregelungen anwendbar, die vor dieser Neuregelung nach § 7 AGBauGB a. F. erlassen wurden.
2. Das EXPO-Plakat auf dem Pariser Platz ist nach der Bauordnung Berlin genehmigungsfrei und verletzt weder den bauordnungsrechtlichen noch den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz; ein etwaiger Verstoß gegen den Bebauungsplan kann durch eine Befreiung behoben werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung betreffend ein Werbeplakat. Sie ist mit der Vorbereitung und Durchführung der Weltausstellung "EXPO 2000 Hannover" befaßt. Am 21. Dezember 1999 beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage auf der westlichen Giebelwandseite des Gebäudes der DG-Bank, Pariser Platz 3, in der Größe von 30 m x 15 m. Die DG-Bank ist Sponsor der EXPO und hat der Antragstellerin die Giebelwandfläche kostenlos überlassen. Das Plakat ist durch Digitaldruck auf einem verstärkten PVC-Gittergewebe hergestellt und zwischen einem Rahmen aus verzinktem Stahlblechprofil verspannt. (...) Ohne das Genehmigungsverfahren abzuwarten, wurde das Plakat am 22. Dezember 1999 angebracht.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-200, Pariser Platz vom 25. Januar 1996 (GVBl. S. 75), der unter den textlichen Festsetzungen Nr. 9.8 - ausgenommen die W.-Straße - unterschiedliche Beschränkungen für Werbeanlagen vorsieht. Ohne die Antragstellerin anzuhören, verfügte der Antragsgegner unter dem 23. Dezember 1999 eine Beseitigungsanordnung, mit der er der Antragstellerin aufgab, die Werbeanlage unverzüglich, spätestens bis zum 30. Dezember 1999 zu entfernen. (...) Die Antragstellerin hat unter dem 29. Dezember 1999 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am 7. Januar 2000 hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. (...)
II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat sowohl hinsichtlich der Beseitigungsverfügung als auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung Erfolg. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Maßnahmen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Vollziehung der Maßnahmen verschont zu werden, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Beseitigungsverfügung.
1) (...)
2) Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 BauOBln. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet wurde und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das fragliche Werbeplakat nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 e) BauOBln genehmigungsfrei. Der Freistellungstatbestand bezieht sich auf "Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen". Daß die Weltausstellung EXPO eine zeitlich begrenzte Veranstaltung ist, steht außer Frage. Die Genehmigungsfreistellung läßt eine Werbung auch während eines angemessenen zeitlichen "Vorlaufs" zu (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für Berlin, 5. Aufl., § 56 Rdn. 17). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einem Vergleich mit der früheren Vorschrift in § 56 Abs. 1 Nr. 34 BauO Bln 1985, wonach Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen nur für die Dauer der Veranstaltung zulässig waren. Bei der Weltausstellung EXPO ist wegen ihres außergewöhnlichen und singulären Charakters eine Vorlaufzeit von sechs Monaten noch angemessen, die hier gewahrt ist (Anbringung des Plakats am 22. Dezember 1999, Beginn der EXPO am 1. Juni 2000). Die Argumentation des Antragsgegners, eine solche Vorlaufzeit sei nicht einzuräumen, weil dann auch die Grüne Woche, der Welt-Aids-Tag, der Weltkindertag usw. beliebig am Pariser Platz werben könnten, greift nicht durch. Der Antragsgegner verkennt, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 56 BauOBln die Absicht verfolgt hat, die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Änderungen hinsichtlich der materiellen Legalität gehen damit nicht einher (§ 56 Abs. 5 BauOBln). (...)
b) Bei Erlaß der Beseitigungsverfügung mußte berücksichtigt werden, daß auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Antragsgegner hat zwar den Bauantrag der Antragstellerin durch Versagung Nr. 053/00 vom 31. Januar 2000 abgelehnt. Diese Versagung hält aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Werbefläche ist weder verunstaltend im Sinne der Bauordnung Berlin (aa) noch verletzt sie den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (bb). Ein etwaiger Verstoß gegen den Bebauungsplan I-200 kann durch eine Befreiung behoben werden (cc).
