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Werbelogo auf Aluminiumsegel Kant- Dreieck zulässig

OVG BerlinOVG 2 B 2.9607.05.1999GE 2000, 213

BauO Bln § 10, § 30; DSchG Bln § 10

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Baugenehmigung für eine Werbeanlage (hier: Aluminiumse-gel auf dem Kant-Dreieck) darf nicht aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden, wenn die bauliche Anlage weder verunstaltend wirkt (§ 10 Abs. 1 BauO Bln) noch die Umgebung einschließlich der benachbarten unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ästhetisch beeinträchtigt (§ 10 Abs. 2 BauO Bln).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die mit Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg vom 3. April 1995 erfolgte Versagung der von der Kl. begehrten Baugenehmigung für die Aufbringung des Logos der Feuersozietät auf das Segel des Kant-Dreiecks zu Werbezwecken ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, weil das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln). Das Aufbringen der Folie mit dem Logo der Feuersozietät auf das Segel ist ein den Vorschriften der Bauordnung für Berlin unterliegender Vorgang, weil er eine bauliche Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln oder jedenfalls eine andere Anlage bzw. Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln zum Gegenstand hat. Hierbei handelt es sich um die Errichtung einer Werbeanlage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln), denn durch die Verbindung mit dem Segel wird die Folie mit dem Logo der Feuersozietät zu einer ortsfesten Einrichtung, die aufgrund ihrer Anbringung auf dem Segel, ihrer Größe und auffälligen Farbgebung vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist und der Werbung für eine Institution des Versicherungsgewerbes dient (vgl. zur Definition der Werbeanlage VGH Bad.-Württ., BauR 1995, S. 226, 227). (...)

Das Vorhaben der Kl. verstößt nicht gegen Bauplanungsrecht. Werbeanlagen in der vorgesehenen Größe sind städtebaulich relevant (§ 29 Abs. 1 BauGB) und als Anlagen der Fremdwerbung bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung in der Form der gewerblichen Nutzung anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bautechnisch mit einer anderen Anlage verbunden sind. Ihre bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für das Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwGE 91, 234, 239 = DÖV 1995, S. 620, 621). Der Bebauungsplan VII-238 vom 17. August 1993 (GVBl. S. 376) weist das Areal des Kant Dreiecks als Kerngebiet aus. Diese Festsetzung schließt die Zulassung von Anlagen der Fremdwerbung ein, denn § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO umschreibt die in diesen Gebieten zulässige gewerbliche Nutzungsart typisierend mit dem Begriff des Gewerbebetriebs. Die geänderte Nutzung des Segels auf dem Kant-Dreieck würde auch nicht dazu führen, daß dieses nunmehr gegen das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung verstößt. (...)

Die geplante Werbeanlage verstößt auch nicht gegen Bauordnungsrecht.

§ 30 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BauO Bln steht dem Vorhaben der Kl. nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen in einer Höhe von mehr als 3 m (hier oberhalb von 36 m) nur bis zu 1,15 m in den Raum über der öffentlichen Straße hineinragen. Das Logo der Feuersozietät hat einen Durchmesser von 6 m und soll nach der Ansichtszeichnung zum Baugenehmigungsantrag vom 4. Januar 1995 im vorderen Drittel des Segels oberhalb der darunter liegenden Dachfläche des Turmgebäudes aufgebracht werden. Das Firmenzeichen selbst würde dadurch zwar nicht in den Straßenraum über der Kantstraße hineinragen, sondern nur die Spitze mit dem von der Werbung nicht abgedeckten Teil des Aluminiumsegels. Durch die Aufbringung des Logos der Feuersozietät wird das Segel jedoch in Gänze in den Dienst der Werbung gestellt und nicht nur der von der Folie abgedeckte Bereich, denn die Aluminiumhaut des Segels bildet optisch den Hintergrund und den Rahmen für die Werbung, was insbesondere deutlich wird, wenn das Segel bei Dunkelheit von vier Halogenscheinwerfern angestrahlt wird. Es verliert dadurch seine Erscheinung als bauliches Gestaltungselement und wird insgesamt zum Werbeträger. Der Bekl. kann sich dennoch nicht auf einen Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BauO Bln berufen, weit er die bereits in der Baubeschreibung des Architekten vom 21. April 1992 enthaltene Option, die Oberfläche des Segels mit anspruchsvoller Werbung zu gestalten, in der Baugenehmigung vom 21. August 1992 nicht ausgeschlossen hat.

Die geplante Werbung auf dem Segel ist auch mit den gestalterischen Anforderungen der BauO Bln (§ 10 Abs. 1 und 2 BauO Bln) vereinbar.

Die in § 10 Abs. 1 BauO Bln enthaltenen gestalterischen Anforderungen betreffen Fälle der Verunstaltung der baulichen Anlage selbst oder der baulichen Anlage, an der sie befestigt sind. Diese Vorschrift dient nicht einer positiven Gestaltungspflege im Sinne eines Strebens nach Schönheit, sondern hat allein den negativ abwehrenden Schutz vor unästhetischen baulichen Zuständen zum Ziel (vgl. OVGE 11, 177 = BRS 24 Nr. 119). Diese Voraussetzungen sind nicht bereits bei jeder Störung der architektonischen Harmonie, also einer bloßen Unschönheit erfüllt, vielmehr muß bereits ein häßlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand eingetreten sein (vgl. BVerwGE 2, 172, 176 f.).