aa) Die fragliche Werbeanlage wirkt nicht selbst verunstaltend im Sinne von §§ 10 Abs. 2, Satz 1, 11 Abs. 3 BauOBln. Die Kammer kann der Auffassung des Antragsgegners, die Werbeanlage sei geprägt durch eine "aufdringliche farbige Aufmachung" und eine "krasse farbliche und figürliche Gestaltung", so daß sie von "jedem Betrachter als unlusterregend und in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen empfunden werden und nachhaltigen Protest auslösen müsse", nicht folgen. Das Werbeplakat ist zwar mit 450 m2 recht groß, die eigentliche Werbefläche für die EXPO in der rechten unteren Ecke des Plakats mißt aber nur ca. 5 m x 5 m. Auch das Werbeband für die Sponsoren im unteren Teil des Plakats nimmt nur einen geringen Teil der Gesamtfläche ein. Im wesentlichen vermittelt das Plakat den Eindruck einer künstlerischen Wandbemalung, wie sie vielfach an Giebelwänden überall im Stadtbild Berlins zu finden ist. Im Vergleich zu kommerziellen Werbeplakaten ist die farbliche Gestaltung äußerst zurückhaltend. Von einem häßlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzenden Zustand kann nicht die Rede sein (vgl. zu den Maßstäben zuletzt OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 -, GE 2000, 213).
Das Werbeplakat verletzt auch nicht den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz in § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln, wonach auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem zuletzt genannten Urteil entschieden hat, hängt die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeanlage verunstaltende Wirkung auf eine schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung hat, auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfaßt werden können. Liegt nur eine partielle gleichzeitige Wahrnehmbarkeit vor, so reicht dies für eine Verunstaltung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Betrachter erst einen Standort finden muß, der überhaupt ein optisches Erfassen der schutzwürdigen Objekte und des Bauvorhabens ermöglicht. Angesichts der Entfernung des Werbeplakats von dem denkmalgeschützten Brandenburger Tor (ca. 100 m) und der zurückhaltenden, im wesentlichen künstlerisch geprägten Ausgestaltung des Werbeplakats kann von einer Verunstaltung des Brandenburger Tores nicht ausgegangen werden.
bb) Auch der denkmalrechtliche Umgebungsschutz des Brandenburger Tores (Denkmalliste Berlin 1997 ABI. S. 1591) nach § 10 Abs. 1 DSchGBln wird durch das Werbeplakat nicht verletzt. Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 21. Januar 2000 kommt ohne nähere Begründung zu dem Schluß, daß die Werbeanlage durch ihre Position am Giebel des o. g. Objektes aufdringlich und optisch be-herrschend weit in den umgebenden Straßenraum hinein wirke und damit empfindlich die Wirkung und den prägenden Einfluß der Denkmale auf das Stadtbild störe. Demgegenüber äußert sich der Landeskonservator (Prof. Dr. Engel) in einem Schreiben vom 3. Februar 2000 indifferent. Die Frage, ob Verwaltungsgerichte in besonderer Weise an denkmalschutzrechtliche Beurteilungen gebunden sind, so daß sie gegenteilige sachverständige Beurteilungen der Denkmalschutzbehörden nur mit Hilfe von Sachverständigen überwinden können, ist durch das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 1999 geklärt. In diesem Fall hat das Oberverwaltungsgericht die entsprechende Stellungnahme des Landeskonservators bezüglich des Umgebungsschutzes am Kant Dreieck als nicht überzeugend angesehen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kammer läßt offen, ob das Werbeplakat in der unmittelbaren Umgebung des Brandenburger Tores liegt. Jedenfalls fehlt es an einer wesentlichen Beeinträchtigung dieses Denkmals. Der Landesgesetzgeber wollte mit der Neufassung des Denkmalschutzgesetztes vom 24. April 1995 (GVBI. S. 274) den Umgebungsschutz einschränken, der nach der früheren Fassung des § 16 DSchGBln vom 22. Dezember 1977 (GVBI. S. 2540) den Schutz der Umgebung ohne die Einschränkung "wesentlich" vorsah. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung ist nur anzunehmen, wenn nicht nur aus einzelnen besonderen Blickwinkeln, sondern in einem quantitativ gewichtigen Umfang Sichtbeziehungen zwischen einem Bauvorhaben und dem Denkmal massiv ge-stört werden. Dies ist nach der aus dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme gewonnenen Überzeugung der Kammer nicht der Fall.
cc) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Werbefläche gegen gestalterische Vorschriften in Nr. 9.8 der textlichen Fortsetzung in dem Bebauungsplan l-200 vom 25. Januar 1996 (GVBI. S. 75) verstößt, weil entgegen der Auffassung des Antragsgegners davon nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden kann. (...)
Eine Befreiung nach § 61 Abs. 2 BauO Bln ist nicht möglich, weil nach dieser Regelung nur von zwingenden Vorschriften der Bauordnung selbst oder von zwingenden Vorschriften auf Grund der Bauordnung befreit werden kann. Die Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplan l-200 sind aber nicht auf Grund des damals noch geltenden § 76 Abs. 8 BauO Bln erlassen worden. Vielmehr finden sie ihre Rechtsgrundlage in § 7 AGBauGB vom 11. Dezember 1987 (GVBI. S. 2731) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB. Dies hatte zur Folge, daß vor der jüngsten Rechtsänderung in § 7 Abs. 2 AGBauGB in der Fassung vom 10. Oktober 1999 (GVBI. I S. 554) entsprechende Gestaltungsregelungen nach § 7 AGBauGB nicht befreiungsfähig waren. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB war zum damaligen Zeitpunkt nicht zulässig, weil es sich bei den baugestalterischen Festsetzungen nicht um planerische Festsetzungen handelte, die auf Grund bundesrechtlichen Planungsrechts erlassen wurden, sondern um auf landesrechtlicher Grundlage erlassene Rechtsverordnungen (vgl. Ortloff in Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht ll, 5. Aufl., S. 43). Die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 BauGB hängt also davon ab, ob durch Landesrecht im Wege der Rezeption auf entsprechende Vorschriften des BauGB Bezug genommen wird (vgl. Gaentzsch in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 70). Dies ist inzwischen durch § 7 Abs. 2 AGBauGB n. F. geschehen, wonach die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff.) anzuwenden sind. Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer auch auf früher erlassene Gestaltungsvorschriften in Bebauungsplänen nach § 7 AGBauGB anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Nach der amtlichen Begründung soll die Vorschrift eine Lücke im Gesetz schließen. Bei den Zulässigkeitsvorschriften führte die fehlende Regelung bisher dazu, daß Befreiungen nicht möglich waren. Dies soll nach der amtlichen Begründung in Zukunft ermöglicht werden (Abgeordnetenhaus-Drucksache 13/4035, S. 6). Bedenken dahingehend, daß eine Rückwirkung wegen der Auswirkung auf einen früheren Abwägungsvorgang unzulässig sein könnte, bestehen bei Ausnahme- und Befreiungsregeln nicht (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 1 a) BauGB MaßnG sowie die vielfältigen Änderungen in § 31 Abs. 2 BauGB). Weiter ist zu berücksichtigen, daß das planungsrechtliche Verfahren lediglich als Träger der gestaltungsrechtlichen Regelungen dient (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 13/4035, S. 6), so daß auch Art. 31 GG nicht gilt. Vielmehr geht das spätere formelle Landesgesetz der früheren Rechtsverordnung nach der Hierarchie der Rechtsnormen ohne weiteres vor.
Demnach ist § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 AGBauGB anwendbar. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners gegeben.
Durch das Vorhaben werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die entsprechende neue Formulierung in § 31 Abs. 2 BauGB soll die Befreiungsvoraussetzungen erleichtern und das bisherige grundstücksbezogene Merkmal der Atypik ablösen. Allerdings hat die Streichung des Merkmals "im Einzelfall" nicht zur Folge, daß uferlos und radikal bis zur Regelmäßigkeit befreit werden kann (vgl. amtliche Begründung zum BauROG, Bundestags-Drucksache 13/6392; Schmidt-Eichstädt, NVwZ 1998, 571, 573). Grundzüge der Planung werden dann berührt, wenn die Gründe, auf die die Befreiung gestützt werden soll, für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich angeführt werden können (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 556, 557; OVG Berlin, Beschluß vom 25. Februar 1988 - OVG 2 S 1.88 -, OVGE 18, 105; Urteil der Kammer vom 17. März 1999 - VG 19 A 921.96 -). Die Bremswirkung der neuen Klausel soll also verhindern, daß bei Befreiungen in der Art eines Dominoeffekts die Planregelung bei der größten Zahl der betroffenen Grundstücke hinfällig werden könnte. Eine solche "planumstürzende Massenbefreiung" (vgl. Schmidt-Eichstädt, a.a.O., S. 575) ist hier aber nicht zu befürchten. Es handelt sich um ein singuläres Bauvorhaben, das auf eine bestimmte zeitlich begrenzte Veranstaltung, nämlich die Weltausstellung, Bezug nimmt. Die Wiederholung eines vergleichbaren Ereignisses steht in absehbarer Zeit nicht an. Die Befreiung wird auch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend begehrt. Ein Einfallstor für Werbeflächen beliebiger Art am Pariser Platz ist mit einer solchen Befreiung nicht gegeben. Darüber hinaus gehören die Regelungen, sofern sie auch die Giebelwände erfassen, jedenfalls nicht zu den Grundzügen der Planung, bei der die Gestaltung der Platzfassaden des Pariser Platzes im Vordergrund steht.