Maßstab ist hierbei das Empfinden eines sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen, der für ästhetische Eindrücke offen ist, nicht jedoch die Sensibilität eines besonders empfindsamen und geschulten Betrachters oder eines gegenüber ästhetischen Eindrücken gleichgültigen unempfindlichen Menschen (vgl. BVerwGE 2, 172, 177; Urteil des Senats vom 3. Juli 1981, BRS 38 Nr. 71; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für Berlin, 5. Aufl., 1999, § 10 Rdnr. 4).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs erfolgt durch die Aufbringung der Werbung mit dem Logo der Feuersozietät keine Verunstaltung des Segels im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO Bln. Dieses ist weder ein Kunstwerk noch ein reines Gestaltungselement, die keine Werbung vertragen, wie die Baubeschreibung vom 21. April 1992 zeigt, in der der Architekt der Kl. selbst die Möglichkeit einer Nutzung des Segels zu Werbezwecken mit einer anspruchsvollen Werbung vorgesehen und beantragt hat. Die Werbung mit dem vorgesehenen Logo der Feuersozietät ist durch das symbolhafte, künstlerisch gestaltete Firmenzeichen dieser alten Institution des Versicherungsgewerbes auch zurückhaltend in seiner Aussage und läßt hinreichend Raum für die Wirkung des Segels in seiner ursprünglichen Form.

Die in § 10 Abs. 2 BauO Bln enthaltenen gestalterischen Anforderungen sind dagegen umgebungsbezogen. Sie betreffen den Schutz der Umgebung vor einer Verunstaltung durch eine bauliche Anlage, wobei auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln). (...) Zur Umgebung zählt hierbei der örtliche Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflußt werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll (vgl. Wilke/Dageförde/ Knuth/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 8). Sie wird im vorliegenden Fall maßgeblich durch die benachbarten Gebäude des Theaters des Westens, des Delphi-Palastes, des Volkswohlbund-Hauses und des Künstlerhauses Sankt Lukas gebildet. Diese vier Gebäude sind in ihrem Erscheinungsbild schützenswert, denn sie stehen jeweils unter Denkmalschutz (vgl. Denkmalliste Berlin, Stand: 1. Mai 1997, ABl. S. 1469, 1487, 1490). Sie stellen zugleich die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln dar, bei deren Vorhandensein die Grenze zur Verunstaltung eher als sonst erreicht wird (Urteil des Senats vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139). Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab, denn eine Verunstaltung kann nur angenommen werden, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, und die Werbeanlage, die die Quelle der Verunstaltung darstellen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können. Kann das menschliche Auge dagegen beide nicht ohne weiteres mit einem Blick erfassen, fehlt es an der optischen Verbindung und dem Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage, so daß eine negative Beeinflussung insoweit nicht angenommen werden kann. Die Augenscheinseinnahme des Senats am 7. Mai 1999 hat ergeben, daß das Segel mit der Werbung aufgrund seines herausragenden Anbringungsortes und der durch die Bebauung der Kant- und der Fasanenstraße vorgegebenen Sichtachsen nur von einigen Standpunkten aus gleichzeitig mit einem der genannten schützenswerten Umgebungsbauten betrachtet werden kann. Selbst bei Annahme der jeweils ungünstigsten Windstellung des Segels, könnte sich eine optische Beeinträchtigung - wenn überhaupt - immer nur von Teilen dieser Gebäude im oberen Bereich ergeben. (...)

(...) Der Senat vermag das Segel mit der geplanten Werbung nach dem durch die Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck jedoch nicht als belastend für das Umgebungsbild, unlusterregend und in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen zu empfinden (vgl. OVG NW, BRS 59 Nr. 137, S. 437, 440), denn es tritt aufgrund der Höhe des Anbringungsortes und der nur eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten innerhalb der Straßenzüge überwiegend nur ausschnittweise mit einem der umgebenden Gebäude in Beziehung. Dies ist zudem noch abhängig von der Windrichtung, also nie dauerhaft der Fall. Als Betrachter muß man erst einen Standort finden, der überhaupt ein optisches Erfassen der zu schützenden Objekte und des Segels ermöglicht. (...)

Auch der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz (§ 10 DSchG Bin) steht dem Vorhaben der Kl. nicht entgegen.

Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Gestaltungsvorschrift, die den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz des § 10 Abs. 2 BauO Bln ergänzt. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch bauliche Anlagen so verändert werden, daß die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Das bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 10 Abs. 2 BauO Bln dargestellte Maß der Einwirkungen der beabsichtigten Werbung auf die vier Denkmale in der unmittelbaren Umgebung des Kant-Dreiecks reicht jedoch auch bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Gebäude nicht aus, um die von der Kl. beantragte Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes (§ 10 Abs. 1 DSchG Bln) zu versagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Aluminiumsegel auf dem Kant-Dreieck-Hochhaus ist ein weithin sichtbares Beispiel für "Kunst am Bau" und für Werbezwecke gut geeignet. Das Bezirksamt versagte eine entsprechende Baugenehmigung und berief sich darauf, daß in unmittelbarer Nachbarschaft Gebäude unter Denkmalschutz durch die Werbung beeinträchtigt würden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Mai 1999 schloß sich das OVG Berlin dieser Auffassung nicht an und meinte, die geplante Werbung mit dem Logo der Feuersozietät sei weder selbst verunstaltet noch wirke sie verunstaltend auf die Umgebung. Die Voraussetzungen des § 10 Bauordnung Berlin seien erfüllt; besondere zusätzliche Beeinträchtigungen nach dem Denkmalschutzgesetz seien nicht erkennbar.