Eine Befreiung ist auch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dies ergibt sich nicht nur aus dem temporären Charakter des hier zu beurteilenden Bauvorhabens. Vielmehr ist auch damit zu rechnen, daß in absehbarer Zeit sämtliche Baulücken im Bereich des Pariser Platzes geschlossen werden, so daß vergleichbare Werbeanlagen dann ohnehin nicht mehr angebracht werden können.
c) Das demnach gesetzlich eröffnete Ermessen, eine Befreiung zu erteilen, hat der Antragsgegner nicht fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO - Ermessensunterschreitung -). Der Auffassung des Antragsgegners, es seien keine Gründe zu erkennen, die zu einer Unterscheidung zwischen dem Vorhaben der EXPO und der eines anderen kommerziellen Anbieters führen könnten (Bescheid vom 13. Januar 2000 über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung), ist nicht zu folgen. Der Antragsgegner meint, durch den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG gebunden zu sein, verletzt diesen aber durch nicht hinreichende Differenzierung. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine Gleichmacherei. Er gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlich Ungleiches aber seiner Ungleichheit entsprechend verschieden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Leibholz/ Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, 36. Lieferung 1999, Art. 3 Rdnr. 27). Ob das Befreiungsermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach Auffassung der Kammer ist es aber eine selbstverständliche Pflicht aller Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie die EXPO nicht positiv unterstützen können, jedenfalls vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Es kommt hinzu, daß das Land Berlin und die EXPO durch eine "Rahmenvereinbarung über die partnerschaftliche Kooperation zwischen Berlin und der EXPO 2000 Hannover GmbH" eine enge Zusammenarbeit vereinbart haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob die Weltausstellung eine sinnvolle und - wichtiger noch - wirtschaftlich erfolgreiche Veranstaltung sein wird, steht in den Sternen. Immerhin genoß sie die offizielle Unterstützung auch des Landes Berlin, womit das Vorgehen des Bezirksamts Mitte gegen ein EXPO-Werbeplakat auf einer Brandmauer am Pariser Platz kaum zu vereinbaren ist. Unter Berufung auf den Bebauungsplan für den Pariser Platz verfügt die Behörde ohne vorherige Anhörung die unverzügliche Entfernung des Plakats.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte die Antragstellerin bei der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg. Das Gericht meinte, die EXPO sei eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, so daß das Plakat nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 e Bauordnung Berlin genehmigungsfrei sei. Ein gewisser Vorlauf sei hinzunehmen. Das Plakat wirke auch nicht verunstaltend im Sinne der Bauordnung; eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals (Brandenburger Tor) entfalle ebenfalls. Dies könne das Gericht seit dem grundlegenden Urteil des OVG Berlin vom 7. Mai 1999 auch ohne Hinzuziehung von Sachverständigen selbst entscheiden. Über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind schließlich die Ausführungen des Gerichts zur Anwendung des § 7 Abs. 2 AGBauGB n. F. Nach früher geltender Rechtslage wäre eine Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans nicht möglich gewesen, da diese nicht aufgrund bundesrechtlichen Planungsrechts erlassen worden war, denn nur in diesem Falle war eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Mit dem am 20. Oktober 1999 in Kraft getretenen neuen § 7 Abs. 2 AGBauGB wird nunmehr eine Befreiung nach den Regelungen des Baugesetzbuchs möglich; eine Übergangsvorschrift fehlt. Das Verwaltungsgericht legt ausführlich dar, daß auch für Altfälle nunmehr die Befreiung möglich sein muß. Da die Behörde ihr Ermessen nicht soweit ausgeübt hatte, war auch deshalb die Beseitigungsverfügung aufzuheben.